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deß Reichs vorderist absonderlich zusammen zu tretten und sich einer einhelligen Meinung vorhero zu vergleichen verwahrt sein solle, das wird sich aus dem Buchstaben deß mehr gedachten Friedenschlusses nicht finden noch erzwingen lassen.

Dann 1. bringt das Wort non minus anderst nichts mit sich, als daß die Städt sowohl als andere Stände iure suffragii ihr votum abzulegen haben, und unerfordert dessen kein Reichs-Schluß gemacht werden könne; daß es aber eadem forma et modo, loco et ordine, wie bei beeden höhern Collegiis gebräuchlich und ab antiquissimis temporibus Herkommen ist, geschehen solle, davon geschicht im Friedenschluß die geringste Meldung nicht.

Deme allem nach so erklären sich die Chur- und Fürstl. Räthe und Abgesandte im Namen und an Statt ihrer gnädigsten und gnädigen Chur-Fürsten und Herren nochmahlen und endlichen dahin, daß dieselbe denen Frey- und Reichs-Städten in ihrem voto decisivo, wie dasselbe ihnen im Friedenschluß attribuirt und zugeeignet wird, einigen Abbruch zu thun nicht gemeinet, sondern dasselbig in allem krafft Keyserl. Proposition zu Berathschlagung vorgestelten und noch künfftig vorkommenden materiis erfordern und ablegen, auch wann dasselbe mit deme, was Chur-Fürsten und Stände unter sich bereits verglichen und geschlossen haben mögten, übereinstimmen thäte, darüber im Namen aller dreyer Reichs-Räthe ein einhelliges Gutachten an Ihr. Keys. Maytt. verfassen; wann es aber mißstimmig, und man sich, wie Herkommens, mit ihnen Städten einer samblichen Meynung uff vorher gepflogene frühe Handlung nicht vergleichen könte, nichts destoweniger solches alles, wie es von einem oder andern Collegiis bey den re- et correlationibus eingebracht worden, als einen unvollkommenen Schluß in ein gesambtes Bedenken an Ihre Keys. Maytt. verfassen zu lassen, zu dem Ende, daß durch dieselbe die fernere Vergleichung und Außschlag bey einem oder anderm Stand gesucht werden möge; allermassen es die Reichs-Städt, wie oben eingeführt worden, hievor selbst und anderstwo nichts begehrt und verlanget haben.

Dabey aber behalten die Chur- und Fürstl. Räthe ihnen nochmahlen per expressum bevor, daß ihnen, wie bißhero, also auch inskünfftig frey stehen und unbenommen seyn und bleiben solle, ihre re- und correlationes abgesondert deß Städtischen Collegii vorzunehmen, und unter sich ohne deßselben Zuziehung die streitige Meinungen zu vergleichen, nicht der Intention, daß darumb die Majora in praeiudicium deß Städtischen Collegii gemacht, und dasselbige eben praecise schuldig sein solte, solchem Vergleich auch seines Orths Statt zu thun, sondern daß dessen Votum nichts destoweniger hernach in pleno angehört, und gütlich versucht werden solle, ob und wie selbiges mit deme, was von beyden höhern Collegiis geschlossen und gut befunden worden, zu einer gleichstimmigen Meynung mögte gebracht werden können. ---


Nr. 201. Vertrag über das Krönungsrecht zwischen den Kurfürsten von Mainz und Köln. - 1657, Juni 16.
J. J. Schmauß, Corpus iuris publici S. R. Imperii academicum, Leipzig, N. Aufl. von 1774, S. 1028—1030.

Demnach zwischen denen Hochwürdigsten auch Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Johann Philippen, Ertzbischoffen zu Mayntz, des Heil. Römischen Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Bischoffen zu Würtzburg und Hertzogen zu Francken; so dann Herrn Maximilianen Heinrichen, Ertz-Bischoffen zu Cölln, des Heil. Röm. Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Bischoffen zu Hildesheim und Lüttich, Administratorn zu Brechtesgaden, in Ober- und Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfaltz, in Westphalen, zu Engern und Bullion Hertzogen, Pfaltzgrafen beyn Rhein, Landgrafen zu Leuchtenberg, Marggrafen zu Franchimont etc. seithero sich um desselben Willen Irrung und Streit erhoben, daß Ihre Churfürstl. Durchl. zu Cölln die Crönung eines erwählten Röm. Königs Ihro und Dero Nachkommen am Ertz-Stifft Cölln alleine, und zwar nicht nur zu Aachen und in der Cöllnischen Ertz-Bischöflichen Provintz, sondern auch durchgehends im ganzen Heil. Röm. Reich Teutscher Nation, ohne Unterscheid, krafft zu solchem Ende angezogener güldenen Bulle Kayser Carls IV. zueignen, hingegen aber Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz, Kayser Carls des Vierdten güldener Bulle nach, die Stadt Aachen zwar Ihro Durchl. und dem Ertz-Stifft Cölln gestehen, Ihro doch und Dero Nachkommen am Ertz-Stifft Mayntz alle übrige Orte des Heiligen Reichs Teutscher Nation, krafft vor sich angezogenen alten Herkommens und Posseßion attribuiren wollen: Als haben beyderseits Höchstgedachte, Ihro Churfürstl. Gnaden und Durchl. zu Mayntz und Cölln vor sich und ihre Nachkommen an dero Ertz-Stifftern zuförderst Gott zu Ehren,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 465. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_465.jpg&oldid=- (Version vom 17.7.2019)