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oder mittelbar gesessen und begütert; und diesem seinem Reichs-Hof-Raths-Präsidenten soll und will er in der ihme zustehenden Reichs-Hof-Raths-Direction in iudicialibus von niemand, wer der auch seye, eingreiffen lassen noch gestatten, daß ein anderer sich solcher Direction anmasse.

Art. XXV.

In Bestell- und Ansetzung der Reichs-Hof-Cantzeley, sowohl des Reichs-Vice-Cantzlers als der Secretarien, Protocollisten und aller anderen zu der Reichs-Hof-Cantzley gehörigen Personen, soll und will der Römische Kayser dem Churfürsten zu Mayntz, als Ertz-Cantzlern durch Germanien, und der ihme allein dißfalls zustehenden Disposition, unter was Vorwand es seye, inskünfftig keinen Eingriff, Aufschub oder Verhinderniß thun, noch darinn einige Ziel oder Maaß geben. Es soll auch, was darwider vorgangen und ferner gethan oder verordnet werden möchte, vor ungültig gehalten werden. Imgleichen soll und will er keineswegs gestatten, daß der Reichs-Cantzley wider die Reichs-Hof-Raths- und Cantzley-Ordnung einiger Eintrag geschehe, es seye von wem und unter was Schein es immer wolle. Soll und will auch die unverlängte gewisse Verordnung thun, damit sowohl aus seiner Hof-Cammer, als denen bey dem Reich eingehenden Mitteln, vor allen andern Ausgaben den würcklich bestellten Präsidenten, Reichs-Vice-Cantzlern, als zugleich würcklich bestellten Reichs-Hof-Rath, sodann Vice-Präsidenten und anderen Reichs-Hof-Räthen ihre Reichs-Hof-Raths-Besoldung richtig und ohne Abgang bezahlet werde, wie sie dann auch wegen der Zölle, Steuer und anderer Beschwerden Befreyung denen Cammer-Gerichts-Assessoren gleich gehalten werden, und sie sowohl als auch der Ständen Residenten und Agenten von seiner Lands-Regierung und anderer Gerichten und Beamten Jurisdiction, auch so viel die Obsignation, Sperrung, Inventur, Editiones der Testamenten, Versorgung ihrer Kinderen und deren Tutelen und dergleichen betrifft, weniger nicht von allen Personal-Oneribus befreyet seyn; auch diejenige, so sich von seinem Hof anderst wohin begeben wollen, keineswegs aufgehalten, sondern frey, sicher und ungehindert, auch ohne Abzug und anderen Entgelt und Vorenthalt ihrer Haab und Güter fortgelassen, und ihnen zu dem Ende auf Begehren gehörige Paß-Briefe ertheilet werden sollen.

Art. XXVI.

Gegen die benachbarte Christliche Gewälte soll und will der erwehlte Römische Kayser sich zur Zeit seiner Regierung friedlich halten, ihnen allerseits zu Widerwärtigkeiten gegen das Reich keine Ursach geben, weniger das Reich in fremde Kriege impliciren, sondern sich aller Assistenz, daraus dem Reich Gefahr und Schaden entstehet, gäntzlich enthalten, auch kein Gezänck, Fehde, Krieg oder Bündniß mit ihnen machen, es geschehe dann solches mit der Churfürsten, Fürsten und Ständen Consens auf offenem Reichs-Tag; absonderlich aber soll und will er dasjenige, was zu Münster und Oßnabrück zwischen seinen Vorfahren am Reich und sämtlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen an einem, dann denen mit paciscirenben Cronen am andern Theil gehandelt und geschlossen worden, unverbrüchlich halten, darwider weder vor sich etwas vornehmen, noch anderen dergleichen zu thun gestatten, wodurch dieser allgemeine, immerwährende Fried und wahre, aufrichtige Freundschafft gekräncket, betrübt oder gebrochen werde. Und dieweil denen fremden Potentaten je zu Zeiten im Reich ihre Werbungen anzustellen wohl verstattet wird, auch in dem Instrumento Pacis und denen Reichs-Constitutionibus vorhin zur Gnüge versehen, wie weit einem Stand oder Angesessenen des Reichs sich bey Auswärtigen in Kriegs-Dienste zu begeben oder einzulassen erlaubt[1], so soll und will der Römische Kayser, dafern etwan von ihme oder anderen einiges Volck im Reich oder in seinen eigenen Landen zu ausländischer Potentaten Diensten geworben würde, zuförderist dahin sehen, daß das Reich der Mannschafft nicht entblösset werde, auch die Verfügung thun, daß die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs samt allen dessen Angehörigen bey obbemeldter Werbung mit Versammlung, Durchfuhr, Einquartierungen, Muster-Plätzen oder sonsten in einige andere

  1. Vgl. oben Nr. 200, § 186, S. 397; Speier. RA. v. 1570, § 4—7, NS. d. RA. III, S. 187 f.; Regensb. RA. v. 1641, § 81, a.a.O. S. 563. In IPO oder IPM findet sich nichts darüber.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 492. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_492.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)