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der Ständ Gesandten, wie die alle auf diesem jetzo allhie zu Augspurg gehaltenem Reichs-Tag erschienen und im Abschied desselben unterschiedlich mit Namen bestimmt und benennt sind. Zu Urkund dieses Brieffs besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Insiegel.

§ 6. Und Wir Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Herren, auch der Abwesenden Fürsten, Prälaten, Graffen und Herrn und der Frey- und Reichs Städt Bottschafften, Gewalthaber und Gesandten, wie Wir alle auff diesem allhie zu Augspurg gehaltenem Reichs-Tag erschienen und in desselben Abschied zu End mit Namen benennt seynd, bekennen für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch für Unsere Herrn und Obern, von denen Wir Gewalt haben oder zu diesem Reichs-Tage geschickt sind, auch derselben Nachkommen und Erben, daß obgeschriebene Unsers allergnädigsten Herrn des Römischen Kaysers verpflichte Ordnung Ihrer Majestät und deß Heiligen Reichs Land-Frieden und desselben Handhabung belangend, mit Unserm Rath, Zuthun und Verwilligung fürgenommen, erneuert, erklärt, auffgericht und gemacht worden ist, die Wir auch umb Beförderung willen deß gemeinen Nutzens und zu beständiger Erhaltung Friedens und Rechtens im Heiligen Reich unterthäniglich angenommen und mit seiner Kayserlichen Majestät Uns darzu gegen einander selbst verpflicht und verbunden, auch bey Unsern Fürstlichen Glauben und guten Treuen geredet, zugesagt und versprochen haben. Und thun solches hiemit wissentlich und in Krafft dieses Brieffs für Uns, Unsere Nachkommen und Erben, auch Unsere Herrn und Obern, von denen Wir Gewalt haben oder außgesandt seynd, und derselben Erben und Nachkommen, gemeldte Ordnung und Land-Frieden gehorsamlich zu halten, dieselbe treulich helffen zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, auch solches Unsern Amptleuteu und Unterthanen nach Ausweisung dieses Kayserlichen Land-Friedens in Unsern Brieffen auff ihr Eyd ungesäumt zu thun, zu befehlen., und sonst alle und jede Puncten und Articulu in dieser Ordnung und Kayserlichen Land-Frieden begriffen, so viel Uns die belangen, treulich zu vollnziehen, denen zu geleben, nachzukommen und Folge zu thun, ohn alle Gefährde.

Deß zu Urkund haben Wir von Gottes Gnaden Sebastian Ertz-Bischoff zu Mayntz etc. und Friederich Pfaltzgraff bey Rhein etc., beyde Churfürsten, von Unser selbst und der andern Unserer Mit-Churfürsten wegen; Wir Ernst Bestettigter des Stiffts Saltzburg und Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein, Hertzog in Ober- und Nieder Bayern, von Unser und der geistlichen und weltlichen Fürsten wegen; Gerwig Abbt zu Weingarten und Ochsenhausen, von Unser selbst und der Prälaten, Friederich Graff zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg etc., von Unser und der Graffen und Herrn wegen, und Wir Burgermeister und Rath zu Augspurg, von Unser und der Frey- und Reichs-Städt wegen Unsere Insiegel an diesen Land-Frieden thun hencken.

Geben in Unser Kayser Carls und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auff den letzten Tag des Monats Iunii, nach Christi Unsers lieben Herrn Geburth fünffzehen hundert und im acht und viertzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwantzigsten und Unserer Reich im drey und dreißigsten Jahren.

CAR0LUS.

Sebastianus Archiepiscopus Moguntinus per Germaniam
Archicancellarius etc. subscripsit.


Nr. 188. (162). Passauer Vertrag (Auszug). — 1552, Aug. 2.
NS. d. RA. III, S. 1—10.

Wir Ferdinand von G. G. Römischer König etc.

§ 6. Was dann folgends die andere Articul, so bey dieser Friedens-Handlung von dem Churfürsten zu Sachsen und seinen Mitverwandten angeregt, als erstlich Religion, Fried und Recht betrifft, solle die Kays. Maj. dem gnädigen Erbieten, so jüngst zu Lintz von Ihrer Maj. wegen nach Innhalt der dazumal gegebenen Antwort beschehen, getreulich nachsetzen, auch innerhalb eines halben Jahrs einen gemeinen Reichs Tag halten, darauff nachmahls auff was Wege, als nehmlich eines General- oder National-Concilii, Colloquii oder gemeiner Reichs-Versamblung dem Zwyspalt der Religion abzuhelffen und dieselbe zu Christlicher Vergleichung zu bringen, gehandelt und also solche Einigkeit der Religion durch alle Stände des H. Reichs sampt Ihrer Maj. ordentlichen Zuthun soll befürdert werden.

§ 8. Und mittler Zeit weder die Kays. Majest., Wir, noch Churfürsten, Fürsten und Stände deß H. Reichs keinen Stand der Augspurg. Confession verwandt der Religion halben mit der That, gewaltiger Weiß oder in andere Weg wider sein Conscientz und Willen tringen oder derhalben überziehen, beschädigen, durch Mandat oder einiger anderer Gestalt beschweren oder verachten, sondern bey solcher seiner Religion und Glauben ruhiglich und friedlich bleiben lassen.

§ 9. Es sollen auch der jetzigen Kriegs-Ubung auch alle andere Stände der Augspurgischen Confession Verwandte die andern des Heil. Reichs Stände, so der alten Religion anhängig, geistlich und weltlich, gleicher Gestalt ihrer Religion, Kirchen-Gebräuch, Ordnung und Ceremonien, auch ihrer Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuten, Renten, Zinsen, Gülten, Ober- und Gerechtigkeiten halber unbeschwert, und sie derselben friedlich und ruhiglich gebrauchen und geniessen, auch mit der That oder sonsten in Ungutem gegen denselben nichts fürnehmen, sondern in alle

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_340.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2019)