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und Pflichten gemäß, wohl Sorg zu tragen, und vorgeschriebener Massen rechtschaffene Männer zu Beförderung des Justitz-Wesens an das Cammer-Gericht bald zu präsentiren wissen würden, so ist

Ad secundum ferner geschlossen, daß sowohl denen jetzigen, als künfftigen Assessoribus das dermahlige Salarium der 1000 nun ad alterum, nemlich jährlich auf 2000 Rthlr. und zwar in dermahliger Valuta, den Reichs-Thaler ad 2 Gulden, den Gulden ad 60 Kreutzer gerechnet, auch einen zeitlichen Cammer-Richter und zweyen Präsidenten nach dem alten Fuß oder Proportion ihre Salaria zu erhöhen …

Den Fundum aber betreffend, woraus die erhöhete Salaria herzunehmen ist weiter

Ad quartum, beliebt und geschlossen worden, daß die von des Collegii Cameralis anhero deputirten Assessoribus übergeben, von ihnen unterschrieben und gesiegelt, also intitulirte Usual-Matricul eventualiter et provisionaliter und biß sich entweder ein anderer Fundus ergeben oder solche Usual-Matricul erforderlicher Massen zu Vergrösserung des jetztmahligen Fundi rectificiren lassen würde, anzunehmen, darauf zu halten, und wann man diese der unrichtig angegebener Posten halber durchgegangen, würde sich äussern, ob mehr oder weniger als 7 Cammer-Zieler zu solchen erhöheten Besoldungen nöthig, auch wie die ungiebige Posten wieder in Gang zu bringen und der Fundus für die erhöhete Salaria Bestand habe, um darnach ex parte Caesaris et Imperii das Weitere gestalten Sachen nach verordnen zu können …

Signatum Regenspurg, den 15. Decembr. 1719.

Churfürstlich Mayntzische Cantzley.




Nr. 209. (181). Usual-Matrikel des Kammergerichts. — 1745, Dez. 31.
NS. d. RA. IV, Zugabe S. 109—114; vgl. Schmauß Nr. 104, S. 1332—1342.


Specification,
was des Heiligen Römischen Reichs Stände an des Kayserlichen und Reichs-Cammergerichts Unterhalt zu jedem Ziel dermahlen würcklich zu bezahlen haben, oder die sogenannte Usual-Matricul, wobey jedoch wegen deren mit einem * bemerckten biß dato ungangbaren Posten noch zur Zeit nichts hat ausgeworffen werden können.


Geben zu
jedem Ziel
Rthlr. Kr.
Im Oesterreichischen Creyß.
Stifft Trient .............. 81 14½
Stifft Brixen .............. 81 14½
Stifft Chur ................ 21
Fürst von Dietrichstein ..... 49 70
Summa ...................... 233  9
Chur-Böheim .............. 811 55
Im Burgundischen Creyß.
Sämtliche Burgundische Nieder-Erblande 405 72½
Im Fränckischen Creyß.
Stifft Bamberg ............ 574 78¾
Stifft Würtzburg ........... 826
Stifft Aychstätt ........... 284 14½
Teutschen-Ordens-Meister .... 213  6½
Brandenburg-Culmbach ........ 338 14¼
Brandenburg-Onoltzbach ...... 338 14¼
Henneberg-Schleusingen zum Ziel 190 Rthlr. 36 Kr. ...
Hieran zahlt:
Chur-Sachsen wegen Henneberg-Schleusingen 79 16
Sachsen-Meiningen wegen Henneberg-Schleusingen 63 39
Sachsen-Weymar wegen Henneberg-Schleusingen ... 13 81¼
Sachsen-Eisenach wegen Henneberg-Schleusingen .. 13 81¼
Sachsen-Hildburghausen wegen Behrungen .......... 2 78
Sachsen-Gotha wegen des Amts Themar und Halb-Melis ... 16 77
Hessen-Kassel wegen Henneberg-Schmalkalden .......... 19
Stifft Würtzburg wegen Hennebergischen Landen ...... 40 33
Sachsen-Meiningen wegen Henneberg-Römhilden ......... 81 14½
Grafschafft Castel ........... 18 84½
Löwenstein-Wertheim ........ 86 51
Hohenlohe-Weickersheim ..... 28 85⁵/₉
Hohenlohe-Oehringen ....... 23 14⁴/₉
Hohenlohe-Langenburg ...... 37 19½
Hohenlohe-Waldenburg ...... 67  7½
Limburg-Speckfelden ........ 21 59½
Limburg-Gaildorff .......... 21 59½
Erbach..................... 27  2½
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 500. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_500.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2018)