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und respective repassirt, zugleich, wann jemand von diesen ableibete, deren Erben und Nachfolgern ingleichen angeregte Mobilia ohne Zoll, Mauth, Aufschlag oder anderwärtigen Entgelt zurück und durchgelassen werden; als soll und will der Römische Kayser die würckliche Vorsehung thun, daß deme allen nachgelebet und hierwieder kein Churfürst, Fürst oder Stand, noch Dero Abgesandten auf einigerley Weise beschweret werden.

Art. IX.

Denen jedesmahl vorfallenden Beschwerungen und Mängeln der Müntz halber soll und will der erwehlte Römische Kayser zum förderlichsten mit Rath der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zuvorkommen und in beständige Ordnung und Wesen zu stellen, möglichsten Fleiß fürwenden, auch zu dem Ende diejenigen Mittel, so in anno 1603. [1] und auf vorigen Reichs-Tägen durch Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs ingemein bedacht, in gute Obacht nehmen, und was ferner Zuträgliches zu Abwendung aller dergleichen Unrichtigkeiten auf künfftigen Reichs-Tägen für gut befunden werden möchte, zumahlen nichts unterlassen. Der Römische Kayser soll und will auch hinführo ohne Vorwissen und absonderliche Einwilligung der Churfürsten und Vernehmung, auch billiger Beobachtung desjenigen Creyses Bedencken, darinn der neue Müntz-Stand gesessen, niemand, wes Standes oder Wesens der seye, mit Müntz-Freiheiten und Münzstätten begaben und begnadigen, auch wo er beständig befindet, daß diejenige Stände, denen solches Regal und Privilegium verliehen, dasselbe dem Müntz-Edict [2] und anderen zu desselben Verbesserung erfolgten Reichs-Constitutionen zugegen mißbrauchen oder durch andere mißbrauchen lassen, und sich also ihrer Müntz-Gerechtigkeit ohne fernere Erkanntniß verlustiget gemacht, ihnen, wie auch denenjenigen, so solches Regal nicht rechtmäßig erhalten oder sonsten beständig hergebracht, dasselbe nicht allein verbiethen und durch die Creyse wider sie gebührend verfahren lassen, sondern auch einen solchen privirten Stand ausser einer allgemeinen Reichs-Versammlung und der Stände Bewilligung nicht restituiren. Wofern sich aber dergleichen bey Mediat-Ständen und anderen, so dem Reich immediate nicht, sondern Churfürsten, Fürsten und andern Reichs-Ständen unterworffen, begäbe, alsdann solle durch dero Lands-Fürsten und Herrn wider sie, wie sich gebührt, verfahren, und solche Müntz-Gerechtigkeit ihnen gäntzlich gelegt, caffirt und ferners nicht ertheilt werden, massen dann der Kayser auch denen mittelbahren Ständen mit dergleichen und andern höheren Privilegien ohne Mit-Einwilligung der Churfürsten und Vernehmung, auch billiger Beobachtung selbigen Creyses Bedencken, als obgedacht, und der Mit-Interessirten, viel weniger zu derselben Abbruch nicht willfahren will.

Art. X.

Weiter soll und will der Römische Kayser dem Heil. Röm. Reich und desselben Zugehörungen nicht allein ohne Wissen, Willen und Zulassen gemeldter Churfürsten, Fürsten und Stände samtlich nichts hingeben, verschreiben, verpfänden, versetzen, noch in andere Wege veräussern oder beschweren, sondern sich auch alles dessen, was etwan zu Exemtion und Abreissung vom Reich Ursach geben können, insonderheit der exorbitirenden Privilegien und Immunitäten enthalten, viel mehrers aber sich aufs höchste bearbeiten und allen möglichen Fleiß und Ernst fürwenden, dasjenige, so darvon kommen, als verpfändete und verfallene Fürstenthümer, Herrschafften und Lande, auch confiscirte und unconfiscirte merckliche Güter, die zum Theil in anderer fremden Nationen Händen ungebührlicher Weise erwachsen, zum förderlichsten wieder darzu zu bringen, zuzueignen und darbey bleiben zu lassen, auch zu solchem Ende, wegen der dem Reich angehöriger und veräußerter, auch verpfändeter Herrschafften, Lehen und Güter, sonderlich in Italien und der Schweitz, eigentliche Nachforschung anzustellen, wie es mit solchen Alienationen bewandt, und die eingeholte Berichte zur Churfürstl. Mayntzische Cantzeley, um

solches zu der übrigen Churfürsten, Fürsten und Stände Wissenschafft zu bringen, inner Jahrs-Frist

  1. Regensb. RA. v. 1603, § 48 ff., NS. d. RA. III, S, 509 ff.
  2. Münz-Edikt v. 15. Juni 1676, a.a.O. IV, S. 113.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_481.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)