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Curt Drechsler-Melschesni: Der Detektiv der Zukunft

Die Tätigkeit des Gerichts.

Die Tätigkeit des Gerichts braucht eigentlich nur noch im Fällen der Urteile zu bestehen. Trotzdem empfehle ich noch eine besondere Instanz zur Kontrolle der polizeilichen Erörterungen und Feststellungen. Diese Tätigkeit entspräche ungefähr der des jetzigen Untersuchungsrichters.

Um jedes Gewissen beruhigen zu können, würde ich vorschlagen, daß zwei dieser Untersuchungsrichter an jedem Falle arbeiten müßten, ohne daß der eine Tätigkeit und Ergebnisse des anderen kennt.

Die Sache ist eigentlich so einfach, daß das Wort „Untersuchungsrichter“ zu kompliziert und unpassend erscheint. Der Gang eines gerichtlichen Verfahrens könnte einfach folgender sein:

Nehmen wir einmal den Fall eines Diebstahles an. Der Dieb wird eingeliefert. Die polizeilichen (okkultistischen) Feststellungen ergeben, daß der Verdacht gerechtfertigt ist und das fragliche Individuum tatsächlich den Diebstahl ausführte. Die Untersuchungshaft wäre vollständig überflüssig. Der Dieb wird sofort vor den zuständigen Gerichtshof gebracht.

Der hellsehende Richter oder eine andere okkult geschulte Person stellt nochmals den Tatbestand fest. Dieser wird dann von Richter und Beisitzern mit den Feststellungen der Polizei verglichen. (Beide können logischerweise nur übereinstimmen.) Darnach kann die Aburteilung erfolgen.

Die mehrmalige Feststellung des Geschehenen durch verschiedene Personen soll, wie gesagt, bloß zur Beruhigung zweifelnder Gemüter erfolgen.

Empfohlene Zitierweise:
Curt Drechsler-Melschesni: Der Detektiv der Zukunft. Mondo-Verlag, Dresden-N., am Neustädter Markt, Dresden 1919, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Detektiv_der_Zukunft_42.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)