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- gleich nach Endigung der Operationen des Jury hinterlegen.
XVI.
- Der Jury soll seine Operationen spätestens im Monat nach seiner Zusammenkunft endigen.
XVII.
- In der Dekade, die auf Niederlegung des Registers folgt, soll der Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei der Central-Verwaltung eine Expedition davon an den Kriegs-Minister senden: er soll in der nemlichen Frist dem Kommandanten der Gendarmerie, die Liste I.o aller derjenigen, denen man Dienst-Befreiungen ertheilt hat, 2o derer, welchen man solche abgeschlagen, 3o derer, welchen man eine Frist, zur Armee abzugehen, festgesetzt hat, übergeben.
- Zu gleicher Zeit soll er der Munizipal-Verwaltung das besondre Verzeichnis derjenigen Bürger ihres Bezirks, denen man Dienst-Befreiungen zuerkannt hat, nebst Anzeige der Beweggründe, zuschicken: dieses Verzeichnis muß von den Munizipal-Verwaltungen publizirt werden, und in den Dekaden-Tempeln und an den Orten der Verwaltungs-Sitzungen angeschlagen bleiben.
XVIII.
- Der Kriegs-Minister kann ausserordentliche Kommissarien ernennen, welche aus den Departementern selbst zu nehmen sind, um die Rechtmäßigkeit der bewilligten Dienst-Befreiungen zu untersuchen, und auf den Rapport dieser Kommissarien diejenigen zu vernichten, welche einen schlechten Grund oder Mißbrauch darbieten; aber in keinem Fall können diese Kommissarien noch der Minister, noch das Vollziehungs-Direktorium selbst, welche ertheilen.
XIX.
- Die Glieder der Munizipal-Verwaltungen, die Kommissarien des Vollziehungs-Direktoriums und die Gesundheits-