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[225] [505]

Geben zu
jedem Ziel
Rthlr. Kr.
Im Schwäbischen .......... 8804 42⁵/₁₆
Im Ober-Rheinischen ..... 3819 49²³/₂₄
Im Chur-Rheinischen ..... 3200 15¹¹/₁₆
Im Westphälischen ...... 5313 39⁴⁷/₄₈
Im Ober-Sächsischen ..... 4161  2⁵/₁₂
Im Nieder-Sächsischen ..._____________
     4660 87     
Summa 
39391 75¹⁷/₄₈

Wetzlar, den 31. Decembris 1745.

Johann Itel von Schorlemer, 
Kayserlichen Reichs-Cammer-     
Gerichts Pfenningmeister. 

Nr. 210. Vertrag über abwechselnde Führung des Rheinischen Vikariats zwischen Baiern und Pfalz. — 1745/52.
I. Text des Vertrages. 1745, März 26.
Schmauß, Corpus iuris publici (1794), S. 1364 ff.


Von Gottes Gnaden Wir Maxi-  Von Gottes Gnaden Wir Carl
milian Joseph, in Ober- und  Theodor, Pfaltz-Graf      
Nieder-Bayern etc.  beym Rhein etc.

urkunden und bekennen, daß, nachdem durch den letzthin unterm 20sten Jan. gegenwärtigen Jahres aus göttlichem unerforschlichen Verhängniß erfolgten höchst betrübten Todes-Fall weyland des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten und Unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Carl VII (tot. tit.) glorwürdigsten Andenckens, das Heil. Röm. Reich in Erledigung gekommen, und nun in dem sich dadurch ergebenen Interregno das Reichs-Vicariat in denen Landen des Rheins, Schwaben und Fränckischen Rechtens fort dessen Verwaltung in Gefolg dessen zwischen beyden von einem gemeinsamen Stamm-Vater abstammenden Durchl. Chur-Häusern, Bayern und Pfaltz, unterm 15. May 1724 feyerlich errichteten Tractats Uns beyden in verglichener Gemeinschafft gesamt und ungetheilet zu führen zukommet. Gestalten denn in dessen Gefolg bey vorigem Interregno sothane Tractaten durch das in des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Augspurg solenniter eröffnete und niedergesetzte gemeinsame Reichs-Vicariats-Hof-Gerichte in die würckliche Ausübung gesetzet, und damit biß zur Wiedereröffnung des Kayserl. Reichs-Hof-Raths fortgefahren, wegen verschiedener bekannten Widersprechungen aber mehrfältig aufgehalten, mithin solchemnach ermeldeten Tractat in Gefolg des bekannten Artickels der letzten Kayserl. Wahl-Capitulation durch ein Kayserl. Commißions-Decret bereits unterm 4. Octobris 1742 an die allgemeine Reichs-Versammlung gebracht, folglich von Seiten unserer Durchl. Chur-Häuser alles immer erforderliche beobachtet und erfüllet worden. So haben Wir gleichwohl aus vordringlicher Liebe vor das gemeine Wesen und zu Vermeidung deren bey letztem Interregno wegen solcher gemeinsamen Vicariats-Verwesung mehrfältig vorgebrochner Anstößlichkeiten und Irrungen, insbesondere aber damit die Administrirung der Gott-gefälligen Justitz destoweniger gehindert, sondern selbige allenthalben zu des Reichs Wohlfahrt und so viel hiernach seuffzenden Partheyen Hülffe und Trost destomehr befördert werde, Uns entschlossen, die ehemahlen in Vorschlag gekommene Alternation dieses Verweser-Amts fürhanden zu nehmen, wie Wir dann sogleich Uns durch gegenwärtige Convention auf das feyerlichste dahin vereinbaret und verstanden, daß

1) Von nun an und zu allen Zeiten das in beyden von einem gemeinsamen Stamm-Vater absprossenden Chur-Häusern radicirte Reichs-Vicariat und Verweser-Amt in denen Landen des Rheins, Schwaben und Fränckischen Rechtens von beyden Unsern Durchl. Chur-Häusern Bayern und Pfaltz von Fall zu Fall alternative und wechselungs-weise geführet und verwaltet, und zwar

2) Bey dermahligen betrübten Interregno von Uns dem Churfürsten in Bayern mit erster alternativer Übung und Vollführung mehrbesagten Vicariats der Anfang, und solches so lange gegenwärtiges Interregnum dauren wird, privative geführet und administriret, forthin aber

3) Bey erstem sich ergebenden Fall selbiges von Uns dem Churfürsten zu Pfaltz und Unserm Durchl. Chur-Hause ohne jemandes Irrung und Hindernisse auf gleiche Weise verwaltet, einfolglich eine vollkommene und gleich durchgehende Alternativa de casu ad casum zwischen beyden Unsern Durchl. Chur-Häusern Bayern und Pfaltz festgestellet und beobachtet, zu solchem Ende

4) Der Consens und Einwilligung beyderseitigen höchsten und hohen Herren Agnaten beygebracht und befördert werden solle.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 505. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_505.jpg&oldid=- (Version vom 22.9.2023)