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Christlicher Vergleichung der Religion die geistliche Jurisdiction ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben; aber in andern Sachen und Fällen der Augspurgischen Confession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien nicht anlangend, soll und mag die geistliche Jurisdiction durch die Ertzbischoff, Bischoff und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden Ort hergebracht und sie in deren Übung, Gebrauch und Possession sind, hinfür wie bißher unverhindert exercirt, geübt und gebraucht werden.

§ 21. Als auch den Ständen, der alten Religion verwandt, alle ihre zuständige Renth, Zinß, Gült und Zehenden, wie oblaut, folgen sollen, so soll doch einem jeden Stand, unter dem die Renth, Zinß, Gülte, Zehenden oder Güter gelegen, an denselbigen Gütern seine weltliche Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, so er vor Anfang dieses Stritts in der Religion daran gehabt und in Brauch gewesen, vorbehalten und dardurch denselbigen nichts benommen seyn; und sollen dannoch von solchen obgenandten Gütern die nothdürfftige Ministeria der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Allmosen und Hospitalia, die sie vormals bestellt und zu bestellen schuldig, von solchen obgemeldten Gütern, wie solche Ministeria der Kirchen und Schulen vormals bestellt auch nachmals bestellt und versehen werden, ungeacht was Religion die seyen.

§ 22. Und ob solcher Bestellung halben Zwispalt und Mißverstand fürfielen, so sollen sich die Partheyen etlicher schiedlicher Personen (deren jeder Theil eine oder zwo zu benennen und, da sich dieselbige nicht vergleichen könten, einen unpartheyischen Obmann zu erwehlen, der nochmals mit ihnen, den Zusetzen, die Sachen zu entscheiden) vergleichen, die nach summarischer Verhörung beeder Theil in sechs Monaten erkennen, was und wie viel zu Unterhaltung obgemeldter Ministerien und Stück gegeben werden soll; doch daß diejenigen, so der Unterhaltung halben der Ministerien angefochten werden, ehe und dann dieser gütliche Austrag oder Bescheid der Schiedspersonen und auf den Fall Obmanns erfolgt, des Ihren, so sie in Posseß sind, nicht entsetzt oder auch arrestirt noch aufgehalten werden, desto weniger aber nicht so sollen doch mittler Weil diejenigen, so wie obgemeldt, denen die Renth, Gülte, Zinß, Zehenden und Güter, davon von Alters hero die Ministeria der Kirchen versehen worden, und die solch Onus auf ihnen gehabt, zustehen biß zu Austrag der Sachen, was sie von Alters hero zu solchen Ministerien gegeben haben, auch fürter entrichten.

§ 23. Es soll auch kein Stand den andern noch desselben Unterthanen zu seiner Religion bringen, abpracticiren oder wider ihre Oberkeit in Schutz und Schirm nehmen noch vertheydingen in keinen Weg. Und soll hiemit denjenigen, so hiebevor von Alters Schutz- und Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen und dieselbige nicht gemeynet seyn.

§ 24. So aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun wollen, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen. billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn.

§ 25. Und nachdem ein Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch zimliche und gebührliche Wege gesucht werden soll und aber ohne beständigen Frieden zu Christlicher, freundlicher Vergleichung der Religion nicht wol zu kommen, so haben Wir, auch der Churfürsten Räth an Statt der Churfürsten, erscheinende Fürsten, Stände und der Abwesenden Bottschafften und Gesandten, geistliche und weltliche, diesen Fried-Stand, von geliebts Friedens wegen das hochschädlich Mißvertrauen im Reich aufzuheben, diese löbliche Nation vor endlichem, vorstehendem Untergang zu verhüten, und damit man desto ehe zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der spaltigen Religion kommen möge, bewilligt, solchen Frieden in allen obgeschriebenen Articuln biß zu Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_346.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)