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Commißion nach Benennung beiderseits Confidenten förderlichst verordnen und zu Werck stellen lassen.

§ 168. Was dann Churfürsten und Stände und der Abwesenden Räthe, Botschafften und Gesandte gesucht und gebetten, daß die primae instantiae und Austräg bey Unserm Kayserlichen Reichs-Hofrath hinfort nicht weniger als bey dem Cammer-Gericht stricte observiert werden möchten, da haben Wir seiter Unser angetretenen Kayserlichen Regierung solche Privilegia allezeit gnädigst beobachtet, dasselbe auch weiters zu thun vorermeldtem Unserm Reichs-Hofrath ernstlich und gemessen eingebunden.

§ 169. Demnach auch im Frieden-Schluß versehn, daß neben zween von der Röm. Kays. Maj. zu dem Kays. Cammer-Gericht präsentirenden Catholischen Beysitzern die Catholische Churfürsten und Stände sich wegen der ihnen gebührender Präsentation der vier und zwantzig Beysitzere vergleichen solten[1], so ist solches bey gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Convent, nach Besag hiebey gesetzten Schematis, richtig gemacht und geschlossen worden, daß nemlich dieselbe folgender Gestalt zu präsentiren haben sollen:

Mayntz ...... 2
Des Heil. Reichs Churfürsten zu Trier ....... 2
Cölln ..... 2
Bayern ...... 2
Oesterreichischer Creyß . 2
Catholische Creyß Burgundischer ... 2
Bayerischer .... 4[2]
Fränckischen .... 2
Cathol. Stände in den vermischten Creysen Schwäbischen .... 2
Ober-Rheinischen .... 2
Westphälischen .... 2


§ 178. Nachdem auch Churfürsten und Stände hiebey befunden, daß zu Stabilirung Fried und Rechtens in allweg reifflich zu berathschlagen, welcher Gestalt das Heil. Römische Reich wider allen auswärtigen Gewalt und etwan herfür brechende Empörungen auf alle Fäll gesichert und bey beständigem Ruhestand erhalten werden möchte, in mehrer Erwegung, daß von vielen Jahren hero, und zwar nach offtbesagtem Münster- und Oßnabrückischen Frieden-Schluß eben sowohl als vorhin verschiedene gewaltsame Einbrüch wider Churfürsten und Stände des Reichs, bevorab aber gegen die Chur- und Ober-Rheinische wie auch Westphälische Creyß-Stände, von andern im Krieg stehenden Parteyen de facto fürgenommen und vollnzogen worden, und daß solchen unleidentlichen, dem Heil. Römischen Reich sowohl verderb- und schimpflichen Proceduren ohne ferners Nachsehen mit beständigem Ernst zu begegnen die höchste Nothdurfft erfordert; als haben Wir auf solches gehorsamstes Einrathen Uns mit ihnen und sie mit Uns sich durch gegenwärtigen Abschied verglichen, setzen und ordnen also, daß der in dem Reichs-Abschiede de anno 1555 heilsamlich aufgerichtet und hernach in annis 1559, 1564, 1566, 1570, 1576, 1582, 1594 mit nützlichen Zusatz und Verbesserung widerholter Executions-Ordnung wider vorgemeldte und alle andere eines oder andern Orts entstehende Gewaltthätigkeit und Empörungen mit rechtem Eyfer und Fleiß nachgegangen, und auf alle begebende Nothfäll die darinn enthaltene Hülfleist- und Verfassung mit würcklicher starcker Hand unverzüglich zu Werck gestellt, und obgemeldte Reichs-Verordnung als eine unfehlbar rechte Richtschnur in allen und jeden Puncten von männiglich vestiglich gehalten, auch zu dessen mehrern Versicherung in gesamten des Heiligen Röm. Reichs Creysen die darzu gehörige der Creyß-Obristen und andern Nach- und Zugeordnete Aemter und Stellen unverzüglich und zwar auf das längste von dato dieses Reichs-Abschieds biß auf den ersten nechst folgenden Monats Septembris vermittels werckstellenden Creyß-Zusammenkünfften solcher Gestalt ersetzt werden sollen, damit sie auf allen und in mehrberührter Executions-Ordnung versehenen und entstehenden

  1. IPO V, 53 u. 57.
  2. 4 muß hier stehen, nicht 2, wie in den Ausgaben.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 459. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_459.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2018)