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§ 3. Doch einem jeden Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen, auch Prälaten, Graffen, Freyherrn, Rittern oder andern des Adels, so dieselbige besondere Geding, Gewonheit oder Herkommen mit ihren Ritterschafften, Unterthanen oder Landgesessen hätten, gegen denselben, den Ihren, ausserhalb der obgeschriebenen Articul, daran unabbrüchig.

Tit. VII.

Ob auch Sachen fürfielen, Fürstenthum, Herzogthum, Graffschafft etc. belangend, so vom Reich zu Lehen rühren, so einem Theil gäntzlich und endlich abgesprochen werden sollen, derselbigen Erkantnus wollen Wir der Kayserl. Majest. oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens Uns als Röm. König hierinn, doch sonst in andern Sachen dieser Ordnung unabbrüchig, vorbehalten haben, doch dieselben aus dem Reich Teutscher Nation nicht ziehen.

Tit. IX.

§ 2. So jemand hohen oder niederen weltlichs Stands, wer der oder die wären, wider deren eins oder mehr, so in gemeldten Kayserl. Land-Frieden gesetzt, handeln oder zu handeln unterstehen würde, oder aber die Ordnung und Verpflichtung gemeldts Land-Friedens in einem oder mehr Articuln verachten, der nicht Folg thun und verschaffen, sondern darinn läßig und säumig erscheinen, der oder dieselbe sollen mit der That von Recht in die Pön des Friedbruchs, sonderlich in der Kayserl. Majest., Unser und des Heil. Reichs Acht samt andern Pönen gefallen seyn, den oder die Wir auch, wo solche Verbrechung oder Uberfahrung kündlich und offenbahr seyn würde, in berührter Pön gefallen seyn hiemit erklären. Und daß gegen dem oder denselben mit Denunciation, Erklärung solcher Execution und Einbringung solcher Pön und anderer Straff durch die Kayserl. Majestät, Uns als Römischen König oder das Kayserl. Cammer-Gericht, auff Ansuchen der beschädigten Partheyen, des Kayserl. Fiscals oder für sich selbst von Amts wegen strenglich und unabläßlich procedirt, fürgenommen und wie Recht gehandelt und vollnfahren werden. So bald auch der oder dieselbe Thäter und Friedbrecher also durch die Kayserl. Majestät, Uns als Römischen König oder das Kayserl. Cammer-Gericht mit vorgehender Citation oder Fürheischuug also in die vermeldte Acht gefallen sind, declarirt und erklärt, sollen des oder derselben Leib und Gut allermänniglich erlaubt seyn, und niemands daran freveln oder verhandeln können oder mögen. Darzu alle Beschreibung, Pflicht und Bündnuß ihne zustehend, und darauff sie Forderung oder Zuspruch haben möchten, gegen denjenigen, die ihnen verhafft wären, ab und todt, auch die Lehen, so viel der Uberfahrer gebraucht, den Lehen-Herrn verfallen seyn [1] und sie dieselben Lehen oder derselben Theil, so lang der Friedbecherr lebt, ihme oder andern Lehens-Erben nicht leyhen, noch denen seinen Theil oder Abnützung folgen lassen. —

Tit. XX.

§ 1. Nachdem in den Kayserlichen und des Reichs Rechten, Satzungen und Ordnungen auffgericht, fürsehen und ausgedruckt, welche Sachen und Fäll dem Kayserl. Fisco zu rechtfertigen zustehen, ordnen, setzen und wollen Wir, daß dieselbige Fäll alle durch den Kayserl. Fiscal mit Rath, Vorwissen und Willen der zweyer geordneten Beysitzer als Deputaten jederzeit an dem Kayserl. Cammer-Gericht mit Recht fürgenommen und vermög gemeiner Rechten und des Cammer-Gerichts Ordnung tractirt werden sollen.

§ 2. Als nemlich für das erst: so jemand wider die Gülden Bull oder den Kayserl. Land-Frieden handeln oder zu handeln unterstehen oder sonst der Kayserl. Majest. oder des Kayserl. Cammer-Gerichts Gebotten nicht gebührliche Gehorsam leisten würde, soll der Fiscal gegen demselben auff die Pön des Land-Friedens oder sonst andere Pön an vorgemeldtem Cammer-Gericht zu procediren und zu handlen schuldig seyn.

§ 3. Item, so jemand mit Erlegung des Heil. Reichs bewilligten Anlagen und Anschlägen säumig würde, gegen demselben soll gleichergestalt durch den Kayserl. Fiscal am Cammer-Gericht, wie sich gebührt, procedirt und gehandelt werden.

§ 5. Weiter ob sich jemand in Hülff, Rath oder Anschläge der Türcken oder anderer, so mit der That oder andere Weiß wider die Christenheit, das Reich Teutscher Nation sind, geben würde, dieselbe sollen aus dem Reich geschlossen, ihr Haab und Gut confiscirt und dermassen öffentlich publicirt, und durch den Fiscal, wie sich gebührt, eingezogen werden.

§ 9. Und in der Gemein sollen über oberzehlte, auch alle Sachen und Fäll, die vermög der Kayserl. Majest. und des Reichs gemeinen Rechten, Satzung und Ordnung dem Kayserl. Fisco zugehören oder dem Kayserl. Fiscal zu rechtfertigen, zu vertheydigen oder zu versprechen zustehen, durch denselben Fiscal an dem Kayserl. Cammer-Gericht ohne Mittel fürgenommen, gerechtfertigt, und ihm auch jederzeit durch Cammer-Richter und Beysitzer förderlichen Rechtens, wie sich gebührt, verholffen werden.

Tit. XXIX.

§ 1. Item, es soll keine Appellation an dem Kayserl. Cammer-Gericht angenommen werden, die nicht gradatim geschehen, und die einen näheren Richter hätte, es wäre dann, daß der nechst


  1. Vgl. Nr. 173, § 3, S. 282.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_383.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)