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Gelegenheit zu verrücken Macht haben sollen, fürgenommen und verordnet, die auch mit sampt Uns, oder so Wir anderer mercklicher Geschäfte halben persönlich darbey nit seyn werden, mit dem, so Wir an Unser Statt setzen, Unser und des Heiligen Reichs Raht seyn und genannt werden, und sonderlich von Uns volkomen Gewalt, Macht und Bevelch haben sollen, den Wir inen auch hiemit in Krafft diß Briefs geben, alle und jede Unsere als Römischen Königs und des Heiligen Reichs Sachen, Recht, Fried und ihrer beyder Vollnziehung und Hanthabung, auch Wiederstand gegen den Unglaubigen und andern Anfechtern der Christenheit, deß Reichs, und das an dem Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und dem Wiederstand obgemelt hanget oder darzu dienstlich oder erschießlich seyn mag, antreffen, und wie die von des Reichs Underthanen oder andern an sie langen oder entstehen werden, in solchen vorgeschriebenen Artickeln zu verhüten, für sich zu fordern, zu handeln, mit Fleiß zu betrachten, zu rahtschlagen und endlich zu beschliessen, nach ihrem besten Verständtnüß auf ihr nachgemelte Pflicht zu Unserm und des Heiligen Reichs Ehr, Nutz und Mehrung etc.

§ 2. Zu Bestendigkeit dieses Fürnemens ist auch betracht Not zu seyn, daß auf Mittwoch in der ersten Fronfasten nechstkommendt der Ertz-Bischoff zu Meintz und nachfolgend eines jeden Mittwochen einer jeglicher Fronfasten der ander fünff Churfürsten einer nach ihrer Ordnung sich persönlich auf seinen Kosten bey Uns oder dem, so Wir an Unser Stat, wo Wir persönlich darbey nicht seyn würden, setzen werden, und dem genanten Raht fürgehen, der Christenheit und des Reichs Ehr, Nutz und Notturft helfen rahtschlagen und betrachten, und also für und für von einer Fronfasten zu der ander under ihnen umbgehen und gehalten werden. Möcht aber ihr einer dieselb Zeit auß redlichen Ursachen, die er auf sein offen Brief und Siegel bewähren soll, persönlich nicht kommen, der sol einen andern Churfürsten ersuchen und bitten, ihnen dasmahl zu verwesen, oder ob er keinen Churfürsten haben möchte, einen andern Fürsten, geistlichen oder weltlichen, an seine Statt dahin schicken. Wann auch der Churfürsten Räht einer persönlich oder durch einen andern Churfürsten oder Fürsten, wie obstehet, bey dem Raht sein fol, alsdann sol desselben Churfürsten Raht, der in des Reichs Raht von ihm verordent ist, so lang derselbig Churfürst bey dem Reichs-Raht sein wird, keine Stimm im Reichs-Raht haben, wiewol er die gemelt Zeit darinn bey seinem Herrn oder desselben Gesandten, wie obstehet, bleiben mag.

§ 3. Würde sich auch begeben, daß merckliche Sachen fürfallen würden, die Christenheit oder das Heil. Reich deß Friedens, Rechtens, ihrer Handhabung oder deß Wiederstands halben obgemelt höchlich betreffend, so sollen Wir, oder so Wir persönlich dabey nicht seyn werden, der, so Wir an Unser Statt setzen werden, mit samt den obbestimpten zwentzig Persohnen solchs an Unser sechs Churfürsten, auch die zwölf geist- und weltliche Fürsten, davon hernach [1] Meldung geschickt, bringen, die dann bey Uns und gemeltem Unsern und des Reichs Raht persöhnlich erscheinen und weiter nach irem besten Ansehen mit sampt Uns oder dem, so Wir, wie obstehet, an Unser Statt setzen werden, und dem gemelten Unserm und deß Reichs Raht zu Unserm und des Heil. Reichs Nutz und Besten handeln und beschliessn. Deßgleichen sol auch Uns, wo Wir nicht persöhnlich bey dem Reichs-Raht sind, und solche Sachen, wie obgemelt, fürfallen würden, durch den, so Wir in Unserm Abwesen an Unfer Statt setzen werden, und den gemelten Raht verkündet und Uns Zeit gegeben werden, darinn Wir persönlich zu der Sachen kommen mögen; und Wir kommen in derselben Zeit oder nicht, so sol nicht desto minder durch die Churfürsten, die zwölf obgedachten Fürsten und des Reichs Raht fortgangen werden und dem, so durch den mehren Theil beschlossen wird, Folg beschehen. Oder ob es die Grösse der Sachen erfordert, auch andere des Reichs Fürsten und Stendt zu ihnen zu berufen, dasselb Erfordern und Berufen soll gleichfalls durch Uns oder den, so Wir an Unser Statt setzen werden, beschehen, und dieselbe Fürsten und Stendt darauf gehorsamlich erscheinen und also mit Fleiß und Trewen thun und handeln, als sie Uns und dem Heiligen Reich verwandt und schuldig sind.

§ 4. Und sind die obgemelte zwentzig Personen von den Stänben deß Reichs Teutscher

  1. Nicht in dieser Ordnung selbst, sondern im Reichsabschied vom 10. September 1500, § 49; unten S. 306.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_298.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)