Seite:De Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799) 007.jpg

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II.

Sie sollen Bataillons- oder Kompagnienweis organisirt werden.

III.

Diese Bataillone oder Kompagnien sollen in den Departementern, wo die Organisirung statt gehabt, gekleidet, bewaffnet und equipirt werden.

IV.

Die Offiziere und Unter-Offiziere sollen unter den Ueberzähligen und Abgedankten gewählt werden.

V.

Es sollen Frei-Kompagnien in den westlichen Departementern aufgerichtet werden.

VI.

Es soll eine Summe von hundert Millionen zu den Ausgaben, welche die durch vorstehende Verfügungen angeordneten Maßregeln erfordern, zu Verproviantirung der Plätze, zur Bewaffnung und Equipirung der von den vorherigen Gesetzen berufenen Konscribirten, bestimmt seyn.

VII.

Dieser Fonds soll vermittelst eines Anlehens zusammen gebracht werden.

VIII.

Die Klasse der bemittelten Bürger soll allein zur Erfüllung dieses Anlehens aufgefordert werden.

IX.

Die Vertheilung des Anlehens soll stufenweis gehen.

X.

Die nicht verkauften National-Domänen sollen zur Rückzahlung des Anlehens bestimmt seyn.