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oder aber des Cammer-Gerichts Pfenning-Meister gen Speyer unverzüglich und unwidersetzlich zu erlegen, welche auch solch Geld zu empfahen und die Stände, so es erlegen, zu quittiren, und die obbemeldte Städt dem verordneten Einnehmer oder Pfenning-Meister gegen gebührlicher Quittung zu überantworten Gewalt und Befelch haben; demnach so soll gemeldter Pfenning-Meister zu jeder jährlichen Visitation den verordneten Visitatorn alles seines Einnehmens und Ausgebens ehrbare und aufrichtige Rechnung thun, und zu jeder gebührender Zeit bey den gedachten Stadien und sonst eigentlich erkündigen, ob einer oder mehr Stände ihre gebührende Anschlag nicht erlegt hätten, und welche er also ungehorsam findet, dieselbe soll er jederzeit dem Kayserl. Fiscal anzeigen, der auch alsbald gegen demselben zum förderlichsten procediren und sie zu solcher Bezahlung, wie Recht ist, anhalten soll, alles vermög des gedachten Anschlags, so dem Pfenning-Meister und Kayserl. Fiscal aus der Mayntzischen Cantzley zugestellt worden. —

Tit. XLII.

§ 1. Damit aber das Kayserl. Cammer-Gericht hinführo desto stattlicher und bleiblicher unterhalten, auch die Ordnung desselben desto wesentlicher gehandhabt und aller Nothdurfften desselben desto baß fürsehen werden möge, so haben sich die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs aus gutem, freyen Willen, der Kayserl. Majest. zu unterthänigem Gefallen und dem Heil. Reich zu Gutem bewilliget, daß sie das Cammer-Gericht hinführo von ihrem Geld und auff ihr Darlegen und Kosten unterhalten wollen. Doch soll den Ständen des Reichs hiemit vorgesetzt seyn, auff Wege zu gedencken, wie die Unterhaltung des Cammer-Gerichts, ohn Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest., auch der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs Beschwerden, hinfürter beschehen möge.

§ 2. Was aber ausserhalb der Unterhaltung und Besoldung der Cammer-Gerichts-Personen zu anderer Nothdurfft des Cammer-Gerichts und extraordinari Ausgaben jederzeit vonnöthen seyn wird, das soll von den Gefällen des Kayserl. Fisci entnommen und entricht, auch damit gehalten werden, wie hieoben unter bem Titul: Von des Kayserl. Fiscals Amt ausserhalb des Gerichts [1], geordnet ist.

Tit. XLIII.

Damit auch das Kayserl. Cammer-Gericht der Kayserl. Majest., Uns und dem Heil. Reich Teutscher Nation zu Ehren und Wohlfahrt desto beständiger, und die Personen desselben desto bleiblicher seyn, auch ihren Aemtern desto baß auswarten mögen, ordnen und setzen Wir, daß Cammer-Richter und Beysitzer nach eines jeden Stand und Gelegenheit besoldet, und daß es mit der Besoldung also gehalten werde, nemlich, daß hinführo einem Cammer-Richter, wo er ein Graff oder Herr wäre, zwey tausend, einem Graffen oder Herrn, der ein Beysitzer ist, sieben hundert, und einem Doctor, Licentiaten oder Edelmann fünff hundert Gülden, den Gülden zu sechzehen Batzen, so lang bis man sich einer gleichmäßigen Müntz im Reich vergleichen wird, gerechnet, gegeben werden sollen. Und soll die Besoldung eines Fürsten, so der ein Cammer-Richter wäre, mit Erhöhung nach Gelegenheit seines Stands auch weiter bedacht werden.


Tit. XLIV.

§ 1. Der Verwalter und andere Personen der Cantzley sollen durch Unsern Neven, den Ertzbischoffen zu Maynz, Churfürsten, als Unsern und des Heil. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler, besoldet und unterhalten werden, und dermaßen mit tüglichen und geschickten Personen Versehung geschehen, damit sie sich der Besoldung halben nicht zu beklagen haben und in der Cantzley und Gericht kein Mangel erscheine.

§ 2. Doch soll dem Verwalter von wegen des Deputaten-Amts, so ihm vermög dieser Ordnung neben dem Verwalter-Amt befohlen, hundert Gülden, und dem Botten-Meister zu Besoldung seines Botten-Meister-Amts, so ihm neben seinem Cantzley-Amt befohlen, dreyssig Gülden zu sechzehen Batzen zu ihrer Besoldung, die sie von der Cantzley haben, durch den verordneten Einnehmer und Pfenning-Meister von des Cammer-Gerichts Unterhaltung jährlichs entricht und bezahlt werden.


Tit. XLV.

Der Kayserl. Fiscal soll mit eines Beysitzers Besoldung, und der Advocat in fiscalischen Sachen mit dreyhundert Gulden, zu sechzehen Batzen, versoldet werden.


Tit. XLIX.

§ 1. Item das Cammer-Gericht soll gehalten werden zu Speyer, und sollen daselbst Cammer-Richter, Urtheiler, Advocaten, Redner, Schreiber, Botten und alle andere Personen, zum Cammer-Gericht gehörend, so lang sie ihr häußlich Anwesen bey und an dem Kayserl. Cammer-Gericht


  1. Teil I, Tit. XVI, NS. d. RA. III, S. 57; nicht in diesen Auszug aufgenommen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 378. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_378.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)