Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 021.jpg

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Offizianten, die durch falsche Raporte oder auf irgend eine Art Bürger begünstiget haben, um sie widerrechtlich dem Kriegsdienst zu entziehen oder von der Pflicht, in der gesetzliechen Frist zu den Fahnen abzugehen, frei zu machen, sollen zuchtpolizeimäßig belangt, mit einer Geldbuße, die nicht unter fünfzig Franks seyn noch über fünf hundert gehen darf, und mit einer Gefängnishütung, die nicht kürzer als drei Monate, und nicht länger als zwei Jahre dauern kann, bestraft werden.

Die Mitglieder der Jurys sollen im nämlichen Fall vor einen Kriegsrath gebracht werden, um abgesetzt und überdies zu den nemlichen Strafen kondemnirt zu werden.

XX.

Die Gesundheits-Offizianten welche nicht im Sold der Republik stehen und vom Jury gebraucht werden, sollen vom öffentlichen Schatz, zu einem Frank für jede Besichtigung, bezahlt werden.
Die Zahlung soll von den Zahlern der Departementer nach den Verzeichnissen, die der Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei der Central-Verwaltung aufgesetzt, der Kriegs-Kommissarius visirt und der Kommissarius Ordonnator ordonnancirt hat, mit den Geldern, welche für die unvorgesehenen Kriegs-Ausgaben bestimmt sind, bewerkstelliget werden.

XXI.

Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.
Unterschrieben Genissien, Präsident; Grandmaison älterer Sohn, Augereau, F. Lamarque, Pouret, Sekretäre.
Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 27ten Messidor, Jahr VII der fränkischen Republik.
Unterschrieben P. C. L. Baudin (von den Ardennen), Präsident, Gastaud, Violand, Hubar, Sekretäre.
Folgt das Model.[WS 1]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Wurde nicht transkribiert, liegt aber als Scan vor.