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Unterthanen des Reichs zu Rechtfertigung ausserhalb dem Reich Deutscher Nation heischen und laden oder auch wegen der Lehen Empfängniß dahin zu kommen begehren, sondern vornehmlich innerhalb dessen sie alle und jede, laut der Güldenen Bull, der Cammer-Gerichts-Ordnung und anderer Reichs-Gesetzen zur Verhör- und Ausführung seines Rechtens kommen und entscheiden lassen. Es soll und will auch der Römische Kayser kein altes Reichs-Gericht verändern, noch ein neues aufrichten, es wäre dann, daß er mit Churfürsten, Fürsten und Ständen solches auf einem allgemeinen Reichs-Tag für gut befunden. Es will der erwehlte Römische Kayser die Justitz nach Innhalt des Instrumenti Pacis beym Cammer-Gericht und Reichs-Hof-Rath unpartheylich administriren lassen und darinnen über die bereits aufgerichtete und verbesserte oder noch aufrichtende und verbessernde Cammer-Gerichts-, Reichs-Hof-Raths- und Exeecutions-Ordnung fest halten, dem Proceß dieser Reichs-Gerichte seinen stracken Lauff lassen und dem Reichs-Hof-Rath und Cammer-Gericht keinen Einhalt thun, noch von andern im Reich directe oder indirecte zu geschehen gestatten, auch wider diese seine Zusag die Guldene Bull, die Reichs-Hof-Raths- und Cammer-Gerichts-Ordnung, oder wie dieselbe ins künfftig geändert und verbessert werden möchte, dem obangeregten Frieden in Religions- und Profan-Sachen, auch dem Land-Frieden samt der Handhabung desselben, wie auch mehr-ermeldtem Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß und dem zu Nürnberg anno 1650. aufgerichteten Executions-Receß [1] und andere Gesetze und Ordnungen, so jetzo gemacht und künfftig mit der Churfürsten, Fürsten und Stände Rath und Zuthun möchten aufgerichtet werden, kein Rescript, Mandat oder Commission oder ichtwas anders beschwerliches ausgehen lassen oder zu geschehen gestatten in einige Weise oder Wege. Dergleichen auch für sich selbst wider solche Gülbene Bull und des Reichs Freyheit, den Frieden in Religion- und Profan-Sachen, auch Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß und Land-Frieden samt der Handhabung desselben von niemanden nichts erlangen, noch auch, ob ihme ober seinem Hauß etwas dergleichen aus eigener Bewegniß gegeben würde, nicht gebrauchen. Ob aber diesen und anderen in dieser Capitulation enthaltenen Articuln und Puncten einiges zuwiber erlanget oder ausgehen würde, das alles soll krafftlos, todt und abseyn, immassen der Römische Kayser es jetzt als dann und dann als jetzt hiermit cassiret, tödtet und abthut und, wo noth, denen beschwerten Partheyen derhalben nothdürfftige Urkund und brieffliche Schein zu geben und wiederfahren zu lassen schulbig seyn will, Arglist und Gefährde hierinn ausgeschieden. Auch will der Röm. Kayser nicht gestatten, verhängen oder sugeben, daß andere seine Räthe und Ministri, wie die Namen haben mögen, insgesamt oder jemand derselben sich in die Reichs-Sachen, welche vor den Reichs-Hof-Rath gehören, einmischen oder darinn aus einigerley Weise dem Reichs-Hof-Rath eingreiffen, vielweniger mit Befehlen oder Decreten beschweren oder irren oder ihme in cognoscendo vel iudicando oder sonst in einige Wege Maaß und Ziel geben, noch auch daß einige Proceß, Mandata, Decreta, Erkenntnissen und Verordnungen, was Namens oder Gestalt dieselbe seyn mögen, anderswo als im Reichs-Hof-Rath resolviret, noch ohne dessen Vorbewust expedirt werden sollen. Wann auch deme allen zu entgegen ins künfftig etwas Widriges vorgenommen werden oder entstehen möchte, das soll an sich selbst null und nichtig, auch der Reichs-Hof-Rath samt und sonders pflichtig und verbunden seyn, deßwegen geziemende Erinnerung zu tun, die er dann damit allergnädigst anhören und sie nebst ungesäumter Abstellung der angezeigten Eingriffen und Beschwerden wider männigliches Anfeinden Kayserlich schützen und das gesammte Reichs-Hof-Raths-Collegium bey der ihme gebührenden Autorität gegen andere seine Räthe und Ministros ernst- und kräftiglich handhaben soll und will. Wo auch im Reichs-Hof-Rath in wichtigen Sachen ein Votum oder Gutachten abgefasset und ihme referirt werden solle, will er sich solches im Anwesen des Reichs-Hof-Raths-Präsidenten und Reichs-Vice-Cantzlers mit Zuziehung der Re- und Correferenten und anderer Reichs-Hof-Räthen beeder Religionen vortragen lassen, mit denenselben darüber berathschlagen und in keinem andern Rath resolviren [2]. Was auch einmal in erst gedachtem seinem Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht in iudicio contradictorio cum debita causae cognitione ordentlicher Weise abgehandelt

  1. NS. d. RA. III, S. 629 ff.
  2. Vgl. RHRO. v. 1654, III, § 18. 20, oben S. 445.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 486. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_486.jpg&oldid=- (Version vom 16.4.2019)