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eines Standes oder Creyß sich des Obersten, der sich, wie obgemeldt, also säumig erwiese, Gemalts zu unterfangen und an des Obersten Statt als ein Nachgeordneter die Sachen zu vertretten.

§ 78. Als dann ferner die Nothdurfft erfordert sonderlich in Kriegs-Sachen und Versammlung eines Kriegsvolcks im Feld zu gebrauchen, daß einer, auf welchen die andern ein Aufsehens zu haben, Unordnung zu fürkommen, fürgefetzt sey, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen und Botschafften, und sie sich entgegen mit Uns weiter entschlossen, auf die Fäll, da dreyer oder auch fünffer Creyß Obersten und denen Zugeordnete, wie vorstehende Beschwerlichkeiten abzuwenden, zu berathschlagen, die Hülff ins Feld zu bringen und dann gegen dem Feind oder Beschädigern zu handlen, zusammen kommen, daß um mehrer Richtigkeit willen der Oberst des Creyß, der die andern erstlich erfordert, unter ihnen, den Obersten, ein fürgesetzter Oberster sein, dafür gehalten, die Sachen in Berathschlagungen proponieren, umfragen, die letzte Stimme haben und dirigiren, auch in Kriegs-Sachen, da sie ihre Hülff zusammen stossen, im Feld gegen den Feinden, Beschädigern, oder die sich zusammen rottiren, und andern obgesetzten Fällen als der oberst Hauptmann seyn und gehalten werden soll; doch daß er solches alles mit Rath und Vorwissen der andern Obersten und Zugeordneten, so viel deren bey handen, fürnehme und handle, auf den auch die andere bey ihm erscheinende Obersten und Zugeordnete ein Aufsehens und diesen als ihren fürgesetzten Obersten haben und halten sollen.

§ 79. Da aber auf versammelter fünf Crayß-Obersten Anlagen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zusammen beschrieben, in ihren Berathschlagungen für rathsam erachten und schliessen würden, daß auch der andern Creyß bestimmte Hülff den vorigen fünffen zuzuthun und ins Feld zu bringen, so sollen auch sie, die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände, sich in solchem gemeinen Werck zu entschliessen und zu vergleichen haben, wen sie alsdann zu einem Obersten in gemein gebrauchen und wie sie den mit gebührlichem Staat unterhalten wollen.

§ 80. Ferner als hievor vielfältig von einer gewissen, bestimmten Hülff, so ein jeder Creyß in obgesetzten Fällen leisten soll, Meldung beschehen und für nützlich und fürträglich angesehen, daß auch allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag dieselbig auf ein Gewisses zu setzen, so sollen diese Hülff auf des Heil. Reichs Anschläg dergestalt in einem jeden Creyß geleistet werden, daß ein jeder Creyß-Stand sein Anzahl zu Roß und Fuß, ihme angesetzten Anschlag nach auf des Obersten seines Creyß Erfordern unweigerlich und unsäumlich an das Ort, dahin er bescheiden, und zu benannter Zeit abfertigen; und soll kein Stanb die Hülff über die Anzahl des einfachen Anschlags ohn ferner Vergleichung der Churfürsten, deputirten Fürsten, Ständen oder auch gemeiner Reichs-Versammlung zu leisten oder zu schicken schuldig seyn.

§ 81. Und demnach ein Kriegs-Volck zu Roß und Fuß zu Vollstreckung fürgenommens Wercks im Feld und sonst nach Gelegenheit seiner Anzahl etliches Geschütz, Artillerey, Munition, und was darzu gehörig, vonnöthen, so sollen die Stände eines jeden Creyß sich mit einer gewissen, zimlichen Anzahl Geschütz, in gemein zu gebrauchen, gefast machen oder sich, bey wem sie unter ihnen jederzeit solches finden und nehmen mögen, vergleichen und entschliessen, damit sie im Fall der Noth dessen nicht in Mangel stehen, auch ein Creyß dem andern, wo es die Sachen erfordern, fürsetzen und zu Steuer kommen möge.

§ 82. Dieweil nun diese Hülff zu Vollnziehung des hievor gesetzten Fried-Stands, Execution und Handhabung des Land-Friedens, zu Erhaltung gemeiner Sicherheit und Ruhe, daß auch ein jeder bey dem Seinen desto getroster bleiben möge, fürgenommen, und die Ständ des Reichs und Obrigkeiten diesem heilsamen Fürnehmen desto steiffer nachsetzen, auch desjenigen, so zu gemeiner Wohlfahrt und eines jeden Gedeyen, gelangen, erfolgen und erschwingen mögen, so haben Wir Uns mit den Ständen und Bottschafften, und sie hinwieder sich mit Uns verglichen und entschlossen, daß derwegen eine jede Obrigkeit Macht haben soll, ihre Unterthanen, geistlich und weltlich, sie seyen exempt oder nicht exempt, gefreyet oder nicht gefreyet, mit Steuer zu belegen, doch höher und weiter nicht, dann so ferr einer jeden Obrigkeit gebührend Antheil auf des Reichs Anschläge jedesmals, so und wann die Hülff und wie lang

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 357. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_357.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)