Seite:De Zeumer V2 345.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt oder gewendet hätten (doch daß es mit Bestellung der Ministerien gehalten werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul gesetzt,) gleicher Gestalt bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen, geniessen, unweigerlich folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That oder sonst in ungutem gegen denselbigen nichts fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem andern an gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey fürstl. Ehren, wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden begriffen.

§ 17. Doch sollen alle andere, so obgemelten beeden Religionen nicht anhängig, in diesen Frieden nicht gemeynt, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn.

§ 18. Und nachdem bey Vergleichung dieses Friedens Stritt fürgefallen, wo der Geistlichen einer oder mehr von der alten Religion abtretten würden, wie es der von ihnen biß daselbst hin besessenen und eingehabten Ertzbistumb, Bistumb, Prälaturn und Beneficien halben gehalten werden soll, welches sich aber beeder Religions-Stände nit haben vergleichen können, demnach haben Wir in Krafft hochgedachter Röm. Kays. Majest. Uns gegebenen Vollmacht und Heimstellung erklärt und gesetzt, thun auch solches hiemit wissentlich also: wo ein Ertzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, daß derselbig sein Ertzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Beneficia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachtheilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewonheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen seyn, welche auch samt der geistlichen Capituln und andern Kirchen bey der Kirchen und Stifft Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.

§ 19. Dieweil aber etliche Stände und derselben Vorfahren etliche Stiffter, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem Reich ohn Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero Possession die Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht gehabt, in diesem Friedstand mit begriffen und eingezogen seyn und bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit obberührten eingezognen und allbereit verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und dieselbe Stände derenthalb weder inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines beständigen, ewigen Friedens nicht besprochen noch angefochten werden. Derhalben befehlen und gebieten Wir hiemit und in Krafft dieses Abschieds der Kays. Maj. Cammerrichter und Beysitzern, daß sie dieser eingezogener und verwendter Güter halben kein Citation, Mandat und Proceß erkennen und decerniren sollen.

§ 20. Damit auch obberührte beederseits Religions-Verwandte so viel mehr in beständigem Frieden und guter Sicherheit gegen und bey einander sitzen unb bleiben mögen, so soll die geistliche Jurisdiction (doch den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen, Collegien, Klöstern und Ordensleuten an ihren Renthen, Gült, Zins und Zehenden, weltlichen Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie obstehet, unvergriffen) wider der Augspurgischen Confessions-Verwanten Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie uffgericht oder uffrichten möchten, biß zu endlicher Vergleichung der Religion nicht exercirt, gebraucht oder geübt werden, sondern derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien, wie hievon nachfolgends ein besonderer Articul gesetzt, ihren Gang lassen, und kein Hindernus ober Eintrag dardurch beschehen, und also hierauf, wie obgemeldt, biß zu endlicher

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_345.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)