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mehr Jahren gehaltenen Reichs-Tägen und etlichen mehr Particular-Versammlungen von einem gemeinen, beharrlichen und beständigen Frieden zwischen des Heiligen Reichs Ständen der strittigen Religion halben aufzurichten, vielfältig gehandelt, gerathschlagt und etlichemal Fried-Stände aufgericht worben, welche aber zu Erhaltung des Friedens niemals gnugsam gewesen, sonder deren unangesehen die Stände des Reichs für und für in Widerwillen und Mißvertrauen gegen einanber stehen blieben, daraus nicht geringer Unrath sein Ursprung erlangt. Soferr dann in währender Spaltung der Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in beeden, der Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird, und in alle Wege dieser Articul dahin gearbeitet und verglichen, damit beyderseits Religionen, hernach zu vermelden, wissen möchten, weß einer sich zu dem andern endlich zu versehen, daß die Stände und Unterthanen sich beständiger, gewisser Sicherheit nit zu getrösten, sonder für und für ein jeder in unträglicher Gefahr zweiffentlich stehen müst. Solche nachdenckliche Unsicherheit aufzuheben, der Ständ und Unterthanen Gemüther wiederum in Ruhe und Vertrauen gegen einander zu stellen, die Teutsche Nation, Unser geliebt Vatterland, vor endlicher Zertrennung und Untergang zu verhüten, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen und Geordneten, den erscheinenden Fürsten und Ständen, der Abwesenden Bottschafften und Gesandten und sie hinwieder sich mit Uns vereinigt und verglichen.

§ 14. Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten, daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den anbern befehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler absteigen oder ohn deß andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen, noch jemands solchen Thätern Rath, Hülff und in kein andere Weiß Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich und gefährlich nicht herbergen, behausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulden, sondern ein jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Lieb meynen, auch kein Stand noch Glied des H. Reichs dem andern, so an gebührenden Orten Recht leyden mag, den freyen Zugang der Proviant, Nahrung, Gewerb, Renth, Gült und Einkommen abstricken noch aufhalten, sonder in alle Wege die kayserl. Majestät und Wir alle Stände und hinwiederum die Stände die kayserl. Maj., Uns, auch ein Stand den andern bey diesen nachfolgenden Religions-, auch gemeiner Constitution des aufgerichten Land-Friedens alles Innhalts bleiben lassen sollen.

§ 15. Und damit solcher Fried auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten und angezogenen Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Röm. kayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so sollen die kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des H. Reichs keinen Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen Confession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halb mit der That gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andere Wege wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, so sie aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und Herrschaften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer ©estalt beschweren oder verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Land, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden, alles bey kayserl. und königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des Land-Friedens.

§ 16. Dargegen sollen die Stände, so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm. Kays. Maj., Uns und Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern geistlichs Stands,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_344.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)