Seite:De Zeumer V2 497.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

[217] [497]

und Räthen handlet, und in der Josephinischen Capitulation Artic. V. bereits enthalten, dermaliger errichtender Kayserl. Capitulation mit inverleibet werden möchte.

4. Hat das Reichs-Städtische Collegium beyden höhern Reichs-Collegiis seine Monita und Repräsentation darauf zu reflectiren recommendiret[1].


Nr. 206. (178). Erklärung der evangelischen Reichsstände über den Cardinalstitel des Principal-Commissarius. — 1717. Jan. 11.
NS. d. RA. IV, Nr. 118, S. 339 f. — Am 11. Jan. 1717 in den drei Reichskollegien zu Protokoll gegeben.

Demnach eine geraume Zeit her bey denen Herren Cardinälen der Röm. Kirchen, welche die höchst-ansehnliche Kayserl. Principal-Commißion bey dieser hoch-löbl. Reichs-Versammlung auf sich gehabt, wegen der Titulatur in denen Reichs-Gutachten Irrung und verschiedene Mißverständniß unter denen vortrefflichen Gesandtschafften von beyderseits Religionen obgeschwebet, und Catholischer Seits auf der Benennung der Heil. Röm. Kirchen bestanden worden, ein solches aber von denen Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Ständen nicht mit angegangen worden, noch werden können, woraus zuletzt erfolget, daß es zu der sonst gewöhnlichen Form eines Reichs-Gutachtens nicht zu bringen gewesen, sondern an statt dessen die Conclusa Collegiorum der Kayserlichen höchst-ansehnlichen Commission gebührend eingerichtet worden, und dann bey des jetzigen höchst-ansehnlichen Herrn Principal-Commissarii, des Herrn Cardinals von Sachsen-Zeitz Durchl., die Sache hinwiederum, und dabey ein und andere Vorschläge und Temperamenta vorgekommen, insonderheit daß man beyderseits Benennung unter und neben einander, als vor die Herren Römisch-Catholischen die Titulatur „Der Heiligen Römischen Kirchen“ vor die Herren Evangelische aber allein „Römischen Kirchen“ in denen abzugebenden Reichs-Gutachten folgender Gestalt:

„Der { Heil. Römischen / Römischen } Kirchen“

setzen könte: so lässet man es zwar Evangelischer Seits sub spe rati also, jedoch mit dem ausdrücklichen Beding und Verwahrung geschehen, daß man so wenig jetzt als künfftig einigen Theil an obgedachtem Wort „Heil. Römischen Kirche“ durchaus nicht nehmen, sondern (wie es ohne dem einem jeden in die Augen fallen muß) die Benennung der Heil. Röm. Kirchen, des Heil. Apostolischen Stuhls allein denen Catholischen überlassen, die Benennung aber der Römischen Kirchen oder Stuhls zu Rom nur von sich Evangelischen verstanden haben will; allermassen man sich in Krafft dieses, und zwar ein vor allemal, aufs feyerlichste dieserwegen verwahret haben und es also bedingen, auch der Hoffnung leben will, daß vorbemeldte Unter- und Nebeneinandersetzung zweyerley, auf beyde Religions-Verwandte Theile gehende Benennung bey künfftiger Abfassung derer Reichs-Gutachten jedesmal also und nicht anders von einem hochlöblichen Chur-Mayntzischen Directorio bey allen unfehlbar werde beobachtet werden. Widrigenfalls und da darinnen einiger, dem Evangelischen Wesen ohnedem nie zum Nachtheil auszudeutender Mangel wider Verhoffen erscheinen solte, man an gegenwärtige Erklärung überall nicht weiter gebunden, vielmehr im Gegentheil auf die Übergebung derer Conclusorum statt der Gutachten (wie zuletzt geschehen) feste bestehen will.


Nr. 207. (179). Reichsschluß betreffend den Ausschluß der französischen Sprache beim Reichstage. — 1717, Febr. 15/März 8.
NS. d. RA. IV, Nr. 119. 121, S. 340 f.
a. Reichsgutachten. — 1717, Febr. 15.
Dictatum Ratisbonae d. 24. Febr. 1717 per Moguntinum.

Es wurde in allen dreyen Reichs-Collegiis dafür gehalten, daß dem Frantzösischen Ministre Mr. le Comte de Gergy zu hinterbringen, wie daß der Reichs-Stylus erfordert, daß in Teutsch- oder Lateinischer Sprache die Credentiales und andere Producta zu übergeben, und man dahero aus diesem Stylo nicht gehen könte, und zu belieben zu stellen hätte, ein Transsumptum in Lateinischer oder Teutscher Sprache von seinen an den Reichs-Convent gestellten Credentialien dem

Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio communiciren zu können; und wäre vor der Intimation

  1. Die Reichsstädtischen Monita nebst der Repräsentation s. NS. d. RA. IV, S. 252–259.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 497. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_497.jpg&oldid=- (Version vom 22.9.2023)