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„Die Regierung des Königs besteht. Lasset Euch Sachsen! nicht irre leiten durch die, welche nach Art. 81 u. folg. des Criminalgesetzbuches sich eines Hochverrathes schuldig machten.
Nochmals ermahnt Euch die Regierung Seiner Majestät des Königs. Lasset ab von Euerem ungesetzlichen Beginnen! Kehret zurück zu Euerer Pflicht. Es handelt sich jetzt um Abwendung des fürchterlichsten Unglückes. Bedenkt Euer und Euerer Kinder Wohl! Bedenkt die Ehre des Vaterlandes.
Fest entschlossen ist des Königs Regierung, sich gegen das Beginnen der ihm feindlichen Kräfte zu behaupten, und alle Mittel anzuwenden, die Gesetz und Umstände erheischen zur Sicherung des Thrones, der Personen und des Eigenthums.
Dresden, den 6. Mai 1849.
Gesammt-Ministerium.
v. Beust.       Rabenhorst.

Das Gouvernement erließ noch folgende Aufforderung:

„An den Stadtrath zu Dresden.“
„Unter den jetzigen Verhältnissen, wo fremde Truppen in die Stadt eingerückt sind, welche den Befehl haben, Jeden, der mit Waffen betroffen wird, niederzuschießen, wird es nothwendig, daß sich Niemand bewaffnet sehen lasse. Es sind zugleich Fenster und Thüren zu verschließen.
Dresden, den 6. Mai 1849.
Königliches Militair-Gouvernement der Residenz.
von Schulz, General-Major.“

Diese Bekanntmachung, welche einerseits der Deutung unterliegen konnte, als solle das Gehässige des rücksichtslosen Einschreitens den Preußischen Hilfstruppen zugeschoben werden, andererseits aber zu der Meinung hätte

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Friedrich von Waldersee: Der Kampf in Dresden im Mai 1849. E. S. Mittler und Sohn, Berlin 1849, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Kampf_in_Dresden_im_Mai_1849.pdf/172&oldid=- (Version vom 31.7.2018)