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Regierung näher zu untersuchen, zu prüfen und zu erledigen, am 3. August v. J. für diese außerordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstände ihre Subdelegirten, nämlich

Kurmainz. Den Kaiserl. Geheimenrath, Commandeur des St. Stephansordens, und Kurfürstl. Mainzischen Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini.

Kurböhmen. Den Kaiserl. Reichs-Hofrath, Herrn Franz Alban von Schraut; und späterhin noch den Kaiserl. Kämmerer u. Königl. Kurböhmischen Reichstagsgesandten, Herrn Ferdinand Grafen von Colloredo-Mannsfeld.

Kursachsen. Den Kursächsischen Geheimenrath Herrn Hans Ernst von Globig.

Kurbrandenburg. Den Königl. Preußischen wirklichen geheimen Etats- und Kriegsminister, auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Herrn Johann Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Görz, und den Königl. Preuß. Directorialgesandten im Fränkischen Kreise, auch Kammer-Vicepräsidenten zu Ansbach, Herrn Konrad Sigmund Karl Hänlein.

Baiern. Den Kurfürstl. Kämmerer, wirklichen Geheimenrath und Comitialgesandten, Herrn Alois Franz Haver Freiherrn von Rechberg und Rothenlöwen.

Hoch- und Deutschmeister. Den Herrn Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zur Rabenau, des hohen Deutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Balley Franken, Commenthur zu Donauwört, hochfürstl. Hoch- und Deutschmeisterischen adeligen wirklichen Hof-, Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg.

Wirtemberg. Den Herzogl. wirklichen Geheimenrath, Vicepräsidenten, Kammerherrn und Ritter des Herzoglichen großen Ordens, Herrn Philipp Christian Freiherrn von Normann.

Hessen-Kassel. Den Fürstlichen Geheimenrath und Comitialgesandten, Herrn Philipp Maximilian von Günterrode, und späterhin noch den Hessen-Kasselischen Kriegsrath, Herrn Georg Wilhelm von Starkloff,

hieher nach Regensburg abgeordnet, so daß diese Deputationsversammlung, nach allseitiger herkömmlichermaaßen vollzogener Legitimation, am 24. August wirklich constituirt und mittelst Proposition des ernannten höchstansehnlichen Kaiserl. Herrn Plenipotentiarius eröffnet worden.

Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Consul der französischen Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest hieher abgeordnet; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestät Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem französischen Gouvernement, zu Berichtigung der gedachten Entschädigungssache und zu Befestigung der Ruhe Deutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18. August ersagter französischer Ministre, Citoyen Laforest, gemeinsam mit dem bei der allgemeinen Reichsversammlung accreditirten Kaiserl. Russ. Herrn Ministre Résident Klüpffel, zwei gleichlautende Declarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt, worin diese hohen vermittelnden Mächte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschädigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestät einen eigenen Plénipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen Geheimenraths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Bühler, bisherigen außerordentlichen Gesandten am Kurpfalzbairischen Hofe, zu diesem Geschäfte hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Declarationen in allen ihren Theilen gründlich erwogen, hierüber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Mächte, unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen Reclamationen und Vorstellungen, ihre Beschlüsse eröffnet; – hierauf aber diese unterm 8. Oktober der Deputation einen abgeänderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instructionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen zweiten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierüber den erwähnten Herren Ministern ihre ferneren Beschlüsse ebenfalls communizirt, – darauf endlich Diese weitere Noten vom 19. October, 15. und 19. November, 3. December vorigen Jahres, 18. und 31. Jenner – dann den 11. dieses – übergeben haben; - so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschlüssen folgender Deputations-Hauptschluß abgefaßt worden.

Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:

§ 1. Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Uebereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.

Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 510. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_510.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)