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und in dem keinen Stand, er sey geistlich oder weltlich, vor dem andern ansehen, sondern sich gegen allen gleichmäßig halten, auch ihres Creyß Hülff nicht in eignen, sondern des Creyß und desselbigen Ständen gemeinen Sachen, darzu sie von dem Creyß bewilliget und erstattet, gebrauchen sollen, verbunden seyn und Pflicht thun, dergestalt, daß die, so fürstliches Standes oder Wesens, bey Besprechung und Zusage ihrer fürstlichen Würden und wahren Worten gelassen, aber die andere über obgemelts einen leiblichen Eyd beyde, die Obersten und Zugeordnete, den Ständen der Creyß, von denen sie erwehlet oder angenommen, schwören. Dergleichen soll es auch mit den Untergesetzten der Obersten und Zugeordneten der Pflicht und Eyd halben gehalten werden.

§ 59. Und sollen diejenigen, so in den Creysen zu Obersten gewehlet und fürgesetzt, auch deren Zugeordnete und diejenigen, so diese an ihre Statt, wie obgemelt, ordnen oder darstellen möchten, auch die Obersten, so ein Creyß ihm seines Gefallens bestellen wird, zuvor und ehe sie obgesetzte Pflicht den Creysen thun, aller ander Pflichten, Eyden, Verbündnüssen, Versprechnüssen und Obligationen, wie die genennt werden oder sich erhalten möchten, gegen wem das wäre, kein andere, weder allein die Pflicht, damit sie der Römischen kaiserlichen Majestät und dem H. Reich zugethan und verwandt sind, hierinn ausgenommen und vorbehalten, in Verwaltung dieser ihrer Aempter und Befelch, auch zu würcklicher Vollnziehung alles des, so solche Aempter erfordern, so lang sie diese Creyß-Verwaltung tragen, freystehen, derselbigen ledig gezehlt seyn und daran nicht gehindert noch geirret werden, sondern in diesen Creyß-Sachen innhalt ihrer Pflicht und Eyde, die sie den Creysen gethan, nach ihrem besten Verständnüß rathen und handeln. Aber ausserhalb dieser Creyß-Sachen, daraus sie sonst verpflicht oder jemands in Verwandnus zugethan, mögen sie wohl in denselben Pflichten und Verwandnussen stehen und bleiben.

§ 60, Und soll der gesetzt Oberst, ihme Zugeordnete und die andere Ständ eines jeden Creyß, jede in ihren Gebieten und ein jeder für sich selbst, ihr fleissigs Aufmerckens haben, ob und wo sich einige Kriegs-Empörung, Musterplätz und andere Rottirungen in demselben Creyß ereugen wollen, daß der geordnete Oberst für sich selbst solcher Ding wahr nehme, daß auch die ihm Zugeordnete, ein jeder für sich, gleicher Gestalt Acht darauf gebe, auch andere Creyß-Stände sonderlich nicht weniger sorgfältigs Auffsehens haben, und was sie jedesmals scheinbarlich befinden, das zu angeregten Empörungen, Musterplätzen, andern Rottirungen und thätlichen Handlungen seinen Fortgang erreichen wolle, dem Obersten unverzüglich anbringen, auf welches, so ihnen, den Obersten, solches, wie obgemelt, selbst angelanget oder ihme durch einen der Zugeordneten oder andere Stände seines Creyß anbracht, soll alsdann derselbig Oberst zum fürderlichsten, auch auf Ansuchen eines Stands seinem Creyß zugewendt, gegen dem sich beschwerlichs oder gefährlichs zutrüge oder ereugte, oder für sich selbst unersucht nach Gelegenheit der fürstehender besorgter Gefährlichkeit unverlänget ihme Zugeordnete an ein gelegenen Ort zusammen erfordern; welche auch fürderlich erscheinen, samtlich zu berathschlagen und zu erwegen, wie starck auf die gewisse, bestimte Hülff, davon hieunten Meldung beschicht, die Sachen fürzunehmen, nemlich, ob die zum vierdten, dritten, halben oder gantzen Theil aufzumahnen und zu gebrauchen; darauf sie auch in demselben ihrem Creyß solche Hülff, durch sie bedacht, von einem jeden Stand seines Antheils zu erfordern Macht haben, und ein jeder Stand nach seiner Gebühr solche Hülff auf Zeit und Malstatt, wie es durch den Obersten und seine Zugeordnete bedacht, zu leisten und zu schicken schuldig seyn soll, damit sie sich, wo möglich, demselbigen ihrem Creyß fürstehender Beschwerlichkeit zu entschütten.

§ 61. Auf daß aber die Stände jedes Creyß nicht vergebenlich bemühet und in unnöthigen Kosten geführet, so sollen in diesen und folgenden Fällen die Obersten die Aufmahnung nicht fürnehmen, sie haben dann vorstehender Gefahr und Nothwendigkeit gewisse Kundschafft zuvor empfangen und eingenommen.

§ 62. Im Fall aber berührte Kriegs-Empöruug, Musterplätz, andere Rottirungen und thätliche Vergewaltigungen gegen einen oder mehr Ständen oder einen gantzen Creyß sich dermassen ereugten, daß desselbigen Creyß Oberster und Zugeordnete die Sachen so beschwerlich befünden, daß ihres Creyß bestimte Hülff dargegen nicht genugsam, sie

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 353. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_353.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)