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bey ihren Pflichten, damit sie ihren geistlichen Obrigkeiten verwandt sind, gemelter Ordnung geben und uberantworten, ohn alle Gefehrd.

§ 36. Item des H. Reichs Frey- und Reichstätt und alle andere Communen sollen auch von irem Einkommen, Renthen, Gülten, Aufhebungen und Gefällen, die inen järlich in gemein fallen, allweg von vierzig Gülden Jahrs einen Gülden geben bey den Pflichten, damit sie dem H. Reich verwandt sind, dabey inen auch geglaubt werden sol, und jegliche Stadt das järlich, auf Zeit in Abschied des Reichstags bestimt, und ungefehrlich des Reichs Raht uberschicken. Und sollen die Stätt, derhalben das Gelt geliefert ist worden, dem Raht zu jeder Zeit angezeigt werden.

§ 37. Und nachdem Churfürsten und Fürsten in des Reichs geordneten Raht und andern deß Reichs obliegenden Sachen die fordersten und treffenlichsten Ständt sind, auch sie dieselbe Sachen am fordersten und grösten betreffen, und darumb denselben mit ihrem personlichen Beyseyn für andern Aufsehens und Arbeit anwenden, darzu merckliche Kostung und Darlegen thun müßen, damit dieselbe desto bestendiger und aufrichtiger gehalten und gehandhabt werben, ist billich, daß solch ir Mühe, Arbeit und Darlegen, so sie für andere in des Reichs Sachen, wie obstehet, thun, in diesem Anschlag angesehen und erkannt werden. Doch sollen Churfürsten und Fürsten, außerhalb Unser und Unsers Sons Erz-Herzog Philipsen, zusamt der Hilf, so ire Underthan laut des obberührten Anschlags thun werden, under fünfhundert reysiger gerüster Pferd in dem obberührten Anschlag nicht haben und halten.

§ 38. Item seind in diesen Anschlag zu den obgenannten Fürsten gerechnet der Teutsch-Meister, die Apt zu Fuld, Hirßfeld, Kempten, Reichenaw, Weissenburg, S. Gallen, Salfeld, Probst zu Elwangen, die Grafen von Hennenberg und die Fürsten zu Anhalt.

§ 39. Item soll ein jeglicher Graf oder Herr deß Reichs je von hier tausend Gülden järlicher Gülten ein Reisigen zu Roß bey den Pflichten, damit er dem Reich oder ander seiner Herrschaft verwand ist, gerüst halten und verlegen, und also nach Anzahl der jährlichen Gülten oder Nüzung auf und ab, mehr oder minder.

§ 40. Und sol in allen obberührten Anschlägen, von den vierzig Gülden Gülten sagend, bey den Geistlichen und Weltlichen nichts abgezogen werden, dann was ein jeder von seinem Einkommen, Renthen oder Nuzungen jährlich von Gülten oder Leibgeding andern zu reichen schuldig ist, das sol einem jeden, er sey geistlich oder weltlich, in diesem Anschlag der vierzig Gülden Gülten abgehen und nicht gerechnet werden, sonder alle Gefehrde.

§ 41. Auch sollen die Ritter und Knecht des H. Reichs in diesem löblichen Christlichen Werck und Fürnemen als fromme Christenleut auß adelichem Gemüht, Behaltung und Rettung ihrer selbst, Vatterland, Ehr, Leibs und Guts und zu Wiederstandt den Ungleubigen und andern Wiederwertigen der Christenheit und des Reichs nach ihrem Vermögen auch etwas thun.

§ 42. Item sol eine jede Jüdenpersohn, sie sey jung oder alt, järlich ein Gülden geben und die reichen Jüden den armen hierinn zu statten kommen.

§ 43. Item es sol bey allen Geistlichen, so das Wort Gottes predigen, sie seyen weltlich Priester oder Ordensleut, verfügt werben, das Volck in ihren Predigen aufs best zu vermahnen, umb Hülf zu diesen christlichen, löblichen Fürnemen zu thun zu bewegen.

§ 44. Item sol in einem jeglichen Stift, Pfarr-Kirchen oder Klöster ein Kisten gesezt werden, darinn das Gelt, so die frommen, andechtigen Christenleut auß ihrer Andacht mit freyen Willen geben, geworfen und bewaret und fürter des Reichs Raht järlich auf die Zeit, im Abschied dieses Unsers königlichen Reichstags bestimt, getrewlich geliefert werden.

§ 45. Und ob Uns Gott der Allmechtig Glück und Sieg, als Wir hoffen und bitten, verleihe, daß der Hauptmann, so verordnet werden sol, mit des Reichs Volck etwas erobern oder gewinnen, oder daß sich jemands an das Reich ergeben und sich dem Reich zinßbar machen wird, daßelbig alles sol dem Reich zustehen und dem verordneten Reichs-Raht getrewlich uberantwort werden. Und ob sich begebe, daß solchs etwas mercklichs ertragen oder sonst Ursachen fürfallen würden, derhalben des Reichs Raht des gemelten Anschlags Leichterung oder Minderung zu thun fürnemen wird, so sol solch Leichterung oder Minderung gegen beyden, Geistlichen und Weltlichen, gleichmäßig fürgenommen und gehalten werden.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_304.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)