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und alsdann darauf sprechen. Da jedoch der Iudex vermeynen würde, daß die Parteyen über die angezogene Informationes noch mit einer Schrifft zu vernehmen, solle ihnen solches zu thun erlaubet, weitere Schrifft-Wechselung verboten, auch von ihme jederzeit zu Einbringung der Schrifften mehr nicht als zween Monat zu bewilligen vergönnet werden und, damit der Proceß nicht gar zu lang continuire, und die Audientien dadurch verhindert werden soll besagter Punctus Cautionis coram Deputatis vollführt werden. Wie und welcher Gestalt aber Churfürsten und Stände dißfalls zu caviren haben möchten, obwohl dieselbe dato bey der schrifftlichen Caution gelassen worden, so solle doch solches aus allerhand Ursachen und Bedenken, wie auch, wann ein Armer nicht zu caviren hätte, dem Richter allerdings anheim gegeben, beneben solche Cassatio Effectus suspensivi Revisionum auf die künfftige und nicht auf diejenige Revisiones, welche schon vor diesem in Camera gesucht worden, verstanden werden; wie dann auch in den künfftigen Revisionibus, welche in geistlichen oder Religions-Sachen gesucht werden möchten, der Effectus suspensivus noch so lang zu lassen, biß auf bevorstehendem prorogirten Reichs-Tag oder anderm Reichs-Convent man sich hierüber ebenmäßig eines andern vergleichen wird; doch sollen unterdessen dergleichen Religions- oder geistliche Sachen allezeit vor andern Revisions-Sachen zur Entscheidung befördert werden, und die bey hiesigem Reichs-Tag zu schleuniger Hinlegung aller alten Revisions-Sachen verordnete extraordinariae Visitationes ihren ohnfehlbaren gewissen Lauff so lang haben und behalten, bis sie vollkommentlich erlediget seyn. Zu den neuen Revisionen aber, und damit dieselbe alsobald vorgenommen und erörtert werden, solle erforderter Nothdurfft nach der vierdte Theil von gemeldten extraordinariis Visitatoribus gezogen werden, wie solches alles hierunten mit mehrerm versehen.

§ 125. In Fällen, da die Appellationes vermög gemeiner Rechten nicht zulässig, sollen auch die Revisiones nicht statt finden, und ein jeder, der Revision zu suchen begehrt, dieselbe in den nächsten vier Monaten, von Zeit an der ausgesprochenen Urtheil bey Straff der Desertion bei Unserm Neven dem Churfürsten zu Mayntz oder, wann derselbe bey der Sachen intereßirt, bey Chur-Trier ausbringen und dem Cammer-Gericht insinuiren, wie nicht weniger seine Revisions-Beschwerden, da er einige zu produciren willens, summariter, kürtzlich und unterschiedentlich übergeben, oder im Fall er daran rechtlich verhindert, vermittelst dessen Bescheinigung einen anderwärtigen Termin hierzu begehren, auch zugleich sowol die Partey, als der Advocat, entweder selbsten oder vermittelst ihres bestellten Anwalds, Iuramentum Revisorium abzulegen schuldig und verbunden seyn, und da eines oder das andere im angesetzten Termino der vier Monaten unterlassen, und deme nicht Folg geleistet würde, die vermeynte Revision als nicht gesucht oder vor nichtig gehalten, und die Urtheil simpliciter, als in rem iudicatam erwachsen, der Execution untergeben und anbefohlen, das Iuramentum Revisorium aber, sowol wegen der Anwäld als der Principalen und Procuratoren eigen Schwörens halben, gestalten Dingen nach, wie es bißhero gebräuchlich gewesen, bey Unserm Cammer-Gericht abgelegt werden.

§ 126. Damit dann auch die Parteyen von den frivolis revisionibus um so vielmehr abgehalten werden, so sollen die Acta, so man zur Revision zu bringen vermeynt, nicht allein von den Revisorn nach Beschaffenheit der Sachen taxirt, und die Sportulae von demjenigen, der sich der Revision gebrauchen will, alsbald würcklich ad Archivum hinterlegt werden, und er, da sententia per revisores confirmirt, oder auch von der Revision wiederum abgewichen oder derselben renunciiret werden wolte, solcher hinterlegter Gelder (es wäre dann, daß die Parteyen sich vor würcklicher Vernehmung der Sachen gütlich vergleichen würden), verlustigt seyn, sondern in alle Wege, auch wann die Temerität und der Muthwill zu groß, die Partey und Advocaten über dieses alles noch darzu mit einer ansehnlichen Geld-, und auf den Fall ihrer Unvermögenheit, mit Leibes-Straff nach Ermäßigung belegt, die Straffen zwar zu Unsers Kayserlichen und des Heiligen Reichs Cammer-Gerichts Nothdurfft, die Sportulae aber zu der Revisorn Unterhalt verwendet werden. Was aber die Taxation der alten, nun von vielen Jahren zusammen geschwollenen Revisions-Sachen belanget, da soll vor diß erstemal durch die Assessores, wann sich die Partey auf das ausgangene Kayserliche Edict die Sache zu prosequiren erklärt, auf der Revisorn Ermäßigung vorgenommen, der Partey nachrichtlich verkündet, und durch

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 453. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_453.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)