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Fünftes Kapitel.

Rechtsschutz wider den Lärm.


„Ruhe ist die erste Bürgerpflicht.“
Schiller.

1.

Die Störung durch Lärm und Geräusch gehört zu einer Gruppe von Delikten, der die Jurisdiktion schlechterdings nicht beikommen kann. Ich möchte sie „hygienische Delikte” nennen. Ich meine damit vielerlei Schädigungen des Mitmenschen, ja sogar viele Arten verfeinerten Mordes, die sich bisher weder in die Paragraphen des Strafrechtes noch des Zivilrechtes einfangen liessen, obwohl sie gerade den schlimmsten Eingriff in die persönliche Rechtssphäre darstellen. Die sogenannte Lex Heintze, die neuerdings Bestrafung dessen fordert, der eine gonorrhoische oder luetische Infektion wissentlich auf andere überträgt, ist nur eine von sehr vielen Forderungen, die auf ein noch fast unbebautes, braches Gebiet der Rechtspflege hinweisen. Wie können wir etwa den Phtisiker verantwortlich machen, der auf das Strassenpflaster speit? wie einen Friseur, der mit unreinen Händen die Bartflechte überträgt? einen Strassenhändler, der vor den Fenstern eines Krankenhauses Lärm vollführt? – Wenn in allen diesen Fällen eine Anklage und Bestrafung schwer ist, so ist sie noch weit schwieriger in den zahllosen Fällen, wo Vertrauen, Liebe, Schwäche oder Gläubigkeit zur Bereicherung (oder auch nur zu Machtgefühlen) ausgenutzt werden. Das tut der Arzt, der voll naiven Selbstvertrauens, in experimentierender Ahnungslosigkeit ein Menschenleben schädigt oder vernichtet; das tut jede Frau, die aus der Liebe oder Güte eines Mannes irgendwelchen Nutzen zieht, ohne Gegentreue zu geben; das tut ein Lehrer, der die Urteilslosigkeit eines vertrauenden Kindes missbraucht, um ihm feste Vorurteile und schädigende Fanatismen einzupflanzen. Alles dieses sind ethische, nicht aber juridische, sind moralische, nicht aber legalisierte Delikte. Wo sie auf Grund des Strafgesetzes

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Theodor Lessing: Der Lärm. J. F. Bergmann, Wiesbaden 1908, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_L%C3%A4rm.pdf/76&oldid=- (Version vom 31.7.2018)