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Graffschafften, Herrschafften, Obrigkeit und Gebiet frey, sicher und unverhindert wandern, ziehen und wäbern lassen und den Seinen keineswegs gestatten, dieselben an ihren Ehren und Freyheiten wider Recht mit gewaltiger That anzugreiffen, zu vergewaltigen, zu beleydigen oder zu beschweren in keine Weiß.

§ 2. Es soll auch dem, durch den solche friedbrüchige Thaten beschehen, keiner durch sich selbst oder jemands anders von seinetwegen nicht dienen, rathen oder helffen noch einig Schloß, Städt, Märckt, Befestigung, Dörffer, Höf oder Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege dermassen beschädigen, noch Hülf, Beystand und Fürschub thun, darzu auch wissentlich oder gefährlich nicht beherbergen, hausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulten, sondern wer zu dem andern zu sprechen vermeynt, der soll solches thun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hievor oder jetzt in der Ordnung Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu Außtrag vertheidingt sind oder künfftiglich würden oder ordentlich hingehören.

I.

Und darauff haben Wir alle offene Vehd und Verwahrung durch das ganze Reich auffgehebt und abgethan, heben die auch hiemit auff und thun die ab von Römisch-Kayserlichen Macht Vollkommenheit in Krafft dieses Brieffs.

II.

Wir befehlen auch allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen, Herren, Ritterschafft und Städten und allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und lieben Getreuen, ernstlich gebietend bey den Pflichten, Eyden und Gehorsam, so sie Uns und dem Heil. Reich gethan haben und zu thun schuldig sind, und darzu einer Pön, nemlich zwey tausend Marck feines Golds, halb in Unser Kayserliche Cammer und den andern halben Theil dem Beschädigten unabläßlich zu bezahlen, und darzu bey Verlierung aller und jeglicher Freyheit und Recht, so ihr jeder von Uns und dem Heil. Reich hat, daß sie solchen Frieden mit Ernst und treuem Fleiß halten, wie hievor geschrieben steht, handhaben, auch ihren Haupt- und Amptleuten, Befelchhabern und Unterthanen zu thun auf ihr Eyd befehlen und dieser Bereinigung und Verpflichtung solches Land-Friedens, wie obsteht, stracks ohne Einred nachkommen, als lieb ihnen und ihr jedem sey Unser und des Reichs schwere Ungnad, auch die vorgemeldte Pön zu vermeyden.

III.

§ 1. Und ob jemands hohen oder niedern weltlichen Stands, wer der oder die wären, wider der eins oder mehr, so vorgemeldt ist, handeln oder zu handeln unterstehen würden, die sollen mit der That von Recht zu sammt andern Pönen in Unser und des Heil. Reichs Acht gefallen seyn, auch allermänniglich und einem jeden gegen denselben Thätern und Friedbrechern, so bald die durch Uns oder in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unsern freundlichen, lieben Bruder den Römischen König oder an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht mit vorgehender Citation oder Vorheischung also in die gemeldte Acht gefallen zu seyn, declarirt und erklärt werden, ihr Leib und Gut erlaubt seyn, und niemands daran freveln oder verhandlen soll oder mag; darzu auch alle Verschreibung, Pflicht oder Bündnüß ihnen zustehend, daraus sie Forderung oder Zuspruch haben möchten, gegen denjenigen, die ihnen verhafft wären, ab und todt, auch die Lehen, so viel die Uberfahrer dero gebraucht, den Lehen-Herren verfallen seyn, und sie dieselben Lehen oder derselbigen Theil, so lang der Friedbrecher lebt, ihm oder andern Lehens-Erben nicht leyhen, noch seinen Theil oder Abnutzung folgen lassen. Doch soll der Lehen-Herr die Abnutzung derselben Lehen-Güter, so viel deren über nothdürfftige Versehung und Bestellung jährlich überbleiben, dem Kläger oder Beschädigten auf Mäßigung Unser und in Unserm Abwesen Unsers freundlichen, lieben Bruders des Röm. Königs oder Unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts zu geben und zu antworten schuldig seyn, so lang der Friedbrecher lebt, oder biß jetzt gemeldter Friedbrecher mit dem Beschädigten sich vereinigt und vertragen hat, und er der Acht erledigt ist.

§ 2. Und wann nun die Sachen zwischen dem Aechter und dem Beschädigten vertragen und verglichen ist, so soll der Lehen-Herr dem gewesenen Aechter oder Friedbrecher die Lehen-Güter wiederum zustellen. Dergleichen wo der Aechter in der Acht stirbt, und seine Leibs-lehenfähige Erben sich mit dem Beschädigten verglichen, und die Lehen darauff ihnen zu verleyhen begehren, dem soll der Lehen-Herr Statt thun und die Lehen, wie an einem jeden Ort gebräuchlich ist, zu leyhen und zuzustellen schuldig seyn; doch soll in solchem Fall den Agnaten an ihren Lehens-Rechten und Gerechtigkeiten hierinn nichts benommen seyn. Wo aber der Friedbruch wider den Lehen-Herrn beschehen war, so soll derhalben, was hierin das Lehen-Recht vermag und gebräuchlich ist, gehalten werden, aber dem Beschädigten sampt seinen Verwandten und Helffern soll in mittler Zeit vor solcher Vergleichung, auch vor und ehe die Declaration folgt, gegen denselben Thätern und Friedbrechern, auch den Ihren und deren Mithelfern und Enthaltern, sein Gegenwehr und Verfolgung zu thun zu frischer That, oder wann er sein Freund und Helffer haben mag, solches auch allenthalben an Churfürsten, Fürsten und Stand des Reichs, des Wissens zu haben, auszuschreiben

und zu verkündigen unbenommen, nicht verbotten, sondern gäntzlich vorbehalten seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 331. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_331.jpg&oldid=- (Version vom 14.2.2019)