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Raub / das er dem Stifft abgenommen / darvon gewolt / ist der Bischoff mit seinen Soldaten ihm auff den Halß kommen / ihnen feindlich angesetzet / vnnd die Victoriam erhalten. Auff solche Victoriam deß Bischoffs / ist der Graff zur Lipp / Herr Simon erhaschet / vnd als ein Gefangener / in die Hauptstatt Oßnabrück geführet / vnd in schwärer / härter Gefängnüß / genannt der Buck / in das sechste Jahr gehalten worden. Welches dem Graffen / dessen Gemahlin / Kindern / vnnd Verwandten hertzlich wehe gethan.

Endlich / ist Anno 1305. am Tage Kiliani, zu Schottmahr / in der Graffschafft Lipp / von den Lippischen vnnd Oßnabrückischen Ständen / ein Zusammenkunfft gehalten / da ein Vertrag ertheydiget / vnd die Handlung dahin gerichtet worden:

Daß erstlich / Graff Simon für sich vnnd dessen Sohn Bernharde / Probsten zu Paderborn / in Eydes statt bewilligen solten / daß vorgenantes Hauß vnd Statt Enger ruiniert vnnd nidergerissen / das Gebäw vnnd Mauren / besonders das Hauß geschleyffet / die Wassergräben / vnnd sonsten / was vngleich / erfüllet / gleich gemacht / vnnd an dem Hause nicht einen Stein auff dem andern bleiben / auch nimmer reparieret / vnnd wider erbawet werden solte.

Zum andern / daß die Hochheit der Fürstlichen Herrschafft Engern / bey dem Bischoff / Herrn Ludwigen / geborn von Ravensberg / vnnd seinem Bruder Simoni regierenden Herrn in der Graffschafft / ein Zeitlang vor ein Pfand bleiben solte.

Zum dritten / daß innerhalb fünffzehen Tagen / nach Erledigung auß der Gefängnüß / das Stättlein Rhede abgebrochen / vnd nimmer von jemand der Posterität vnnd Nachkommen reaedificirt vnd wider auffgebawet werden solte.

Zum vierdten / daß der Graff hinfürter nicht Macht solte haben / vor sich selber / noch vor ihre Nachkommen / ein Veste anzulegen / oder mehr zubawen / als zuvor gewesen / vnnd der Behuff auch kein Stagnation, oder Stowing / Aufftreiben / Auffwallen der Wassern / vnnd Vberschwemmen deß Lands / anzurichten.

Zum fünfften / daß er auch / neben Eydlicher Verpflichtung / gnugsame Caution vnnd Bürgschafft / da der Stifft Oßnabrück / der Bischoff Ludwig vnd sein Bruder / ein sattsame Begnügen an hätte / der Gebühr nachstellen solte. Dieses ist in Bedencken gestellet / vnd weiln ernante Articul vnd Vertragspuncten / den anwesenden Herrn Freunden / Behuff deß gefangenen Graffen vnnd Herrn zubewilligen vnd anzunehmen / allzu schwär dauchten zuseyn / so haben sie doch alle vnnd jede Puncten / annehmen müssen / damit der gefangene Herr endlich exsqualore carceris, vnd auß der beschwerlichen Hafft erlöset wurde.

Hierbey ist endlich angehängt / vnd zum sechsten bewilliget / daß der Graff hinfüro nicht soll vnd wil den Stifft molestieren / oder demselben Schaden in einiger massen vor sich selber / oder vor ihre Posterität thun / oder thun lassen; vor den erlittenen Schaden aber dem Stifft / Bischoff vnnd Statt erlegen 4000. denariorum Osnabrugensis valoris. Auff diese gütliche Verhandlung / ist der Graff zur Lipp / Herr Simon loß gegeben worden. Vnnd haben die Gemahl / Kinder / Schwestern / Schwäger / Ritter / Land vnd Stätt / ihn mit grosse Freude empfangen. Das Hauß aber zu Engern / mit der Statt daselbst / welche so viel hundert Jahr / den Fürstlichen vnd Königlichen Stamm vnnd Geschlecht erhalten / darauß viel Länder / Königreich / Fürstenthumb / Graff- vnd Herrschafft in der Welt besetzet wurden / die auch wol vnd weißlich regieret / vnd mit ihrer Posterität / Ruhm vnnd Preiß eingelegt / die Burg auch vor sich selbst wol erbawet / vnnd ein wolverwahrter Vest war / darvor sich die benachbarten Herrn geförchtet / ist geschleyfft / vnd der Erden gleich gemacht worden. Also ist auch geschehen bey dem Stättlein Rhede / vnd alles vollführet / wie es zuvor beschlossen war / welches also alles weitläufftiger in Chronico Lippiaco durch Herrn Johannem Pideritium beschrieben.

Was aber die Kirche vnnd Canonica sey zu Engern / welche König Widekind fundirt / belanget. So haben zu Engern Decanus vnd Capitulares Ecclesiae S. Dionysii Angariensis, Osnabrugensis Dioecesis, an den Papst nach Rom / Latine suppliciert. Cum bona ejus Ecclesiae per crebras armigerorum ac raptorum, et praediorum hostiles et violentos insultus abducerentur, et distraherentur, cultusque divinus perturbaretur, et tam rerum quàm personarum pericula adessent: Ut Collegium ipsius Ecclesiae ad oppidum Hervordiensium Padaebornensis Dioecesis, quod Imperiale et muratum esset, et a dicta Ecclesia per unam duntaxat leucam vel quasi distaret, inibi in Ecclesiam Parochialem S. Joannis transferretur. Worauff der Papst Joannes ejus nominis XXIII. Gotfridum Lenoldum Decanu Ecclesiae beatae Maria Bilefeldiensis, pro Commissario et Executore constituirt, vnd solches / wie suppliciert / per literas transmissas, Romae datas apud S. Petrum Idibus Decemb. Pontificatus ejus Anno tertio, ihme zuverrichten anbefohlen. Der dann Anno 1414. am 16. Januarij zu Hervord in der Newstätter Kirchen sothane Päpstliche Commission abzulegen sich angelegen seyn lassen. Dieser Joannes aber ist vnter den Päpsten gewesen / damals / als die Römische Kirche drey Köpffe hatte / weiln drey Päpst auff einmal gewesen / nämlich / Petrus de Luna, der sich Benedictum XII. Angelus Cornarius, der sich Gregorium XII. vnd Balthasar Cossa, der sich Joannem XXIII. nennet. Von welchen Dreyen fürterst jene beyde abgesetzt / vnd darnach dieser auff dem Concilio zu Costantz im Jahr 1415. von den Deputierten der fünff Nationen / Teutschland / Franckreich / Italien / Spanien / Engelland / auff Decret vnnd Befehl deß gantzen Concilii verdammet / deß

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Matthäus Merian: Topographia Westphaliae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1647, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_merian_Westphaliae_080.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)