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Es sollen auch dieselbe Beschädigten, ihre Verwandten und Helffer durch solch ihr beschehen Gegenwehr, Verfolgung und Handlung (wo die Beschädigung oder Friedbruch kundbar und offenbar oder sich nachmals erfind) in kein Pön gefallen, nicht gefrevelt, noch alsdann ichts verwirckt haben.

IV.

Und nachdem zu Erhaltung und Handhabung Unsers Kayserlichen Land-Friedens vonnöthen, gegen den Land-Friedbrechern und Ueberfahrern dieser Ordnung die Kayserliche Acht und andere Pön und Straff, so sie ordentlicher Weiß darin gefallen zu seyn mit Recht erkennt und erklärt werden, zu exequiren, so haben Wir Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen einer Maß und Wege, wie gegen den Land-Friedbrechern gebührliche Execution fürgenommen und sie zu verschuldter Straff mögen gebracht werden, verglichen und in gemeine Unser Cammer-Gerichts-Ordnung unter seine Rubric stellen lassen.

V.

Und nachdem sich aber gemeiner schlechten Spolien und Entsetzung halben, so nicht mit gewaltiger That und doch wider Recht geschehen, (welche also diesem Kaiserlichen Land-Frieden und desselben Straff und Pön nicht unterworffen) allerley Irrung in dem Reich künfftiglich zutragen möchten, und aber zu Erhaltung beständigen Friedens, auch gleichmäßigs Rechtens vonnöthen seyn will, den Entsetzten dißfalls förderlich zur Restitution und dem ihrigen zu verhelffen, so haben Wir Uns aus billigem Mitleyden, so mit den Entsetzten getragen werden soll, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen eines Austrags angezogener Entsetzung verglichen, wie dann in gemeiner Cammer-Gerichts-Ordnung allhie auffgericht, solches unter seinem Titul gefunden wird.

VI.

§ 1. Ferner haben Wir Uns mit gemeldten Ständen, so allhie jetzo erschienen sind, vertragen, vereiniget und bey den Pflichten, damit Wir und Unser jeder dem Heil. Reich verwandt ist, zu halten und zu vollziehen verwilligt und verpflicht und thun das hie mit diesem Brieff, daß hinführo Unser keiner dem andern noch den Seinen gefährlich zuschieben, zusehen, noch deß andern Beschädigern wider diesen Land-Frieden kein Unter- oder Durchschleiff, Fürschub, noch andere Vergünstigungen, wie obgemelt, geben, thun oder gestatten, sondern wo Unser einer des andern friedbrüchigen Beschädigern innen oder gewahr oder zu frischer That ermahnet wird oder die ankommen oder betretten mag, gegen ihnen unverzüglich und mit Ernst und Fleiß nacheylen, handelen und fürnehmen soll, als wäre es sein selbst Sach.

§ 2. Deßgleichen sollen Wir und Unser jeder, wie obgemeldt, bey Unsern Amtleuten, Unterthanen und Verwandten ernstlich verfügen und verschaffen, auch ihnen das in ihre Pflicht binden, solchs, wie obgemeldt, auch getreulich zu halten und zu vollziehen und deß in ihren Aemptern und Befehlen fleißigs Auffsehens zu haben, damit dem Land-Frieden gelebet und nachkommen, und solch gefährlich Zuschub, Durch- und Unterschleifs, auch anderer Fürschub durch Begünstigung fürkommen, nicht gethan noch gestattet werden in keine Weiß, sonder Gefährde.

§ 3. Und ob jemand dem Heil. Reich unterworffen, Uns, Churfürsten, Fürsten oder andere Stände, so dem Heiligen Reich auch unterworffen und in deß Reichs Hülffe auch gezogen seynd, wider den auffgerichten Land-Frieden vergwältigen, bevehden, abklagen, bekriegen oder das Ihre mit Gewalt ohn Recht nehmen würden, in demselben, so das zu frischer That beschehe, sollen alle die, so deß ermahnet, oder für sich selbst innen werden, nacheylen, helffen, retten und behalten und nicht anders handeln, als wäre es ihr selbst oder der Ihren eigen Sach. Ob aber zu frischer That nichts gehandelt worden wär oder hätt werden mögen, und die Thäter, ihre Helffer, Anhänger und Fürschieber von Uns und Unsers Abwesens aus dem Heiligen Reich Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Cammer-Gericht in die Acht, alles nach Laut des Heiligen Reichs auffgerichter Ordnung denunciirt worden wären, und dann solche Denunciation, auch der Geistliche Bann, so nach laut Unser und des Reichs Ordnung zu Hülff der Denunciation erlangt werden mag, so fern der Kläger oder Anruffer des begehrt, in deß Willen es allezeit stehen soll, kein Hülff oder Fürstand in Sachen bringen oder gebehren wolt, alsdann soll der Fürst, unter welchem der Thäter gesessen, auf Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heil. Reich Unsers freundlichen, lieben Bruders deß Römischen Königs oder Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts, oder so er deß aus erheblichen Ursachen von Uns oder jetztgemeldtem Unserm freundlichen, lieben Bruder in Unserm Abwesen oder demselben Cammer-Gericht erlassen würde, alsdann der Kreyß, in welchem der Thäter gesessen, auf gleichmäßig Ansuchen Unser und Unsers Abwesens aus dem Heiligen Reich Unsers freundlichen, lieben Bruders des Römischen Königs oder gemelts Unsers Cammer-Gerichts die erklärte Acht gegen denselben Thäter ungeweigert exequiren und vollstrecken, in allermassen Wir Uns mit gemeinen Ständen allhie von wegen der Execution erklärter Acht und gesprochener Urtheil verglichen und in Unser gemeine Cammer-Gerichts-Ordnung auf diesem allhie gehaltenen Reichs-Tag aufgericht und hievor davon Meldung geschehen, lauter

versehen und geordnet haben, damit der Land-Fried stattlich gehandhabt und die Beschädiger ernstlich

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_332.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)