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soll seines nechst gesessenen Kreyß Obersten dieselb befohlen werden, welcher samt ihm Zugeordneten fürter noch zweyer Kreyß Obersten, die nechst gesessenen, vermög der Handhab und Execution Ordnung zu sich zu beschreiben, die mit einander berathschlagen sollen, wie die Execution gegen den Aechter fruchtbarlich und erschießlich fürzunehmen. Zu solchem auch der dreyer versammleter Kreyß Obersten und Zugeordneten, wo vonnöthen, noch zweyer Krayß Obersten und Zugeordneten beschreiben mögen, auff ein nemlich Zeit bey ihnen zu erscheinen, samtlich haben zu rathschlagen und zu schließen, auff was Maß und Wege durch die bestimmte Hülff die Execution zu vollstrecken, auch im Fall, da noch mehr und ferner über der fünff Kreyß Hülff vonnöthen, die Ding vermög angeregter Ordnung fürter durch bestimmte Weg, an die sechs Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zu bringen, sich ferner angeregter Ordnung gemäß zu erweisen.

§ 4. Und so die Exemtion geschehen und dem Aechter seine Güter eingezogen sind, sollen die Executores alsbald dem gewinnenden Theil sein erlangt Urtheil und Recht vollnstrecken, ihn einsetzen oder klagloß machen, mit Erstattung alles erlangten und gemäßigten Gerichts-Kosten und Pön-Fall, bey dem allem ihn auch sein Oberkeit handhaben und behalten, ihme auch keine Kosten, so auf die Execution gelauffen wäre, rechnen noch abziehen soll.

§ 5. Aber alle andere übrige des Klägers Haab und Güter, ligend und fahrend, sollen und mögen die, so die Vollnstreckung gethan haben, zu Handen nehmen, gebrauchen, nutzen und nießen, bis so lang der Aechter gebührliche Absolution der Acht ordentlicher Weiß erlangt, die aufferlegte Pön vollkömmentlich entricht, auch ihnen den Vollnstreckern allen möglichen Kosten, solcher Execution halben auffgelauffen, vollkommentlich entricht und bezahlt hätte.

§ 6. Im Fall aber, daß sich obgemeldte des Aechters Güter so weit nicht erstrecken, daß davon der Kosten, der Execution halben auffgelauffen, möcht entricht werden, oder so über das, so dem gewinnenden Theil gebührt, gar nichts übrig wäre, sollen alle Kreyß auff Ansuchen derjenigen, so Vollnstreckung obgeschriebener Maß gethan haben, die Ihren zu ihnen zu schicken, schuldig und pflichtig zu seyn, sich des Kostens, so man bey dem Aechter nicht häbig sey, zu vergleichen, der auch unter alle Kreyß zugleich getheilt, also daß kein Stand vor dem andern beschwert werden soll. Welchen Kosten auch die Kreyß ohne Weigerung erlegen, und gegen den Ungehorsamen durch den Kayserlichen Fiscal procedirt und vollnfahren werden soll, die zu gebührlicher Bezahlung anzuhalten.

§ 7. Und wo sich zutrüge, daß einiger oder mehr Kreyß oder die Kreyß alle, welches doch nicht seyn soll, die Execution nicht auf sich nehmen, sondern sich derselben widersetzen würden, sollen Cammer-Richter und Beysitzer solchs an die Kayserl. Majestät oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät Abwesens an Uns als Römischen König eylends gelangen, in solchem gebührliche Versehung zu thun wissen.

§ 8. Weiter wo jemand ausserhalb des Reichs einen dem Reich unterworffen vor dem Kayserl. Cammer-Gericht beklagen wolt, soll der Beklagt den Kläger gnugsam Caution zu thun anhalten, wie die Recht das zulassen, damit in solchen Fällen ausserhalb des Reichs Execution zu thun ohn Noth sey.

Tit. LI.

Wir ordnen, setzen und wollen auch, daß von den Urtheiln, am Kayserlichen Cammer-Gericht ergangen und ausgesorocheu, kein Theil weiter zu appelliren oder zu supvliciren Macht haben soll: Ob aber einige Parthet) sich durch die Urtheil des Kayserl. Cammer-Gerichts beschwert zu seyn vermeint, dem soll gegen Cammer-Richter und Beysitzern den Weg der gemeinen Recht und her- nach gesetzter Ordnung von der Revision und Syndicat fürzunehmen zugelassen und vorbehalten seyn.

Tit. LIII.

§ 1. Damit auch Cammer-Richter und Beysitzer desto fleißiger seyn, so sie besorgen müssen, daß die Acta folgends nach gesprochener Urtheil auch besichtigt, und niemand an dem Cammer-Gericht Unrecht geschehe, setzen, ordnen und wollen Wir, wo einige Parthey hinfürter vermeynt, daß sie durch Cammer-Richter und Beysitzer beschwert und unrechtmäßig oder nichtig Urtheil wider sie gesprochen und eröffnet, und derhalben gedächte, um Straf ungerechter Richter oder Reformation und Besserung solcher Urtheil anzuhalten, daß derselben Parthey solches zu thun zugelassen seyn soll, dergestalt, daß sie solches Unserm Neven, dem Ertz-Bischoffen zu Mayntz, als des Reichs Ertz-Cantzler an der Kays. Maj. Statt zween Monat vor prima Maji zu jeder Zeit in Schrifften zu erkennen geben, darauf gedachter Ertz-Bischoff Ihrer Liebd. und Kays. Maj. oder deren Abwesens Uns als Röm. König, auch den Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Städten, so zu der jährlichen Visitation verordnet, schreiben, Ihr oder Uns und ihnen solches anzeigen, mit Begehr, neben Ihrer Liebden und Kays. Majest. oder Unsern Commissarien, ihre treffliche, erfahrne, geschickte und gelehrte Räth zu schicken, in solchen Sachen neben denselben verordneten Commissarien, auch den Präsidenten und Beysitzern, durch welche die Urtheil gefällt und gesprochen, alle und jede Gerichts-Acta solcher Sachen mit Fleiß zu revidieren und besichtigen und daraus vermög der Recht zu handlen und die Billigkeit zu verfügen. Wo aber von der Zeit gesprochener Urtheil bis auf die prima Maji nicht zween Monat bevor, alsdann soll solches Ausschreiben bey zween Monath vor prima Maji des nächst darnach folgenden Jahrs geschehen. Ob auch einer oder mehr der Urtheiler, so bey Verfassung solcher Urtheil gewesen, von dem Cammer-Gericht abgestanden

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_387.jpg&oldid=- (Version vom 2.8.2016)