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§ 9. (D e r W e st p h ä l i s ch K r e y ß.) Item, der Bischoff von Paderborn, Lüttich, Utrecht, Münster und Oßnabrück, die Hertzogen von Gülich, Berg, Cleve, Geldern, und die Grafen von Nassau, Seyn, Viernberg und Nieder-Eisenburg, die Niederland hinab bis an die Maaß, auch sonst alle andere Grafen, Prälaten, Herrn, Frey- und Reichs-Städt, der Ort gesessen und gelegen, sollen auch einen Kreyß haben.

§ 10. (D e r N i e d e r - S ä ch s i s ch e K r e y ß.) Item der Ertz-Bischoff zu Magdeburg, der Bischoff zu Bremen, Hildesheim, Halberstadt, Lübeck, Minden und Verden, Hertzog Erich, Heinrich und Philipps von Braunschweig etc., Hertzog Ott und Ernst zu Lünenburg etc. die Hertzogen zu Meckelburg etc., der Hertzog zu Hollstein und Schleßwig, Hertzog Magnus von der Laubenburg, auch die Prälaten, Grafen, Herrn und Städt, der Ort gesessen und gelegen bis an die See, sollen gleicherweiß auch einen haben.

III.

Und soll darauf ein jeder der jetzt gemeldten Kreyß insonderheit alsbald einen Hauptmann, der ein Fürst, Graf, Freyherr oder sonst in treffenlichem und weltlichem Stand, auch zu solchem geschickt und fleißig sey, erwählen und sich deß in zweyen Monaten, den nechsten nach Uberantwortung dieses Unsers Briefs, vergleichen. Auch vier weltliche ehrbare Personen, zu nachbemeldten Sachen und sonst verständig und geschickt, aus den Ständen eines jeden Kreyß, demselben Hauptmann als Rath zuordnen, auch denselben erwählten Hauptmann Unserm Regiment förderlich anzeigen, also daß derselbe Hauptmann, so er ein Fürst wäre bey gutem Glauben, oder so er kein Fürst, und sein vier zugeorbnete Räth bey ihren Pflichten, die sie den Ständen eines jeden Circkels darum thun zu jeder Zeit, und wie auch so offt sich die Fäll zutragen werden, in nachbemeldten Articuln und Sachen zu Vollnziehung gebührlicher Straff, auch Execution das best, fruchtbarest, treulichst, auch nützlichst nach ihrer besten Verständnuß rathschlagen, und wie sie alle oder der mehrer Theil unter ihnen beschließen, solches alsdann ohn einig Scheuung, Verhinderung, Abwendung und Verschonen zum ernstlichsten, auch fleißigsten stracks fürnehmen, thun, handlen, auch vollstrecken, und wie sich die Fäll zu jederzeit zutragen, solches unpartheyisch und also gegen einem wie dem andern gleichmäßig halten. Und was also der Hauptmann und seine Räth zu thun und fürzunehmen mit einander oder durch den mehrern Theil beschliessen, solches bey ihrem guten Glauben und gethanen Pflichten in höchster Geheim bis zu Vollnziehung ihres öffentlichen, thätlichen Fürnehmens und Beschluß behalten und bleiben lassen, auch niemands offenbaren dann allein denjenen, die sie zu solchem brauchen werden und müssen, und alsdann dieselbigen, solches auch gemeldter massen zu verschweigen, bey ihren Pflichten verstricken.

IV.

Und was sie zu solchem ihrem Ermessen nothdürfftig und dienstlich von ihren des Kreyß Verwandten, Hülff, Beystand, Zuzugs, Geschoß oder anderer Ding halben begehren oder fordern würden, daß dieselben solches ihnen, dem Hauptmann und seinen zugeordneten Räthen mitzutheilen und zu verhelffen, darzu ihnen und ihren Aufmahnungen und Erforderungen Gehorsam zu beweisen, auch sonst in ihrem Beschluß und Fürnehmen kein Verhinderung, sonder Hülff, Beystand und dem allem Folg zu thun und das also geschehen zu lassen schuldig seyn sollen.

XXIII.

So ferr aber die Händel in allen obgemeldten Fällen und Articuln zu schwer oder lästig würden, also daß solchs durch die Zirckel oder Kreyß, auch derselben Hauptleut und Räth auch nicht geschehen noch erhebt werden möcht, und daß auch der Hauptmann und seine Räth des genugsam Ursachen, bey ihren gethanen Zusagen und Pflichten, unter ihren Insiegeln, wie sie dann das zu thun schuldig seyn sollen, Unserm Regiment, oder wo das nicht, Unserm Cammer-Gericht, oder wo der keins, Uns, so Wir im Reich Teutscher Nation seyn, oder in Unserm

Abwesen denjenen, die von Unsert- und des Reichs wegen die Verwältung hätten, angeigen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_328.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)