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gethane Erinnerung, und wegen Revision und Moderation der Matrikel beschehenes wiederholtes Begehren dergestalt in Obacht nehmen, wie hierunten bey Beschliessung dieses Reichs-Abschieds mit mehrerm vermeldet.

§ 15. Wegen des modi exequendi wider die Säumige, dieweil der alte viel zu langsam und nicht zulänglich, so haben Wir Uns samt Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen und Gesandten eines andern nachfolgender Gestalt verglichen, daß die ausschreibende Fürsten jedesmals, wann ein oder anderer Churfürst oder Stand seine Angebühr nicht abgestattet, und sonderlich, wann auf vorhergegangenes, aber ausser acht gelassenes Extraiudicial-Monitorium ein unbezahltes Ziel das andere erreichet, auf Requisition Unsers Kayserlichen und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts, ohne Unterscheid und Respect der höhern oder niedern Ständen, auch ohnerwartet der Achts-Erklärung, die Exekucion auf des Säumigen Kosten vornehmen. —

§ 22. Die Ersetz- und Bestellung Unseres Kayserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts anreichend usw. (Es werden die Bestimmungen der Kammergerichts-Ordnung, oben Nr. 190, T. I, Tit. 4 über die Besetzung vakanter Assessoren-Stellen eingeschärft.)

§ 24. Dieweil aber die Ersetzung der in Instrumento Pacis verglichener Anzahl vor diß erstemal etwas schwerer fallen möchte, so solle vor diß erstemal allein, und weiters nicht, der ad praesentandum bestimmte sechs-monatliche Termin hiemit und, von dato dieses Schlusses an zu rechnen, auf ein Jahr lang extendirt und erstreckt seyn.

§ 26. Zum Fall auch ein oder ander präsentirender Churfürst oder anderer Stand in seiner Präsentation säumig befunden würde, soll es andern mit ihme zu präsentiren berechtigten Ständen nicht präjudicirlich, sondern denselben erlaubt seyn, ohnverhindert solchen Verzugs mit der Präsentation fortzuschreiten.

§ 27. Gleichwol aber, und weil bey diesem Puncto, allen erwogenen Umständen nach, Churfürsten und Stände bey so langwierigen Kriegs-Läufften mit so vielen qualificirten Personen, als die Ordnung zusamt dem jüngsten Friedens-Schluß in praesentando erfordert, so bald nicht wohl möchten aufkommen können, so sollen dieselbe nicht eben gebunden noch gehalten seyn, inskünfftig jederzeit zwo oder drey qualificirte Personen zu präsentiren, sondern es solle das Collegium Camerale, wann ein Praesentatus qualificirt gnug erfunden wird, denselben anzunehmen schuldig seyn.

§ 28. Sintemalen aber auch bei dem Cammer-Gericht bishero dieser Modus vielfältig practicirt, wann gleich zwo oder drey Personen präsentirt, und nur eine aus denselben qualificirt befunden worden, daß deswegen um fernere Adjunction geschrieben, und die qualificirte Person aus diesem alleinigen Vorwand nicht admittirt werden wollen, daß den Beysitzern hierdurch das beim Cammer-Gericht hergebrachte ius electionis geschwächt würde, dieser Modus aber nur zu mehrer Verlängerung der Sachen als Beförderung des Justiz-Wesens gereichig, so wollen und verordnen Wir, wann aus dißfalls zwo oder dreyen präsentirten Personen gleich nur eine tauglich und, wie sichs vermög der Ordnung gebühret, qualificirt befunden werden sollte, dieselbe unverhindert des bishero gebrauchten modi eligendi acceptirt, angenommen und keine weitere Adjunction begehrt, auch nicht so starck auf das studium iuridicum quinquennale auf Teutschen Universitäten, sondern auf die Qualitäten, Geschicklichkeit und Experientz gesehen werden solle.

§ 29. Den Numerum Assessorum von beyden Religionen betreffend, lassen Wir es bei dem Instrumento Pacis[1], und daß die Anzahl der funffzig Beysitzer, sowohl aus dem Adel und Ritterschaft, als von Gelehrten, gleich jetzo vom dato dieses Reichs-Abschieds in nächstfolgender Jahrsfrist ans Cammer-Gericht zu verordnen und ihnen obberührter Massen der Unterhalt sicherlich zu verschaffen. —

§ 104. Folgends nun, die bei Unsers Kayserl. und des Heil. Reichs-Cammer-Gerichts-Cantzley und Leserey befindliche Mängel und Unordnungen, und wie denselben abzuhelffen, auch die Ständ mit übermäßigem Tax und Sportul-Geldern nicht zu beschweren betreffend, sintemalen Unsers Neven des Churfürsten zu Mayntz Liebd. tragenden Ertz-Cancellariat-Amts

  1. IPO V, 57.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 449. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_449.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)