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ihren Eltern zu bleiben geboten hatte, zu erlauben, gaben ihr auch 50 fl. zu ihren Bedürfnissen mit, und sie reisete noch am eben diesem Tage, mit ihrer Schwester von Untereschenbach ab. Diese wollte nach des Vaters Verlangen zusehen, wohin jene komme, und bey ihr bleiben. Die verheyrathete Tochter aber erhielt den väterlichen Auftrag, sich ins Spital-Amt, welches seine Amtsherrschaft ist, zu verfügen, und daß sie verheyrathet worden sey, anzuzeigen. Beyde Schwestern fuhren noch bis Eibach, blieben daselbst über Nacht, trafen des andern Morgens in Nürnberg ein, verfügten sich in den tiefen Keller unter dem ehemahligen von Marpergerischen Hause und ließen dem Kaufmann Ehemann ihre Ankunft wissen. Dieser erschien auch kurz darauf mit dem Bader Eder und sagte zur Beklagten: „sie hätten sie bald wieder nach Hause schicken müssen, weil man sie nicht hätte annehmen wollen, und sie nicht curirt werden könne.“ Er erlaubte auch der Ehemännin nicht in das Spitalamt zu gehen, noch weniger ihre Schwester bey sich zu behalten, unter der Äusserung, daß Niemand bey ihr bleiben dürfe, und sie ein andermahl ins Spitalamt gehen könne. Die Schwester mußte auch ohne den mindesten Aufenthalt fort und nach Hause gehen. Die Ehemännin aber wurde von dem Bader Eder mit nach Hause genommen, und von dem sie fast bis dahin begleitenden Kaufmann Ehemann noch auf der Straße befragt: ob sie Geld bey sich habe? und auf die Antwort: Ja! es wären 50 fl. ihr diese sogleich abgefordert, dem Eder behändiget und ihr und ihrer Schwester gesagt: „daß dieß noch nicht erklecklich sey, daß man noch mehr hereinschicken müsse, daß aber nur Niemand von ihren Leuten herein kommen solle, weil Niemand zu ihr dürfe.“

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 Hier auf der Straße wurde auch die Schwester verabschiedet und nach Hause geschickt; die Ehemännin aber am Abend, es war Freytag der