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[199] Nr. 205 Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation. 1711, Art. VIII. [479]

umb neue Zölle, es seye gleich zu Wasser oder Land, oder der alten Erhöhung, oder auch solcher Erhöhung Prorogation anhalten werden, keine Vertröstung oder Promotorial-Schreiben an die Churfürsten geben noch ausgehen lassen, sondern dieselbe schlechter Dingen einer Collegial-Versammlung der Churfürsten zu erwarten erinnern und neben dem Churfürstlichen Collegio jedesmahl dahin sehen, damit durch die ertheilende neue Zölle und Concessiones andere Churfürsten, Fürsten und Stände in ihren vorhin habenden Zoll-Einkünfften und Rechten keine Verringerung, Nachtheil oder Schaden zu leyden haben; auch weder am Rhein noch sonsten einigem schiffbaren Strohm im Heiligen Reich keine armirte Schiff-Ausläger, Licenten, noch andere ungewöhnliche Exactionen, oder was sonsten zur Sperr- und Verhinderung der Commercien, vornehmlich aber denen Rheinischen und andern Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zu Schaden und Schmählerung der hohen Regalien und anderer Gerechtigkeiten und Herkommens gereichig, verstatten oder zulassen; aus dem Fall auch einer oder mehr, was Standes oder Wesens er oder die wären, einige neue Zölle, oder eines alten Ersteigerung oder Prorogation in ihren Chur- und Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften und Gebiethen, zu Wasser und Land, im Auf- und Abfahren, für sich selbst ohne der vorigen Römischen Kayser und des Churfürstlichen Collegii Bewilligung und damahligen Requisiten angestellet oder aufgesetzet hätte oder künfftiglich anderst als obgemeldt anstellen oder aufsetzen würden, oder falls auch jemanden diejenige Concession, so er von einem Röm. Kayser und denen Churfürsten auf sich und seine Leibes-Erben erlanget, hernach ohne ihr, der Churfürsten, Bewillig- und Beobachtung gehöriger Requisiten auf andere Erben hätte extendiren und erweitern lassen, den oder dieselbe, sobald der Röm. Kayser dessen von sich selbst in Erfahrung kömmt oder von andern

Anzeig darvon empfanget, will er durch mandata sine clausula und andere behörige nothdürfftige Rechts-Mittel, auch sonsten in alle andere mögliche Wege abhalten, und was also fürgenommen worden, gäntzlich abthun und cassiren, auch nicht gestatten, daß hinführo jemand de facto und eigenes Vornehmens neue Zölle anstellen, für sich dieselbe erhöhen oder sich deren gebrauchen und annehmen möge. Wann auch einige, sie seyn gleich unmittelbar oder mittelbar dem Reich unterworffen, sich unterstanden haben und noch unterstehen sollten, unter ihren Thoren oder sonsten andern Orten in und vor den Städten die ein-, aus- und durchgehende Waaren, Getreyd, Wein, Saltz, Vieh und anderes mit gewissem Aufschlag, unter dem Namen Accis, Umbgeld, Niederlag, Stand- und Marck-Recht, Pforten-, Brücken- und Weg-, Kauff-, Hauß- Reuth-, Pflaster-, Stein-Fuhren- und Cento-Gelder, Mulder, Steuer und anderen dergleichen Imposten zu beschweren, solches alles aber in dem Effect und Nachfolge für nichts anders als einen neuen Zoll, ja offtmahls weit höher zu halten und denen benachbarten Churfürsten, Fürsten und Ständen, deren Landen, Leuten und Unterthanen, auch dem gemeinen Kauff- und Handelsmann zu nicht geringem Schaden und Ungelegenheit gereichig, auch der Freyheit der Commerciorum, des Handels und Wandels zu Wasser und Land schnurstracks zuwider, so soll und will der Römische Kayser bald bey Eintrettung seiner Regierung hierüber gewisse Information einziehen lassen, auch worinnen solche unzuläßliche Beschwehrungen und Mißbräuche bestehen, von denen benachbarten Churfürsten, Fürsten und Ständen Nachricht erfordern und dann dieselbe, wie nicht weniger am Rhein und andern schiffbaren Ströhmen geklagte neuerliche und zur Ungebühr vor und unter währendem 30jährigen Teutschen Krieg aufgerichtete und erhöhete Zölle und Licenten, auch ungebührliche wider das Herkommen, auch alte und neue Verträge lauffende Geleits-Gelder aller Orten ohne Verzug abstellen und ausheben, auch gegen die Ubertretter gebührenden Ernstes Einsehen thun, ingleichen seinem Kayserlichen Fiscal gegen dieselbe zu verfahren, anbefehlen, gestalten auch jeder Churfürst, Fürst und Stand, so sich der habenden Zolls-Gerechtigkeiten mißbrauchet und diese mehrer oder weiter, als er befugt, erstreckt oder erhöhet, ober noch fürohin und inskünfftig erhöhen und erstrecken würde, dieser mit der That selbsten, wann er nicht alsobald solchen Exceß auf zuvor beschehene Erinnerung deren Creyß-ausschreibenden Fürsten mit Ernst abstellen würbe, so lang ein solcher Churfürst, Fürst oder Stand im Leben seyn würde, und eine Communität auf 30 Jahr würcklich verfallen und verwürcket, und derentwegen a competente Iudice alsobalden ad declarationem geschritten werden, es auch in obigem allem eine gleiche Meynung und Verstand haben

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_479.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)