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der Kayserl. höchst-ansehnlichen Commission hiervon Nachricht zu geben und dieselbe geziemend zu ersuchen, ihres höchsten Orts auf diesem Reichs-hergebrachten Stylo zu bestehen.

Signatum Regenspurg, den 15. Febr. 1717.


b. Kaiserliches Ratifikations-Commissions-Dekret zu vorstehendem Gutachten. — 1717, März 8.

Von Ihr. Röm. Kayserl. Majest. Unsers allergnädigsten Herrn wegen lassen Ihre durchlauchtigste Eminenz, der hochwürdigste durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Christian August, der Heil. Römischen Kirchen Priester-Cardinal etc., Ihro Röm. Kayserl. Majestät würcklich Geheimer Rath und zu fürwährend allgemeiner Reichs-Versammlung bevollmächtigter höchst-ansehnlicher Principal-Commissarius, der Churfürsten und Stände des H. Röm. Reichs fürtrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten unverhalten: Es gereiche Ihro Kayserl. Majestät zu besondern allergnädigstem Gefallen, einer hochlöblichen Reichs-Versammlung in- und ausser Reichs zum Ansehen insgemein und denen anwesenden fürtrefflichen Räthen, Bottschaften und Gesandten insbesonder zum Lob und Ehren, daß sie auf des Teutschen Reichs Hoheit, Grund-Satz- und Ordnung, ohngeachtet des ein und anders Mahl zu andern Zeiten und aus andern Umständen ohne Nachfolg von Auswärtigen beschehenen Unterbruches, einmüthig und fest zu bestehen, geschlossen und ein Conclusum dahin errichtet haben, den Frantzösischen Ministrum nicht ehender pro legitimato zu erkennen, biß nicht derselbe von seinem Creditiv und Vollmacht eine Teutsch- oder Lateinische Übersetzung dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio für das gantze Reich, dem alten Herkommen und Gebrauch nach, übergeben haben werde, welches Conclusum Ihre Kayserl. Majestät auch allergnädigst genehm halteten und hiermit ratificirten. Ihre Durchl. Eminenz aber verbleiben damit Churfürsten, Fürsten und Stände fürtrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten mit freundgeneigt und gnädigem Willen beständig wohl zugethan.

Signatum Regenspurg, den 8. Martii 1717.

(S. L.)

Cardinal von Sachsen.


Nr. 208. (180). Reichsschluß betreffend die Reorganisation des Kammergerichts. — 1719, Dez. 15/1720, Nov. 4.
a. Kaiserliches Commissions-Dekret betreffend die Verbesserung des Kammergerichts (Auszug). - 1719, Mai 24.
NS. d. RA. IV, Nr. 122, S. 341—344.

Von Ihro Röm. Kayserl. Majest. Unsers allergnädigsten Herrn, Herrn wegen, lassen Ihre Durchl. Eminenz, der Hochwürdigst-Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Christian August, der Heil. Römischen Kirchen Priester-Cardinal, Nationis üermanicae Protector, Ertz-Bischoff zu Gran, des Heil. Römischen Reichs Fürst, des Heil. Apostolischen Stuhls Legatus Natus etc., zu gegenwärtiger allgemeiner Reichs-Versammlung gevollmächtigter höchst-ansehnlicher Principal-Commissarius, der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs anwesenden fürtrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten unverhalten: Ihre Kayserl. Majest. hatten nach unlängst widerhergestellter Activität der Reichstäglichen Berathschlagungen eine von Ihren forderisten Angelegenheiten zu seyn gehalten, Dero Reichs-Väterliche Sorgfalt auf die mehrere Erheb- und Befestigung des Justitz-Wesens in dem Reich zu lencken. — Sie thäten also zu diesem Ziel und Ende derer sämtlichen Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs bey gegenwärtiger allgemeiner Reichs-Versammlung gevollmächtigten fürtrefflichen Räthen, Botschaften und Gesandten dasjenige nachrichtlich mittheilen, was die zur letztern Extraordinari-Reichs-Visitation des Kayserl. Cammer-Gerichts verordnet gewesene Kayserliche Commissarii und des Reichs Visitatores in verschiedenen Puncten theils schließlich abgehandelt, theils zu weiterer Überlegung ausgesetzt … hätten.

Und gleichwie (u.s.w.) …, also thäten Ihre Kayserl. Majest. vor allen den bereits verkündeten, wohl abgefaßten Visitations-Abschied allergnädigst genehm halten, gut und fest heissen —. Nachdeme aber schon vorgedachter Massen in dem communicirten Bericht selbsten verschiedene wichtige Puncta ausgesetzet worden, welche einer ferneren reichstäglichen Überlegung und, daraus befundenen Dingen nach, behöriger Abhelffung vonnöthen hätten, als lassen Ihro Kayserl. Majest. besagter Puncten halber sich insonders dasjenige zu Gemüth gehen, und wären mit denen Visitatoribus gleicher Meynung, daß alles, was biß anhero vor die Aufrechthaltung dieses hohen Gerichts und Einstellung derer eingeschlichenen Mißbräuche, Gebrechen und Irregularitäten durch

viel schwer und kostbahre Bemühungen geschehen, entweder vergebens oder doch zum wenigsten unzulänglich seyn würde, wo nicht die Anzahl derer anjetzo vorhandenen Assessoren mit der Menge derer alldort anhängig und bey der heutigen zanck- und schreibsüchtigen Welt sich täglich mehr

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 498. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_498.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)