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auch sich ohne Hülff der andern Creyß-Ständen ihres Ermessens nicht zu entsetzen oder Widerstand zu thun, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger in ihrem Creyß, wie vorstehet, in Bereitschafft stellen, zu Widerstand gefast machen und darzu und damit Macht haben der andern ihren nechst anreynenben zweyer Creyß Obersten und denen Zugeordnete um Hülff anzuruffen und sie an gelegene Malstatt auf eine bestimte Zeit zu Beratschlagung nothwendiger Hülff zu erfordern, darauf auch die erforderte Creyß-Oberste und Zugeordnete durch sich selbst, oder wo einer fürstliches Stands wäre, durch einen verständigen und der Kriegs-Sachen erfahrnen Rath unweigerlich und ohne einige aufzügige Außflucht oder Außrede, als ob sie nicht die nechst gesessene Creyß wären, oder was dergleichen, unter was gesuchtem Schein es zu Entschuldigung erdacht werden möchte, zu erscheinen und die Maß oder Hülff, worauf und wie hoch die zu stellen, samt des anruffenden Creyß Obersten und deme Zugeordneten zu berathschlagen und zu beschließen schuldig seyn.

§ 63. Wo nun dieser, des Anruffenden und der andern zweyer Erforderten und ihrer Zugeordneten, Creyß bestimte Hülff auch nicht starck genug wären, die mehr berührte Kriegs-Empörung, Musterplätz, andere Rottirung und thätliche Vergewaltigungen, so fürstünden, sich gegen denselben zu entsetzen, zu trennen und abzuwenden, alsdann sollen sie sich nicht destoweniger mit ihrer Hülff in Rüstung und Bereitschaft stellen, auch nach Möglichkeit den Widersachern, Vergewaltigern oder Beschädigern begegnen, und dannoch daneben Macht und Gewalt haben, noch zweyer anderer Creysen, die den vorigen dreyen nicht zum weitesten entlegen, Obersten und ihnen Zugeordnete fürter auch zu sich zu erfordern, ferrer zu berathschlagen und zu schliessen, wie und welcher Gestalt und auf was Maß mit derselben zweyer nachgeforderter Creyß Hülff sie sich des obliegenden Lasts zu erretten und zu erwehren; und sollen abermals diese zween Obersten samt ihren Zugeordneten auf der vorigen drey Erfordern ohn Außrede, als ob andere Creyß näher dann die ihre gesessen, oder einiger anderer Entschuldigung zu erscheinen, mit zu handeln, zu rathschlagen und zu schliessen schuldig seyn.

§ 64. Und sollen in oberzehlten Fällen, nemlich da eins oder dreyer und auch fünffer Creyß Hülff vermög dieser Ordnung in Anzug und ins Feld gestellt, derselbigen Creyß Obersten und Zugeordnete die Kayserliche Maj. oder in deren Abwesen aus dem Reich Uns ihres Vorhabens, und was sie dazu verursacht, in Schrifften unverzüglich und in Unterthänigkeit, der Sachen Wissens zu haben, verständigen und vergewissigen, und nicht destoweniger mit der fürgenommenen Gegenwehr dieser Ordnung gemäß fürschreiten.

§ 65. So sich dann abermals die Sachen noch beschwerlicher und so eine grosse Empörung ereugte, daß des beschwerten Creyß und der andern vier Creyß bestimte Hülff dagegen nicht fürträglich oder starck genug, und dieselben Creyß-Obersten und ihnen Zugeordnete ermessen würden, daß aller Creyß Hülff vonnöthen seyn wolt, alsdann sollen dieser fünf Creyß Obersten und Zugeordnete, wie die Sachen geschaffen und fürgehen, mit allem nothwendigen Bericht der schwebenden Empörungen und Sorglichkeiten Unserm Neven und Churfürsten, dem Erzbischof zu Mayntz etc, dasselbig unverzüglich in Schrifften zu erkennen geben, dessen Liebd. Wir auch an Statt der Kayserl. Maj. und für Uns selbst als Römischer König hiemit befehlen, setzen, ordnen und wollen, daß sein Liebd. als Ertz-Cantzler des Reichs im Namen und von wegen der Kayserl. Majestät, und wo die ausserhalb des Reichs wäre, Unsertwegen und an Unser Statt die andern Churfürsten, auch von den Fürsten sechs, nemlich Uns als Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, Melchiorn Bischoffen zu Würtzburg, Wilhelmen Bischoffen zu Münster, Hertzog Albrechten in Bayern, Herzog Wilhelmen zu Gülch und Landgraf Philipsen zu Hessen, und dann Gerwicken Apt zu Weingarten und Ochsenhausen von der Prälaten, Friedrichen Grafen zu Fürstenberg etc. von der Grafen und Herren, N. N. … [1] von der Städt wegen auf einen bestimten Tag gen Franckfurt am Mayn zusammen beschreiben und erfordern, und damit auch gleich alsbald allen Bericht, wie der seiner Liebd. von den fünff Creyß-Obersten und Zugeordneten überschickt, der Kayserlichen Majestät, oder wo die ausserhalb des Reichs wäre, Uns mit Benennung des angesetzten Tags gen Franckfurt, wie vor vermelt, ohne alles

  1. Später hier Cölln und Nürnberg eingesetzt.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 354. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_354.jpg&oldid=- (Version vom 1.7.2021)