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Weg wider die Reichs-Constitutiones und das Instrumentum Pacis nicht beschweret oder darwider verfahren werde. Und nach deme auch jezuweilen verschiedene Immediat-Fürstenthümer, Stiffter, Graf- und Herrschafften ohne einige Recht und Befugniß durch auswärtige Völcker mit Einquartirung und andern Kriegs-Ungelegenheiten höchst beschwert werden und dahero des so theuer erworbenen Frieden-Schlusses in nichts geniessen mögen, vielmehr dem Reich entzogen und gleichsam zu Mediat-Ständen gemacht werden wollen, als verspricht er nicht allein durch eyfferige Interposition die Abstellung zu befördern, sondern auch vermög der Reichs-Constitutionen bey denen nächst angesessenen Creyß-Ständen die Vorsehung zu thun, daß ermeldten unmittelbaren Fürstenthümern, Stifftern, Graf- und Herrschafften kräfftiglich assistirt, und sie bey ihrer zustehenden Immedietät per omnia gelassen werden. Bey welchem allem er Churfürsten, Fürsten und Stände, imgleichen die freye Reichs-Ritterschafft, samt deren allerseits Landen, Leuten und Unterthanen, nach Vermögen schützen, manuteniren und handhaben und darwider in keinerley Weise beschweren lassen will.

Art. XXVII.

Als auch in Veranlassung deren von weyland denen vorgewesenen Römischen Königen und Kaysern etlichen auswärtigen, von des Heiligen Römischen Reichs Jurisdiction eximirten Fürsten und Potentaten, über Immediat- und Mediat-Städte und Stände vor Alters gegebenen oder von ihnen selbst erworbenen und angenommenen oder sonsten usurpirten Schutz- und Schirm-Brieff, indeme sie sich deren jeweilen auch wider ihre eigene Lands-Obrigkeit in Civil- und Justitz-Sachen, des Heiligen Reichs Satzungen zuwider, bedienet, nicht geringe Weiterungen und Zerstörungen gemeinen Land-Friedens entstanden, dadurch dann des Heiligen Reichs Jurisdiction, Authorität und Hoheit mercklich geschwächet, dieselbe auch mit Entziehung ansehnlicher Glieder gar intervertirt worden: als soll und will er, zu Abwendung obverstandener gefährlicher und gemeiner Tranquillität des Heil. Römischen Reichs schädlicher Zergliederung und Mißverstände, dergleichen Protection und Schirm-Brieff über mittelbare Städt und Landschafften denen Gewäldten und Potentaten, so des Heil. Reichs Zwang und Jurisdiction, wie gemeldt, nicht unterworfen, nicht allein nicht ertheilen, noch solche zu suchen und anzunehmen gestatten, noch auch die, so von vorigen Römischen Kaysern in etwa anderwärten der Sachen und Zeiten Zustand und Consideration ertheilet und von Mediat-Ständen aufgenommen worden, durch Rescripta oder auf andere Weise confirmiren, sondern vielmehr darob und daran seyn, damit vermittelst seiner Interposition oder durch andere erlaubte Mittel und Weg oberwehnte von vorigen Kaysern oblauts gegebene oder angenommene Protectoria aufgekündet und abgethan oder wenigst in die Schrancken ihrer ersten Kayserlichen und Königlichen Conceßionen, wo die vorhanden, ohne einige fernere deren Extension und Ausdehnung reducirt, also männiglich forthin in seinem und des Heiligen Römischen Reichs alleinigen Schutz und Verthädigung gelassen, und Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Reichs samt der unmittelbaren Reichs-Ritterschafft und allerseits angehörigen Unterthanen, ohne Imploration in- und auswärtigen Anhangs und Assistenz bey gleichem Schutz und Abministration der Justiz in Religion- und Profan-Sachen denen Reichs-Satz- und Cammer-Gerichts-Ordnung, Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses und daraus gegründeten Executions-Edict, Arctiori modo exequendi und Nürnbergischen Executions-Receß, wie auch nächst vorigen Reichs-Abschied gemäß erhalten, die hierwieder eine Zeit hero verübte Mißbräuche, da zum öftern die Rechtfertigungen von ihren ordentlichen Richtern des Reichs ab- und nach Holland, Braband und an andere ausländische Potentaten gezogen worden, und zwar insonderheit die unter denselben aus der angemaßten Brabandischen güldenen Bull zu unterschiedlicher Churfürsten, Fürsten und Ständen mercklichem Nachtheil herrührende Evocations-Processe gäntzlich aufgehebt, wie auch das an. 1594. bey damahligem Reichs-Tag verglichene Gutachten vollzogen und denen durch gedachte Brabandische Bull gravirten Ständen auf erforderten Nothfall durch das Ius Retorsionis kräfftige Hülffe geleistet werde[1]; sodann die zehen vereinigte Reichs-Städte im Elsaß,

  1. IPO IX, l und dazu Anmerkung 2 oben S. 417.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 493. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_493.jpg&oldid=- (Version vom 1.7.2021)