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§ 4. Auß denselben, so also präsentirt, sollen alsdann Cammer-Richter und Beysitzer einen zu einem Assessorn an deß abgangnen Statt kiesen, doch zuvor fleissig Nachforschung haben, welcher unter denselben Präsentirten der gelehrtest, geschicktest und zu der Assessorey am tüglichsten und bräuchlichsten sey; und sonderlich, daß der, so von ihnen erkohren, in Universitate gelesen oder zum wenigsten fünf Jahr lang in den Rechten studirt, darzu in gerichtlichen Händeln advocirt und practicirt hab. Und wo deren keiner unter ihnen gefunden, und die Präsentirte frembd, ihnen unbekandt und zu Beysitzern nicht geschickt geacht, sollen alsdann Cammer-Richter und Beysitzer solches, so fern die Zeit der sechs Monat noch nicht herum, den Ständen oder Creyß, so dieselbe präsentirt hätten, anzeigen und bitten, andere Geschickte zu präsentiren.

§ 5. Und wo über solches obgemeldte Stände oder Creyß an Ernennung und Präsentirung solcher Personen über sechs Monath nach erst beschehener Verkündigung säumig oder aber in der Zeit nicht tügliche, geschickte Personen, die vermög dieser Ordnung gualificirt, präsentiren würden, alsdann sollen Cammer-Richter und Beysitzer jetzo und hinführo einen aus denselbigen Stands oder Creyß Lands-Art und Zirck, wie obstehet, wo die darinn funden werden mögen, wo nicht, aus andern nechst anstossenden Creysen an des abgegangenen Beysitzers Statt anzunehmen Macht haben. —

§ 6. Und ob sich begebe, daß in obgemeldtem Fall, da zween oder drey an des abgegangenen Statt präsentirt werden sollen, nicht mehr dann einer allein präsentirt würde und derselbig vermög dieser Ordnung geschickt befunden, sollen Cammer-Richter und Beysitzer denselben anzunehmen Macht haben.

Tit. VI.

§ 1. Wir ordnen und setzen auch, daß Cammer-Richter und Beysitzer allein dem Cammer-Gericht auswarten und sich sonst aller Geschäffte, Kauff- und anderer Händel, darzu Advocirens und Rathgebens in andern Gerichten und Sachen gäntzlich enthalten, daß sie auch hinführo mit sonderlichen Commission von der Kayserlichen Majest. Hofe oder sonst unbelästiget bleiben sollen.

§ 2. Es soll auch Cammer-Richter und Beysitzer an dem rechtlichen Erkennen und an alle dem, wie ob und hernach gemeldt, kein andere Pflicht verbinden oder irren.

Tit. XII.

Und im Fall daß der Cammer-Richter abwesend oder sonst durch Kranckheit oder merckliche Ehhafften des Cammer-Gerichts zu warten eine ziemliche Zeit verhindert würde, so soll er seinen Gewalt mit Wissen und Willen der Beysitzer der Graffen oder Herrn einem, die Beysitzer seynd, oder so auch derselben keiner vorhanden sein würde, einem andern Beysitzer, durch der geistlichen oder weltlichen Churfürsten einen präsentirt, befehlen, derselbig sammt den Beysitzern sollen in des Cammer-Richters oder auch der dreyer oder vier Beysitzer Abwesen dannoch Urtheil zu sprechen und anders, was ihnen gebührt, zu handeln Macht haben, als ob sie alle zugegen wären. Doch soll in Sachen Churfürsten, Fürsten und Fürstmäßigen betreffend, der Cammer-Richter selbst oder seines Abwesens der Graffen oder Herren einer sitzen. Und so deren auch keiner vorhanden, soll der Cammer-Richter in solchen Sachen einen andern Fürsten, Graffen oder Herrn an sein Statt setzen, derselbige Fürst, Graf oder Herr auch alsdann zuvor den gewöhnlichen Eyd des Cammer-Richters schweren, der ihn binden soll, so lang er den Cammer-Richter verwesen wird.

Tit. XV.

§ 1. Weiter zu Besetzung des Kayserlichen Cammer-Gerichts General-Fiscal-Ampts sollen und wollen die Kayserl. Majest. Unser lieber Bruder und Herr oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens Wir als Röm. König dasselbig jederzeit mit einer redlichen, gelehrten, verständigen und der Recht gewürdigten Person, die da wisse und verstehe, was fiscalische Sachen seyn, besetzen und bestellen, welche je zu Zeiten dem Cammer-Richter an der Kayserl. Majest. Statt seines Ampts halben geloben und schweren sollen inhalt des Eyds hernachgesetzt.

§ 2. Die Röm. Kays. Majest. oder Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens Wir als Röm. König wollen auch gemeldtem Fiscal in allen seinen nothdürfftigen Händeln ein gelehrte, geschickte Person zu einem Advocaten jederzeit zuordnen, welche gleichmässigen Eyd, wie hernach gesetzt, thun soll.

Tit. XVIII.

§ 1. Als Wir auch mercklich Klag vermercken, daß viel Partheyen in ihren Sachen durch ungeschickte und ungelehrte Procuratores größlich zu Verlust und Schaden kommen, sind Wir bewegt dem Fürsehung zu thun; setzen, ordnen und wollen demnach, daß fürhin durch Cammer-Richter und Beysitzer über vier und zwantzig Advocaten und Procuratores nicht angenommen, darzu daß dieselbige, ehe und zuvor sie zugelassen oder angenommen, durch Cammer-Richter und Assessorn ihrer Lehr, Geschicklichkeit, Redlichkeit, rechter, natürlicher, ehelicher Geburt, Wesens und Haltens halben, und ob sie der Rechten gewürdigt, und an welchem Ort, wohl examinirt, und derhalbeu gnugsam erfunden und erkandt werden sollen, mit denen es der Religion halben, wie hievor von

den Assessorn und Beysitzern geordnet, auch zu halten.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_373.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2019)