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Unterhalt vors erste, dann zweytens wegen dessen Wiederersetz- und Bestellung, drittens wegen angeregter Reformation und Execution der Justitz, und viertens wegen des Orts oder Translation desselben, in gewöhnliche Reichs-Consultationes bringen zu lassen, und solchemnach mit Churfürsten und Ständen und der abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten, und sie sich hinwiederum mit Uns darinn allem nachfolgender Massen verglichen und diesem Reichsschluß, darob hinfüro festiglich zu halten, einverleiben lassen.

§ 9. Und zwar so viel anfänglich berührtes Unsers und des Heiligen Reichs Cammer-Gerichts Unterhalt betreffen thut, so soll noch zur Zeit der alte modus contribuendi nach besagter Cammer-Matricul gehalten, doch hinfüro von einem jeden Stand, seine auf alle scheinende Franckfurter Messen nach diß Orts verglichener Erhöhung und darauf eingerichteter Cammer-Matricul fallende Zieler jedesmals wenigst vier Wochen vor derselben in desjenigen Creyses cassam oder Leg-Stadt, wohin dieselbe gehörig, erlegt, damit die Gelder um so viel füglicher ante terminum zusammen gebracht und nacher Frankfurt zu des Cammer-Gerichts Pfennig-Meisters Einnahm richtig übermacht werden können.

§ 11. Dieweil auch die jährliche Besoldungen den Beysitzern und andern des Cammer-Gerichts Bedienten zu erhöhen allschon bey nächst-vorigen Regenspurgischen Reichs-Tag anno 1641 aus vorkommenen erheblichen Ursachen für nöthig befunden, und der damals nacher Franckfurt veranlasten Ordinari-Reichs-Deputation das Quantum zu bestimmen, Gewalt aufgetragen und deme zu Folg von erstberührter Deputation die Erhöhung für die Assessorn auf tausend Reichs-Thaler jährlich und also nach Proportion für die Präsidenten und andere Officialn bestimmt, von Uns auch als Römischem Kayser gnädigst ratificirt und gut geheissen worden: So lassen Wir es auch sammt Churfürsten und Ständen, und der abwesenden Räthen, Bottschafften und Gesandten, bei solcher Erhöhung dergestalt bewenden, daß nun hinfüro vom dato dieses Abschieds einem jeden Assessor jährlich tausend Reichs-Thaler und also auch denen Präsidenten und übrigen Cameral-Bedienten, was sich in der Proportion eines jeden zuvor gehabten Besoldung, solcher Erhöhung nach, gebühren mag, beständig gereicht werde; als nehmlich dem Cammer-Richter vier tausend vier hundert Reichs-Thaler, vier Präsidenten, jedem tausend dreyhundert ein und siebentzig, funffzig Assessorn jedem tausend, dem Fiscal auch tausend, dem Advocato Fisci fünffhundert ein und siebentzig und ein halber, dem Medico zweyhundert achtzig fünff, dem Cantzley-Verwalter als Boten-Deputato hundert zwey und funffzig und ein halber, dem Pfennigmeister dreyhundert vier und vierzig, den Lesern wegen der Gegen-Schreiberey fünff und viertzig, zweyen Pedellen, jedem neuntzig, und zwölff Reitenden Cammer-Boten, jedem zwey und dreißig und ein halber Reichs-Thaler entrichtet und bezahlet werden solle.

§ 14. Betreffend aber die Media, und woher das Augmentum wegen der erhöheten Besoldungen und vermehrten Numeri Assessorum zu nehmen, darauf auch ein rechter beständiger und versicherter Fuß des Unterhalts halber zu machen, da sollen zwar die bey diesem Reichs-Tag zu Ständ und Stimm aufgenommene Fürsten und Grafen in die Anlag mit gezogen werden; dieweil aber auch dieses Mittel nicht zulänglich noch erklecklich, und darüber kein anders, als das hieroben in § (9) „Und zwar so viel“ etc. bedeutes ordinari Beytrags-Mittel, worbey die Cameraln ihrer Besoldung halber gesichert seyn können, zu prakticiren: als ist des Cammer-Gerichts Unterhaltung nach dem alten Fuß auf das erhöhete Salarium und die vermehrte Anzahl der Beysitzer, so viel als vonnöthen, erhöhet, die Cammer-Matrikel darauf eingerichtet und die Cammer-Gülden auf Reichs-Thaler übersetzt worden, wie solches der hierüber verfertigte Aufsatz mit mehrerm ausweiset, wobey es (salvo calculo et futura moderatione, welche von den Creysen und auf derselben erstatteten Bericht von der nächst bevorstehenden extraordinari Visitation und zwar dergestalt eingerichtet werden soll, damit der Cammer-Gerichts-Verwandten Salaria völlig beygetragen, auch Churfürsten und Stände darüber nicht beschweret werden,) so lang und viel verbleiben, und denselben nachgegangen werden soll, bis hiernächst ein ander Mittel sich erzeigen, und mit Unserm gnädigsten, auch gemeinem der Ständen Consens und Einwilligung verordnet, oder sonsten ein anderer Fuß und Austheilung eingeführet und in würklichen Stand und Gang gebracht sein wird; und soll den Ständen bevorstehen, ihre Land-Stände, Bürger und Unterhtanen zur Beyhülff zu ziehen, und wollen Wir der Ständen hierbey

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 448. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_448.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)