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des H. Reichs Land-Frieden unterworffen und in Land-Friedbrüchigen Sachen an dem Kayserl. Cammer-Gericht Recht nehmen und geben, vergewaltigen, bekriegen, überziehen, ihr Land und Leuth, Hab und Güther wieder berührten Land-Frieden einzunehmen und sie zu beschädigen unterstünden, auch verstanden und vollzogen werden.

§ 97. Ferner, nachdem es ein gantz vergebenlich Werck, gute und vernünfftige Ordnungen, Constitutionen und Satzungen aufzurichten, wo dieselbe nicht gehandhabt, würcklich vollnzogen und die Ungehorsamen oder Säumigen mit Ernst darzu angehalten und dieser hochnothwendiger Handhabung und Execution desto festiglicher nachgesetzt und die so viel weniger zu nicht gemacht werden möge, so haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten entschlossen, da einer oder mehr Churfürst, Fürst oder Stand auf Ersuchen des Obersten und der Zugeordneten seines Creyß sein Anzahl zu Roß und Fuß auf obbestimmte Zeit und Malstatt nicht schickte und sonst, was ihm zu andern gemeinen Ausgaben gebührt, jederzeit nicht erlegte (wie er in kraft dieser Ordnung, Constitution und Satzung zu thun schuldig, pflichtig und verbunden seyn soll), sondern sich in dem ungehorsam oder säumig erwiese, daß alsdann der Oberst und Zugeordnete desselbigen Creyß den ungehorsamen oder säumigen Stand über das erst beschehen Erfordern weiter ersuchen und ermahnen sollen, sein oder ihre Gebührnüß zu thun und, was er oder sie schuldig, zu erstatten, dardurch ihme oder ihnen selbst für Schaden und Nachtheil zu seyn. Im Fall aber er oder sie abermals auf sein oder ihrer Ungehorsam verharreten und weiter säumig wären, so soll der Oberst von wegen des gantzen Creyß Interesse, und mag der Stand, dem aus solcher Saumnuß und Ungehorsam Schaden zugestanden war, von wegen empfangenen Schadens gegen dem Säumigen oder Ungehorsamen an dem Kayserl. Cammer-Gericht klagen und gegen ihm bis zu endlichem Spruch fürschreiten, und was erkant, durch den Obersten mit Rath seiner Zugeordneten (darzu sie auch andere Crayß auf Maß und Weiß, wie obgesetzt, zu erfordern) würcklich exequirt und vollnzogen werden.

§ 98. Und befehlen hierauf und gebieten dem Kayserl. Cammer-Gericht und Beysitzern, daß sie in diesen Fällen auf Anruffen der jetztgemeldten klagenden Theil zu dem schleunigsten summarie, simpliciter et de plano, alle vergebliche Exceptionen abzuschneiden, procedieren und vollnfahren.

§ 99. Gleichergestalt, da ein Oberster oder dem Nachgeordneter in Verwaltung ihres Amts und Befelchs sich säumig oder ungehorsam erzeigten, sollen die andere desselbigen Creyß Zugeordnete den oder die ersuchen und vermahnen, daß sie sich ihrem Amt und Befelch unverzüglich gemäß erweisen. Im Fall aber diese über beschehene Vermahnung und Anlagen auf ihrer Ungehorsam und in der Säumnüß bestünden und verharreten, so sollen nachmals gegen diesen ebenmässig, als jetzt vermeldt von einem ungehorsamen Stand, procediret und vollnfahren werden.

§ 100. Anlangend ein gantzen Creyß, auf dem Fall sich einer ungehorsam oder säumig erzeigte, so soll es zu der Churfürsten, deputirten Fürsten und Ständen Consultation, Berathschlagung und Bedencken stehen, was jedesmal nach Gelegenheit der Zeit und Läufft gegen einem solchen Creyß fürzunehmen, was auch sie sich hierüber entschliessen und vergleichen, dem soll fürter nachgesetzt werden.

§ 101. Und soll wider alles, was obgesetzt, niemands, was Würden, Stands oder Wesens der sey, einige Gnad, Privilegien, Freyheit, Herkommen, Bündnüß und Pflicht, von der Kayserlichen Majestät, Uns oder andern hievor ausgangen und verfast, in dem und die in einige Weiß wider diese Ordnungen geseyn oder thun möchten, mit was Worten, Clausuln und Meynungen die gesetzt und verpflichtet wären, schützen, schirmen, verantworten, befreyen oder ausziehen in keine Weiß.

§ 102. Damit dann, was obverglichene Ordnung und Satzungen den Creyssen zu verrichten auflegen, auch unverzüglich ins Werck gericht werde, und ein jeder Creyß zu auferlegten Nothwendigkeiten sich gefast machen und seyn möge, so sollen die Chur- und Fürsten, so die Creyß zu beschreiben, unverlängt nach Dato dieses Reichs-Tags Abschied innerhalb zweyer Monat sich in allem und jedem, was ihnen obgesetzte Ordnung und Satzungen auflegen, in Bereitschafft

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 360. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_360.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)