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Ludwig I. Großherzog von Hessen: Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen. | |
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Artikel 99.
- Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Regierung, oder der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck bekannt zu machen.
Artikel 100.
- Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht, eine bestimmte Anzahl von Zuhörern, nach den darüber bestehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Bestimmungen zuzulassen.
Artikel 101.
- Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mitgeteilte Landtags-Abschied, durch den Großherzog verkündet.
Titel IX. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 102.
- Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen vor den Gerichten.
Artikel 103.
- Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.
Artikel 104.
- Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen nicht Statt finden, ausser zu Folge eines besonderen Gesetzes.
- Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte Zeit ertheilen.
Artikel 105.
- Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll für alle Zeiten abgeschafft seyn.
- Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird das Gesetz bestimmen.