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und zu den Heiligen schweren sollen: Uns oder dem, so Wir an Unser Statt sezen würden, und dem Reichs-Raht von wegen des Heiligen Reichs getrew und gehorsam zu seyn, Unser und des H. Reichs Schaden zu warnen, Frommen und Bestes zu werben, ihrem Ampt mit Schreiben und anders ihres besten Verständtnüß getrewlich obzuseyn, die Rahtschläg, Händel und anders des Reichs Raht, so sie im Raht, der Canzley oder sonst in geheim vernemen, schreiben oder handeln werden, in guter Geheim zu halten oder niemands zu öfnen, noch jemands warnen, Anzeigung zu thun oder jemandts wieder den andern zu rahten; auch keinen Krieg, Rahtschlag oder Handel ohn Erlaubnuß und sondern Bescheid Unser oder deß, so Wir an Unser Statt sezen werden, und des Reichs Raht Abschrift oder Copey zu geben, auch kein Geschenck oder Gaab zu nemen, noch ihnen zu Nuz nemen lassen in keine Weiß, wie Menschen Sinn das erdencken möcht, alles getrewlich und ungefehrlich.

§ 22. Item sollen Churfürsten, Fürsten, auch die andere Personen des gemelten Reichs-Raht, auch Schreiber, Botten und alle andere, so zu solchem Reichs Raht gehören, und ihrer alle Diener und ungefehrlich Hof oder Haußgesind von ihrer nottürftigen Proviant Tax, Ungelts, Zöll und anderer Beschwerung frey seyn und damit nicht beschwert werden durch jemands in keinen Weg, ohn alle Gefehrde.

§ 23. Weiter haben Wir nicht ohn Beschwehrung Unsers Gemüts betracht und zu Hertzen genommen, wie beschwerlich der Feind Christi, der Türck, sein Macht noch weiter dann bißher in der Christglaubigen Gewalt gestreckt und den mercklichen Schaden und Verderben an Landen und Leuten grausamlich zugefügt hat und täglich zu thun in Arbeit und Fürnemen stehet, zusampt dem, daß sich etlich ander Gewalt wieder das H. Reich, sein Ständt und Verwandten erhebt und derselben etliche under sich von dem H. Reich genötet und gedrungen haben; daraus zu besorgen, daß sie nach erlangter Gelegenheit und Mehrung ihrer Macht ihre Füß weiter in das H. Reich zu sezen understehen. Darumb und solchen schwerem Fall und Anfechtung der Christenheit und deß Reichs dapferlich zu begegnen und Wiederstand zu thun, auch Uns, das H. Reich, seine Ständt und Underthan bey Unseren und ihren Ehren, Freyheiten, Herkommen und Rechten unvertruckt zu behalten, auch Fried und Recht im H. Reich zu handhaben, haben Wir Uns mit Unsern und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und andern Ständen hie versamlet aus ihren Raht, Zugegen und Amnemen nachfolgender Hülf und Handhabung vereiniget, vertragen und beschlossen und thun das hiemit in Craft dieß Briefs.

§ 24. Nemlich daß allen und jeden Pfarren im H. Reich Söldner nachgeschriebener Maß sollen ausgesetzt werden, welche Söldner die Pfarrleut an allen Orten verlegen und versolden sollen, also daß je vierhundert Einwohner in einer jeglichen Pfarr, in oder ausserhalb der Ehe, sie sitzen heußlich oder nicht, Mann oder Frawen, Kinder oder alte Leut, wes Stands oder Wesens sie sind, niemands außgescheiden, die etwas eygens, liegends oder farens, haben, einen Mann zu Fuß geschickt zum Krieg jährlich halten und verlegen. Doch sollen Mann und Frawen, so ehlich sizen, mit ihren Kindern, so nicht verandert seind oder für sich selbs nichts eygens haben, für ein Person geacht und angeschlagen werden. Und ob jemands derselben geacht wäre, daß er nichts hätt, der soll dannoch ein Schilling an Gold, das ist ein zwenzigsten Teil eines Gülden Rheinisch geben und solch Gelt den Pfarrleuten zu Steuer kommen. Auch sollen den Pfarrleuten zu Stewr kommen die Knecht und Mägd, die in der Pfarr seynd, der jebes sol von einem jeden Gülden seines Lohns järlichen ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülben geben. Wo aber Mägde oder Knechte wären, die kein eygen Gut, auch kein bestimten Lohn hetten und aus Gnad dienten, der jeder sol dannoch järlich ein Schilling an Gold geben. Was aber Fürsten, Grafen, Herren oder anderer Knecht oder Mägd sind, die in keiner Pfarr besezt wären, deren sol auch jedes von einem jeden Gülden seines Lohns järlich ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülden geben, und daßelbig Geld in ein Büchsen geworfen und des Reichs Raht durch die Fürsten, Grafen, Herrn oder andere Herrschafft solcher Knecht oder Mägde trewlich geantworttet werden.

§ 25. Und wo in einer Pfarr uber vierhundert Einwohner wären, wie obstehet, die sollen nach Anzahl, wie obgemelt, einen halben, ganzen oder mehr Mann halten; also daß allweg

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_302.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)