Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an Victualien / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn.
Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten.
Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 241. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_249.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)