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schon anhängig gemacht worden, und krafft desselben, artic. III, § (2) Quemadmodum vero tales etc., zur Restitution entweder schon gebracht oder noch gebracht werden müssen, mit begriffen, und daselbst fürters auszuüben seyn sollen.

§ 166. Ebenmäßig sollen hinfüro in denen an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht rechthangenden Sachen, oder welche noch künfftig dahin erwachsen und anhängig gemacht werden möchten, anderwärts einige Gebot, Verbot, Mandat, Inhibition, Restitution, Avocation, Suspension und Aufschlag, ausserhalb der in den Reichs-Satzungen und gegenwärtiger Verordnung selbsten zugelassener Rechts-Mitteln, nicht ausgewürckt, und die Sache dadurch oder in einigem andern Weg ins Stecken gebracht, sondern die contravenirende Theile in eine namhaffte Pön von zehen Marck Golds, halb Unserm Fisco und halb der beschwerten Partey ohnfehlbar zu bezahlen condemnirt, und nichts destoweniger, was solchergestalt gegenwärtiger Verordnung zuwider auf ungestüme oder sonst verdrehete Proceß von Uns und Unserm Reichs-Hoffrath oder sonst erlangt wäre oder künfftig erlangt würde, vor krafftlos gehalten, und dessen unverhindert in Rechten, wie sichs gebühret, verfahren, geurtheilt, und was also mit Recht ausgesprochen, zur Execution gebracht werden.

§ 167. Als auch bey den allgemeinen Friedens-Tractaten der Translation berührtes Cammer-Gerichts halber Erinnerung beschehen[1], und solcher Punct auf gegenwärtigem Reichs-Tag verschoben worden, so befinden Wir, und mit Uns Churfürsten und Stände, nach reiffer wohlbedächtlicher Uberleg- und Berathschlagung der Sachen, berührte Translation noch zur Zeit nicht thunlich, wollen aber die Sicherheit dieses Unsers höchsten Gerichts angehöriger Personen Uns dergestalt angelegen seyn lassen und dieselbe vermög der Ordnung am 49. tit. P. I.[2], die Wir anhero und in diesen Reichs-Abschied alles ihres Inhalts wiederholen, in Unserer und des Heiligen Reichs Verspruch, Schutz und Schirm samt und sonders hiemit nochmals aufgenommen, auch alle Churfürsten und Stände, und sonderlich die nächstgesessene des Orts, wo das Cammer-Gericht jederzeit gehalten wird, ersucht und denselben auferlegt haben, durch die in des Reichs Executions-Ordnung versehene Mittel gemeldte Personen bey solchem Unsern und des Reichs Schutz und Schirm auf alle Begebenheit zu handhaben und zu erhalten; da auch wider Verhoffen sich inskünfftig (da Gott vor sey) neue unversehene Motus, Krieg oder Vehden im Heiligen Reich wiederum anspinnen sollten, wollen Wir nicht weniger Uns ihrer und dero Sicherheit in Zeiten vätterlich annehmen, dessen auch die benachbarte und andere Churfürsten und Stände unverlangt erinnern, sonderlich aber Burgermeister und Rath Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Speyer hiemit absonderlich ermahnet haben, daß sie in vorfallenden wichtigen Sachen und Actionen, woran ihre und Unsers Kayserl. Cammer-Gerichts Sicherheit hafftet, mit dem Collegio Camerali vertrauliche Communication pflegen, solches ihnen gleichwol an ihrer Reichs-Ohnmittelbarkeit und Rechten in andere Wege ohnnachtheilig seyn solle. Und weilen das Besatzungs-Recht in der Vestung Philippsburg der Cron Franckreich Protection halben, doch auf dero eigenen Kosten, durch den Münsterischen Frieden-Schluß gestattet und eingeraumt, gedachter Besatzungs-Unterhalt aber von der Cron Franckreich nach Besag und Inhalt des Instrumenti Pacis[3] bishero nicht richtig beygeschafft, sondern das Stifft Speyer dem Frieden-Schluß zuwider dessen hochbeschwerlich entgelten, und darüber leiden müssen, bey so gestalten Sachen auch die Stadt Speyer und derselben Inwohnere samt Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht und allen dessen anverwandten Personen in stetiger Gefahr, Unsicherheit, Theurung und andern nicht geringen Ungelegenheiten mit grossen Unstatten und Distraction ihrer obliegender Functionen sich befinden thun, so wollen Wir durch Schreiben und Schickung an des Königs von Frankreich Liebden die Sachen dahin richten helffen, damit disfalls, wie auch in andern von verschiedenen Ständen und insonderheit Unser und des Reichs zehen Städten im Elsaß führenden Klagen, dem Instrumento Pacis ein Genügen beschehe, und die darwider lauffende Beschwernissen förderlich abgestellt, und fürbaß nichts mehr vorgenommen werden sollen, da benebens auch über die in puncto der zwischen den Cameralen und der Stadt Speyer obschwebende Differentias Unsere Kayserliche

  1. IPO V, 53.
  2. Oben Nr. 190, S. 378 f.
  3. IPM § 77.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 458. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_458.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)