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XVIII.

§ 1. Wo sich auch die Execution-Sachen wieder die erklärten Friedbrecher oder derselben Enthalter und Fürschieber so beschwerlich und sorglich zutragen würden, daß derwegen ein Versammlung gemeiner Ständ vonnöthen seyn möcht, so sollen Cammer-Richter und Beysitzer solches an Uns, wo Wir im Reich Teutscher Nation wären, oder in Unserm Abwesen an Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König förderlich gelangen, in solchem die Nothdurfft zu bedencken und fürzunehmen.

§ 2. Doch mag und soll nicht desto minder Unser Cammer-Richter und Cammer-Gericht allezeit auff Anruffen der Beschädigten oder Bekriegten oder auch von Amts wegen wieder die Uberfahrer und Friedbrecher, wie Recht, procediren.

XIX.

Und ob der Aechter einig Schloß oder Bevestigung hätt, die der Churfürst, Fürst oder Stand, unter dem der Aechter gesessen, dem Kläger, wie obsteht, nicht einantworten möcht, so soll ihm, dem Kläger, in solchem Fall verholffen werden, wie der Execution halben der Acht und Urtheil in Unser Cammer-Gerichts Ordnung, auff diesem allhie gehaltenem Reichs-Tag auffgericht, verordnet und versehen ist.

XX.

Nachdem Wir auch hievor und jetzo merckliche Klag vernommen, wie aus und in den gemeinen Gan-Erben-Schlossen mannigfaltige Beschädigung, Fahens, Raub, Nam und Brand wider Unsern Land-Frieden geschehen und geübt werden, so haben Wir mit Rath und Verwilliguug gemeiner Stände gesetzt und geordnet und thun das hiemit gegenwärtiglich, ob die erklärten Aechter oder Friedbrecher in denselben gemeinen Schlossen einigen Theil, gemein Enthalt oder Gerechtigkeit hätten, daß sie der verlustig seyn und darzu oder darein nicht mehr gelassen werden sollen, sie haben sich dann mit Uns, dem Reich und der Widerparthey umb ihre Verhandluug vertragen. Solch Unser Declaration und Satzung soll auch allen gemeinen Gan-Erben und Schlossen durch diesen Unsern Kayserlichen Land-Frieden eröffnet, verkündt und zu wissen gethan seyn. Und ob die gemeine Gan-Erben über solche Verkündigung die Aechter oder Friedbrecher ihres Theils, gemeines Enthalts oder Gerechtigkeit niessen oder gebrauchen liessen und hierin ungehorsam erschienen, declariren, ordnen, setzen und wollen Wir, daß sie durch solche ihre Ungehorsam in die Pön, in diesem Unserm Land-Frieden Handhabung und Declaration begriffen, gefallen seyn und darauff in die Acht verkündt und denunciirt werden sollen.

XXI.

Deßgleichen setzen, ordnen und wollen Wir hiemit ernstlich gebietend, ob ein erklärter Aechter oder Friedbrecher sein Haab und Gut einigem Fürsten, Obrigkeiten, Communen oder audern in Schirms oder andere Weiß zustellen oder eingeben wolt oder würde, daß solche Haab und Güter durch solche Fürsten, Obrigkeit, Commun oder andere nicht angenommen oder von ihnen selbst den Aechtern oder Friedbrechern zu gut nicht eingenommen werden sollen. Wo es aber darüber beschähe, so declariren, erkennen, ordnen und wollen Wir, daß solch Zustellen, Eingeben oder solch Einnehmen den erklärten Aechtern oder Friedbrechern unfürträglich, unsteuerlich seyn, auch deß nicht geniessen noch freuen, und dieselbe Fürsten, Obrigkeiten oder Communen durch solches mit der That in die Acht und andere Pön, wider die Friedbrecher gesetzt, gefallen seyn und darauff also denunciirt und verkündt werden sollen.

XXII.

Ob auch geistliche Personen, deß Wir Uns je nicht versehen, wider diesen Unsern Fried und Gebott handeln würden, so sollen die Prälaten, die ohne Mittel ordentlichen Gerichts-Zwang gegen ihnen haben, sie auff Ansuchen der Beschädigten ungesäumt daran halten. Kehrung und Wandel der Schäden zu thun, so fern ihr Vermögen reicht, und sie härtiglich umb die Uberfahrung straffen. Und ob dieselbe säumig und die Thäter nicht gestrafft würden, so setzen Wir sie, auch die Thäter hiemit auß Unser und deß Reichs Gnad und Schirm, wollen sie auch als Irrer und Verhinderer deß Friedens in ihrer Widerwärtigkeit nicht versprechen oder vertheydigen in keine Weg, doch soll ihnen die Entschuldigung, ob sie verdacht wären, wie von den Weltlichen obsteht, auch zugelassen werden. Es sollen auch wider diesen Fried niemand mit Verschreibung, Pflicht oder in einige andere Wege verbunden seyn oder werden, wann Wir solches alles auß Krafft Unser Kayserl. Obrigkeit krafftloß und unbündig erkennen und erklären, doch in andern Stücken, Puncten und Articuln denselbigen Verschreibungen, Pflichten oder Verbündnüssen ihres Inhalts unverletzlich und unschädlich, und soll dieser Land-Fried niemand an seiner aufrichtigen Schuld-Verschreibung nehmen oder geben, geben oder nehmen.

XXIII.

Und als viel Reysige und Fußknecht sind, der eines Theils keine Herrschafft haben, auch etliche

mit Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die Herrschaften, darauff

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_337.jpg&oldid=- (Version vom 7.8.2020)