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Nr. 187. Karls V. Landfriede. 1548. XIII—XIV.

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es wäre in Land-Friedbrüchigen oder gemeinen schlechten Entsetzungen, dem oder denselben soll ihr Forderung und Restitution vermög deß hievor aufgerichten und jetzt erklärten Land-Friedens oder sonst, wie Recht ist, zu suchen und zu Außtrag zu bringen hiemit unbenommen, sondern jederzeit vorbehalten seyn, doch dem Antworter seine Einred und Exception unbegeben.

XIII.

Und nachdem sich auch zu Zeiten mit den Thätern und Friedbrechern die Gelegenheit dermassen zuträgt, daß gegen ihnen die Straf des Friedbruchs ohn gefährliche Weiterung und grössern Unrath nicht kan fürgenommen und gebraucht werden, und aber doch recht und billig ist, daß ein jeder, der mißhandelt, der Gebühr nach gestrafft und dieselbige Straff nach Gestalt und Gelegenheit seiner Verhandlung und derselben Umständen gesetzt und gemäßiget werde, so wollen Wir Uns oder in Unserm Abwesen auß dem Heil. Reich Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König vorbehalten, auch Unserm Cammer-Gericht heimgestelt und Gewalt gegeben haben, ex officio oder auff Begehren der Partheyen die bestimmte Pön des Land-Friedbruchs in eine Geld-Pön zu verändern und die Geld-Pön, in Unserm Land-Frieden bestimmt, zu moderiren und zu mäßigen oder aber an Statt derselben die Pön der gemeinen Rechten, doch in allweg Unserm Fisco unabbrüchig, fürzuuehmen, wie sie solches jederzeit vermög Unser und deß Reichs gemeinen Rechten für nutz, ehrbar und billich ansehen werden.

XIV.

§ 1. Und ob jemand von Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn, Ritterschafft, Städt oder andern, weß Würden oder Wesens der wäre, Geistlich oder Weltlich, oder die Ihren wider diesen Land-Frieden angegriffen, heimlich hinweg geführt, gefänglich enthalten, andern verkaufft, übergeben, seine Schloß, Städt und Häuser heimlich abgestiegen, mit unrechtmäßigen, fürsätzlichen Todtschlägen, Mord, Brand oder in andere Weg an seinem Leib und Gütern wider Recht und Unsern Land-Frieden beschädigt oder vergwältigt würde, in was Wege das beschehe, und die Thäter nicht offenbahr, auch der Kläger sie deß nicht beweisen wolt oder könt, und dieselbige doch aus redlichen, erheblichen, gnugsamen Anzeigungen in Verdacht stünden oder davon ein öffentlich Gericht und Geschrey wäre, oder aber so auß dergleichen Anzeigungen jemand in Verdacht stünde, daß er solchen Thätern oder Beschädigern wider gemelten Land-Frieden Hülff, Beystand, Fürschub, Unter- oder Durchschleiff, Essen, Trincken und andere Vergünstigung gegeben oder gethan, dieselbige gehauset, geherberget oder enthalten hätt, und doch solches nicht offenbar wäre, wollen Wir, damit in solchen und dergleichen Fällen der Beschuldiger seiner Klag und der Beschuldigt zu Ausführung seiner Schuld oder Unschuld desto förderlicher und mit wenigerm Kosten kommen möge, daß der Beschädigt gut Fug und Macht haben soll, den, der also der That oder deß Zuschiebens oder Zusehens verdacht, vor seinem, deß Verdachten, ordentlichen Richter oder aber vor Uns oder Unsers Abwesens auß dem Heil. Reich Unserm lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserl, Cammer-Gericht Entschuldigung mit dem Eyd zu thun, fürzunehmen: doch daß er dem Richter, den er erwählen würde, zuvor Articuls Weise zu erkennen gebe, auß was Ursachen er den Beschädiger in Verdacht, und so der Richter die Ursachen und Anzeig deß Verdachts für erheblich und der Sachen fürständig und zuläßlich ansehen wird, soll er Ladung erkennen und derselben die Articul deß Verdachts einverleiben und also den Verdachten auf ein genannten Tag citiren und fürheischen, wo er kein Churfürst oder Fürst, persönlich zu erscheinen, auf die Articul des Verdachts im Rechten Antwort zu geben und sich darauff selbst persönlich mit dem Eyd zu purgiren und also seine Unschuld darzuthun, auch mit und neben solcher Ladung dem Verdachten an Statt Unser und deß Heiligen Reichs ein ungefährlich Geleyt für ihn und alle diejenigen, so er mit ihm zu solchem Tag bringen würde, ungefährlich zu, bey und von solchem Tag biß wieder an ihr jedes Gewahrsam zuschreiben, welche Ladung auch im Fall, daß dieselbige dem Citirten nicht unter Augen oder in seine gewöhnliche Behausung verkündt werden möcht, an zweyen oder dreyen Enden, da sie dem Citirten zuversehentlich zu wissen kommen möcht, angeschlagen werden soll, darauff auch der Citirt, wo er kein Churfürst oder Fürst, persönlich, wo er aber ein Churfürst oder Fürst, durch seinen vollmächtigen Anwald zu erscheinen und auff die Articul zu antworten schuldig seyn soll. Und so er die verneinen würde, so fern dann die klagende Parthey den Verdacht durch gnugsame Anzeig oder ein Gerücht, Leymuth oder aber durch einen glaubwürdigen Zeugen, der von der That, Fürschub, Beystand oder Zusehen Kundschafft gebe, anzeigt oder aber wo der Verdacht geringes Stands und der Kläger eine hohe, ehrliche Person und ihres Glaubens, Stands, Herkommens und Haltens bekannt wäre und darauff seine eingegebene Articul. daß er die wahr glaubet, mit dem Eyd erhalten und bestätigen würde, so soll alsdann der Verdacht schuldig seyn und ihm mit Urtheil auferlegt werden, sich persönlich mit dem Eyd derhalben zu purgiren; es wäre dann, daß der Richter aus redlichen, ehehafften Ursachen, die ihm in Recht dargethan, bewegt

würde, jemands zu Commissarien zu geben, vor welchen der Verdacht in seiner Behausung oder sonst an gelegenen Orten den Eyd seiner Purgation persönlich thät, welches ihm hiemit zugelassen seyn soll. Würde aber ein Commun, sie wäre geistlich oder weltlich, dermassen fürgenommen, soll der zweyte Theil deß Raths derselben Commun vor den Commissarien, so derhalben verordnet

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_334.jpg&oldid=- (Version vom 7.4.2019)