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Bulletin No. I.
Verordnung
Vom 12ten Vendemiair 8ten Jahrs[WS 1] der unteilbar-vereinten Frankenrepublik.

Der Kommissär der Republik, vermöge der Gewalt, welche ihm durch den Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums vom 14ten Brümär 6ten Jahrs[WS 2] ertheilt worden,

     Beschließt:

Daß die hiernächst folgenden Gesezze und Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers, als eine daselbst zu vollziehende Verordnung, verkündet werden sollen; zu dem Ende sollen dieselben Gegenwärtigem in beiden Sprachen beigedrukt, und den Verwaltungs- und Justiz-Stellen zugeschikt werden, welche gehalten sind, sie in ihre Register einzutragen, und ihre Bekanntmachung dem Kommissär der Republik in der Dekade nach dem Empfange zu bescheinigen.

Folgt der Inhalt gedachter Gesezze und Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums:

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 4. Oktober 1799
  2. 14. November 1797