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5) Ist ferner ausdrücklich vorbehalten und beyderseits stipuliret worden, daß in dem Falle, da gegen alles Vermuthen das Reich die jetzo von Uns festgesetzte Alternativam überhaupt oder insbesondere zu benehmigen und zu ratificiren Anstand nehmen sollte, man sich auf den Tractat d. a. 1724 hinwiederum gründen und desselben unter Uns annoch auf solchen Fall fest bestehende Verbindlichkeit allerdings vorbedungen haben wolte. Und gleichwie

6) Dieses alles unter beyden Chur-Häusern Bayern und Pfaltz, so viel jedes bemeldeter Unserer Chur-Häuser betrifft, beliebet und verglichen worden, also wollen auch im übrigen, so bald der Reichs-Tag zu seiner Wircklichkeit gelanget seyn wird, Wir beyde Churfürsten mit vereinbarten Kräfften Unsere gute Officia anwenden, damit die vermöge gegenwärtiger Convention beliebte Alternation von dem gesamten Reiche gutgeheissen und bekräfftiget, somit das Chur-Haus Pfaltz ratione casus futuri, als auch Unsere beyden Durchl. Chur-Häuser, wegen der zu aller Zeit fest zu bestehenden Alternation ausser allen Widerspruch und Gefahr gesetzet werden mögen. Zu dessen aller mehrerer Urkunden und Bestätigung ist gegenwärtiger Tractat in duplo gefertiget und von Uns beyden eigenhändig unterzeichnet und gesiegelt worden. So geschehen München und Mannheim, am 26. Martii 1745.

Maximilian Joseph.   Carl Theodor.

  (L. S.)   (L. S.)


II. Akten über die reichsgesetzliche Genehmigung des Vertrages. 1752, August/Oktober.
Geheimes Staatsarchiv zu Berlin R. XI 282, fasc. 1742 ff. Nach Abschrift von Fritz Salomon.
a) Conclusum Electorale. 1752, August 4.

Nachdem man im Churfürstl. Collegio das den 26. Februarii laufenden Jahres dictirte, die Genehmigung des wegen der Verführung des Rheinischen Vicariats unter dem 26. Mertz 1745 errichteten Vergleichs betreffende Kayserl. Commissions-Decret nebst dem eben dieser Sache wegen an die Reichsversammlung erlassenen gemeinsahmen Schreiben Ihrer Churfürstl. Durchlauchtigkeiten Durchlaucht von Bayern und Pfaltz in ordentlichen Vortrag gestelt: So ist hierauf nach hinlänglich gepflogener Erweg- und Berathschlagung davor gehalten und geschloßen worden, daß, da sothaner wegen der Reichsverweisung getroffene Vergleich, wodurch die abwechselnde Verführung des an sich in seiner vorigen Wesenheit verbleibenden Rheinischen Vicariats festgestellet wird, eine zu Handhabung der Gott gefälligen Justiz und Erhaltung des inneren Reichs-Ruhestandes währender Erledigung des Kayserl. Throns beförderlich und ersprießliche Sache seye, solche allerdings von Reichswegen zu genehmigen und dißfalls das erforderliche durch ein Reichsgutachten an Kayserl. Mayestät zur nöthigen, allermildesten Ratification zu bringen, allerhöchst deroselben auch zugleich vor den zu Berichtigung dieser so wichtigen und in die Verfaßung des wehrten Vaterlandes einschlagenden Angelegenheit gegebenen Verschub allergehorsamst zu dancken wäre.


b) Fürstliches Conclusum. 1752, August 7.

Als man im Fürstlichen Collegio das unterm 23. Februarii fortlaufenden Jahres zur Dictatur gebrachte, die künftige wechselweiße Verwaltung des Rheinischen Reichs-Vicariats, und den hierüber am 26. Martii 1745 errichteten Vergleich betr. Kayserl. Commissionsdecret, nicht minder auch das von beeden zu Bayern und Pfaltz regierenden Churfürstlichen Durchlauchtigkeiten eben solchen Vergleichs halber an die Reichsversammlung erlassene den 15. nechst verlittenen Monaths gleichmäßig dictirte Gesamt-Schreiben in ordentlichen Vortrag und Umfrage gestelt, ist hierauf nach reifer der Sachen Erwegung dafür gehalten und geschloßen worden, daß forderist Ihr Kayserl. Mayestät für dero in Beförderung einer so hochwichtigen mit der Teutschen Reichsverfaßung so genau verbundenen Angelegenheit mehrmalen zu Tage gelegte Reichs-Väterliche Sorgfalt der allergehorsamste Dank zu bezeigen, sofort aber obgedachter anno 1745 zwischen beyden von einem Stamm entsproßenen durchlauchtigen Churhäußern zu gänzlicher Aufhebung deren unter denenselben ehemals obgewalteten Mißhelligkeiten rühmlichst geschlossene Vergleich und die hiernach festgestelte alternative Verführung des an sich allezeit einfach bleibenden Rheinischen Vicariats als ein zur Erhaltung Ruhe, Ordnung und Einigkeit im Reich auch des ungehemten Laufes der Gottgefälligen Gerechtigkeit bey erledigten Kayserlichen Thron sehr ersprießliche Werck von gemeinsahmen Reichs wegen allerdings zu begnehmigen und solche Begnehmigung an Ihro Kayserl. Mayestät durch erstattendes allerunterthänigstes Reichs-Gutachten zu bringen wäre, um vermittelst deßen allerhöchster Ratification wiederhohlten Alternations-Vergleich in seine Reichs-Gesetz-gültige Krafft erwachsen lassen zu wollen.


c) Conclusum commune beider höheren Kollegien. 1752, August 7.

Nachdeme man in beeden höheren Reichs-Collegiis das den 26. Februarii lauffenden Jahrs u. s. w. wie a.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 506. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_506.jpg&oldid=- (Version vom 3.6.2018)