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ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig größeren Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; die billige Ermäßigung und Bestimmungen dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassen aufgetragen.

§ 71. Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu erhalten haben. Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten auch den Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.

§ 72. Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter, Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, in so ferne ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite liegen, nicht so beträchtlich als bei den eben benannten ausfallen könne, sondern daß solcher vorzüglich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sey. Es kann daher auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig auf neue Zehntheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.

§ 73. Die Dienerschaften, welche nicht local und in den diesseitigen Aemtern angestellt sind, können nur nach dem Verhältnisse, worin die diesseits rheinischen Reste der Lande zum ganzen Lande stehen, von den neuen Besitzern einige Unterstützung gewärtigen, es sey denn daß solche, wie in specie die diesseits angestellte Kurkölnische Dienerschaft, auf die rechte Rheinseite zur Administration der diesseitigen Lande von ihrem Landesherrn ausdrücklich beordert worden, in welchem Falle ihnen ihre ganzen Gehalte ohne Anstand fortzubezahlen sind.

§ 74. Ueberhaupt ist diese Fürsorge nur auf diejenigen Kapitularen und Diener einzuschränken, welche ihren Regenten auf die rechte Rheinseite gefolgt, und auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht jenseits aufgeschlagen haben; welcher Grundsatz allgemein anzuwenden ist. Es sind jedoch diejenigen Domherren, welche jenseits bei ihren Domkirchen geblieben sind, den herübergegangenen gleichzuhalten, falls sie sich künftig diesseits niederlassen werden.

§ 75. Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu bestimmen, woraus ihr billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20,000 Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitze zweier oder mehrerer Bisthümer waren, geben zu Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines ihrer Bisthümer ab; eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den zwanzigsten Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen seines Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer der Fürstbischöfe, die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihres Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Willkühr der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer zu übernehmen oder nicht, ohne in einem oder dem andern Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte Sustentationsgelder an den Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.

Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:

Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg:

an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden.

Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à 30,000 Gulden:

an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.

Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze 50,000 preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:

an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 526. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_526.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)