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nach seiner angetrettenen kayserlichen Regierung an zu rechnen, unfehlbarlich einzuschicken, auch in diesem und obigem allem mit Rath, Hülff unb Beystanb der Churfürsten, Fürsten und Stände jederzeit an die Hand zu nehmen, was durch ihn und sie vor rathsam, nützlich und gut angesehen und verglichen seyn wird.

Da auch dem ritterlichen Deutschen oder Johanniter-Orden in- und ausserhalb des Reichs ansehnliche Güter entzogen und bißhero vorenthalten worden, so soll und will er solche Restitution zu befördern sich sorgfältig angelegen seyn lassen, jedoch dem Westfälischen Friebens-Schluß unabbrüchig und einem jeden an seinen Rechten ohne Präjudiz, und ob er selbst oder die Seinige ichts, so dem Heil. Röm. Reich zuständig und nicht verliehen noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen wäre oder würde, einhätte, das will er ohne Verzug wieder zu Handen wenden.

In alle Wege soll und will der Kayser sich angelegen seyn lassen, alle dem Römischen Reich angehörige Lehen und Gerechtigkeiten in- und ausserhalb Deutschland, sonderlich in Italien, aufrecht zu erhalten und derentwegen zu verfügen, daß sie zu begebenden Fällen gebührlich empfangen und renoviret, auch wider allen unbilligen Gewalt die Lehen und Lehen-Leute manutenirt und gehandhabet werden. Da auch der Römische Kayser deren eins oder mehr ihn angehend befindet, so will er das oder dieselbe unweigerlich empfangen, oder wann das nicht bequemlich geschehen könte, deßwegen dem Reich zu dessen Versicherung gebührenden Revers und Recognition zustellen.

Art. XI.

Der Römische Kayser soll und will auch die Lehen und Lehen-Brief denen Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, auch der Reichs-Ritterschafft und andern Reichs-Vasallen jedesmal nach dem vorigen Tenor unweigerlich und aller Contradiction ungehinbert wiederfahren, dabey auch dieselbe über die Edition der Pactorum familiae nicht beschweren, vielweniger die Reichs-Belehnung wegen erstgedachter Edition der Pactorum familiae, die seyen neu oder alt, noch wegen der illiquiden und strittigen Lehen-Taxen aufhalten, noch die Reichs-Lehen-Pflicht auf sein Hauß zugleich richten. Wann auch ein Churfürst, Fürst oder sonst unmittelbarer Stand und Lehen-Mann des Reichs mit Tod abgehet und minderjährige Lehens-Krben, sive puberes sive impuberes, hinter sich verlässet, so soll der Vormünder oder die Vormündere nach angetretener würcklicher Administration der Tutel oder Curatel ihr, der Minderjährigen, von dem Reich habende Regalien und Lehen innerhalb Jahr und Tag würcklich suchen und bey der darauf folgenden Belehnung das Iuramentum Fidelitatis ablegen und die Gebühr entrichten, an welche der Vormünder Empfahung und eydliche Versprechung die Minderjährige selbsten nach erlangter Pubertät und respective Majorennität dergestalt gebunöen seyn sollen, als wann sie, Minderjährige, berührte Regalien und Lehen nach übernommener Regierung selbsten empfangen und den Lehens-Eyd erstattet hätten; dargegen soll und will der Römische Kayser sie, Minderjährige, nach erlangter ihrer Pubertät oder Majorennität zu anderwärtiger Empfängniß solcher Lehen und Regalien, wie auch Lehens-Eyd nicht, vielweniger einer doppelten oder weitern Entrichtung des Lehen-Taxes anhalten, sondern sie bey obgedachter erster, denen Vormündern ertheilter Belehnung allerdings lassen; welche Meynung es dann auch haben solle mit denenjenigen Lehen, welche die Reichs-Vicarien in krafft der Güldenen Bull verleyhen können [1]. Und sollen auch die Lehen-Brieff und Expectantien über des Heil. Reichs angehörige Lehen bey keiner andern als bey der Reichs-Cantzley inskünfftig ertheilet und ausgefertiget werden; sodann welche denen von vorigen Kaysern ertheilten und bestättigten Anwartungen, auch darauf beschehenen und confirmirten Erb-Vergleichen zu Präjuditz auf andere extendirt worden, gantz ungültig sein. Wann auch inskünfftig Lehen dem Reich durch Todes-Fall oder Verwürckung eröffnet und ledig heimfallen werden, so etwas merckliches ertragen, als Churfürstenthümer, Graffchafften, Herrschafften, Städte und dergleichen, die soll und will der Römische

Kayser, die Churfürstenthümer ohne des Churfürstl. Collegii, die Fürstenthümer, Graf-

  1. Oben Nr. 148, c. 5, § 1.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_482.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)